BtMG – nicht geringe Menge

Das Wichtigste im Überblick

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bildet die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Drogