Verdacht auf Drogenhandel: Was tun, wenn Sie betroffen sind?

Das Wichtigste im Überblick

Verdacht auf Drogenhandel – Eine belastende Situation

Wenn Sie oder ein Angehöriger unter Verdacht stehen, mit Drogen zu handeln, befinden Sie sich in einer emotional belastenden und rechtlich komplexen Situation. Möglicherweise haben Sie bereits eine polizeiliche Vorladung erhalten oder Ihre Wohnung wurde durchsucht. Die Unsicherheit über das weitere Vorgehen, die drohenden rechtlichen Konsequenzen und die soziale Stigmatisierung führen zu erheblicher Verunsicherung und Angst.

In dieser Lage sind informierte Entscheidungen und professionelle Unterstützung entscheidend. Dieser Artikel bietet Ihnen einen umfassenden Überblick darüber, was bei einem Verdacht auf Drogenhandel zu beachten ist und welche Schritte Sie unternehmen sollten, um Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche rechtliche Position zu erlangen.

Rechtliche Grundlagen bei Drogendelikten

Um Ihre Situation einschätzen zu können, ist ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen hilfreich. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bildet die zentrale Rechtsgrundlage für Drogendelikte in Deutschland. Besonders relevant sind:

Das Gesetz differenziert zwischen verschiedenen Straftatbeständen: Der § 29 BtMG umfasst die grundlegende Strafbarkeit von Besitz, Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln. Bei schwerwiegenderen Fällen mit nicht geringen Mengen greift der § 29a BtMG, während der § 30 BtMG bandenmäßigen Handel oder die Einfuhr, sowie die Gewerbsmäßigkeit unter Strafe stellt. Besonders schwere Fälle des Drogenhandels werden durch den § 30a BtMG mit besonders hohen Strafen belegt.

Die Strafrahmen variieren erheblich je nach Tatbestand, Menge und weiteren Umständen:

 

DeliktStrafrahmen
Einfacher Besitz (§ 29 BtMG)Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Handel mit nicht geringer Menge (§ 29a BtMG)1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
Bandenmäßiger Handel (§ 30 BtMG)Nicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe
Besonders schwere Fälle (§ 30a BtMG)Nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe

 

Ein zentraler Faktor für die rechtliche Bewertung ist die Menge der Betäubungsmittel. Das Gesetz unterscheidet zwischen:

  • Geringfügige Menge: Kann unter Umständen zur Einstellung des Verfahrens führen
  • Geringe Menge: Besitz zum Eigenkonsum, in der Regel mildere Bestrafung
  • Nicht geringe Menge: Führt zu erheblich schwereren Strafen, da Handelsabsicht unterstellt wird

 

Die Grenzwerte für „nicht geringe Mengen“ sind substanzspezifisch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung definiert und beziehen sich ausschließlich auf den reinen Wirkstoffgehalt, nicht auf das Gesamtgewicht inklusive Streckmitteln:

  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid (Reinsubstanz)
  • Heroin: 1,5 g Diacetylmorphin (Reinsubstanz)
  • Amphetamin: 10 g Amphetamin-Base (nicht Sulfat)
  • MDMA (Ecstasy): 3 g MDMA-Base (Reinsubstanz)

 

Die forensische Bestimmung des tatsächlichen Wirkstoffgehalts ist daher von zentraler Bedeutung für die strafrechtliche Einordnung.

Für Cannabis gelten seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) eigenständige Regelungen mit differenzierten Grenzwerten, die nicht mehr dem klassischen Schema der „nicht geringen Menge“ des Betäubungsmittelgesetzes folgen.

Erste Schritte bei Verdacht auf Drogenhandel – Was tun?

Wenn Sie mit dem Verdacht auf Drogenhandel konfrontiert werden, sind Ihre ersten Reaktionen entscheidend. Hier eine konkrete Handlungsanleitung:

Bei polizeilicher Kontrolle oder Vorladung

  1. Kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt – Idealerweise einen Spezialisten für Betäubungsmittelstrafrecht.
  2. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch – Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
  3. Geben Sie nur Ihre Personalien an – Name, Adresse, Geburtsdatum.
  4. Verweigern Sie Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss – Außer bei „Gefahr im Verzug“.

 

Bei einer Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung ist ein massiver Eingriff und häufig ein traumatisches Erlebnis. Folgendes sollten Sie beachten:

Verlangen Sie zunächst die Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses und nehmen Sie sich die Zeit, diesen sorgfältig zu lesen. Bewahren Sie während der gesamten Durchsuchung Stillschweigen zur Sache – auch wenn die Beamten versuchen sollten, Sie in ein informelles Gespräch zu verwickeln. Legen Sie formell Widerspruch gegen die Durchsuchung ein, um Ihre Rechte zu wahren, ohne jedoch die Beamten bei ihrer Arbeit zu behindern. Vermeiden Sie jede aktive Kooperation (auch keine Herausgabe von Passwörtern) bei der Suche nach Beweismitteln und bestehen Sie auf die Anwesenheit unabhängiger Zeugen. Führen Sie, soweit möglich, ein Protokoll über den Ablauf der Durchsuchung und bestehen Sie am Ende auf ein vollständiges Verzeichnis aller beschlagnahmten Gegenstände.

 

Nach einer Durchsuchung oder Beschlagnahme

Nach einer Durchsuchung beginnt die eigentliche Verteidigungssarbeit:

  1. Beauftragen Sie unverzüglich einen spezialisierten Anwalt, falls noch nicht geschehen.
  2. Beantragen Sie Akteneinsicht durch Ihren Anwalt, um den Umfang der Vorwürfe zu verstehen.
  3. Sammeln Sie entlastende Beweise wie Alibis, Zeugenaussagen oder Belege für rechtmäßige Herkunft von Geldmitteln.
  4. Halten Sie sich an alle Auflagen, falls Sie unter Auflagen auf freiem Fuß sind.
  5. Vermeiden Sie jegliche weitere Kontakte zum Drogenmilieu.

Verteidigungsstrategien bei Drogendelikten

Bei einem Verdacht auf Drogenhandel entscheidet oft die erste Reaktion über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Ohne fachkundige anwaltliche Beratung riskieren Sie gravierende Fehler, die später nicht mehr korrigiert werden können. Eine unüberlegte Aussage, ein unbedachtes Zugeständnis oder die verspätete Wahrnehmung von Rechten können den Unterschied zwischen Einstellung und Verurteilung bedeuten.

Ich habe umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung bei Betäubungsmitteldelikten und entwickle für jeden Fall eine maßgeschneiderte Strategie. Je früher Sie mich einschalten, desto besser kann ich Ihre Interessen vertreten und desto mehr Handlungsoptionen stehen uns zur Verfügung. Mögliche Ansätze sind:

 

Prüfung der Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen

Viele Verfahren können durch formale Fehler bei Ermittlungsmaßnahmen entscheidend geschwächt werden:

Als erfahrener Strafverteidiger stelle ich bei genauerer Prüfung immer wieder fest, dass Durchsuchungsbeschlüsse fehlen oder fehlerhafte Begründungen enthalten. Auch die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen wird häufig nicht ausreichend geprüft. Besonders bei technischen Überwachungsmaßnahmen wie Telefonüberwachung oder Online-Durchsuchungen kommt es regelmäßig zu Verstößen gegen die strengen gesetzlichen Vorgaben. Nicht zuletzt werden Beschuldigte oft fehlerhaft oder unvollständig über ihre Rechte belehrt, was die Verwertbarkeit der daraus resultierenden Aussagen in Frage stellt.

 

Anfechtung von Beweismitteln

Die kritische Prüfung der Beweislage kann wesentliche Erfolge bringen:

Eine sorgfältige Prüfung der Beweisqualität ist ein zentraler Bestandteil meiner Verteidigungsstrategie. Ich hinterfrage systematisch die Verwertbarkeit von Chat-Protokollen und unterziehe Zeugenaussagen einer kritischen Überprüfung hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit. Bei toxikologischen Gutachten ziehe ich bei Bedarf eigene Sachverständige hinzu, um die Ergebnisse zu verifizieren. Besonders wichtig ist auch die genaue Prüfung, ob sichergestellte Substanzen tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden können oder ob Zweifel an der Beweiskette bestehen.

 

Einstellungsmöglichkeiten und Strafminderung

In vielen Fällen kann eine vollständige Hauptverhandlung vermieden werden:

  • § 153 StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit

  • § 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen (z.B. Geld oder gemeinnützige Arbeit)
  • § 31 BtMG: „Kronzeugenregelung“ bei Mitwirkung an der Aufklärung anderer Straftaten
  • § 31a BtMG: Einstellung wegen geringer Menge (je nach Bundesland unterschiedlich) zum Eigenbedarf
  • § 35 BtMG: „Therapie statt Strafe“ bei eigenem Suchtproblem

Über Rechtsanwalt Stefan Goldbeck – Ihr Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht

Als Rechtsanwalt mit einer der führenden Strafrechts-Kanzleien in Münster bin ich, Stefan Goldbeck, seit 2011 ausschließlich auf die Rechtsgebiete des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts spezialisiert. In mehr als 10 Jahren habe ich einen umfangreichen Erfahrungsschatz in der Verteidigung von Mandanten in Drogendelikten aller Art aufgebaut und verfüge über tiefgreifende Kenntnisse im Betäubungsmittelstrafrecht.

Meine Kanzlei mit Hauptsitz in Münster und einem weiteren Standort in Düsseldorf ist bekannt für engagierte Verteidigung und individuell angepasste Strategien. Im sensiblen Bereich der Betäubungsmitteldelikte profitieren meine Mandanten von der spezialisierten Ausrichtung meiner Kanzlei, die es mir ermöglicht, auch in komplexen Verfahren optimale Ergebnisse zu erzielen.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit besonderem Fokus auf Drogendelikte stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung und vertrete Ihre Interessen mit höchster Professionalität und Diskretion.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter ist grundsätzlich nicht verpflichtend. Sie müssen nur bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erscheinen.
Sie können formal Widerspruch gegen die Durchsuchung einlegen, müssen diese aber dennoch dulden, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Ihr Widerspruch ist jedoch wichtig, um später rechtlich gegen die Durchsuchung vorgehen zu können.
Ja, Chatverläufe werden regelmäßig als Beweismittel herangezogen. Allerdings gibt es rechtliche Anforderungen an die Sicherstellung und Auswertung solcher Daten. Ein spezialisierter Anwalt kann die Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit dieser Beweismittel prüfen. Gerne stehe ich Ihnen dabei zur Seite.
Entscheidende Faktoren sind die Menge, die Verpackung (Einzelportionen), Utensilien wie Waagen oder Verpackungsmaterial, große Bargeldbeträge sowie Chat- oder Telefonverläufe, die auf Handelsaktivitäten hindeuten. Bei Überschreitung der „nicht geringen Menge“ wird häufig Handelsabsicht unterstellt.
Nach § 35 BtMG kann eine verhängte Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Therapie kann die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Straftat auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen ist.
Ja, unter bestimmten Umständen. Möglichkeiten sind Einstellungen nach § 153 StPO (Geringfügigkeit), § 153a StPO (gegen Auflagen), § 31a BtMG Eigenbedarf) oder nach § 31 BtMG (Kronzeugenregelung). Die Erfolgschancen hängen vom Einzelfall und einer geschickten Verteidigungsstrategie ab.
Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen weitere Konsequenzen wie Führerscheinentzug, berufliche Nachteile (insbesondere bei Beamten oder in regulierten Berufen), aufenthaltsrechtliche Probleme bei Ausländern und soziale Stigmatisierung.
Ja, das bloße Wissen ist noch nicht strafbar, aber aktive Unterstützung kann als Beihilfe gewertet werden. Auch die Annahme von Geld oder Wertgegenständen aus Drogengeschäften kann als Geldwäsche strafbar sein.
Die Dauer variiert stark nach Komplexität des Falls. Einfachere Verfahren können innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein, umfangreiche Ermittlungen bei bandenmäßigem Handel können sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Kosten richten sich nach Umfang und Schwere des Falls. Eine Erstberatung ist oft zu einem Festpreis möglich. Die weitere Vertretung erfolgt nach einer individuellen Honorarvereinbarung.Sprechen Sie mich für eine persönliche Einschätzung an.

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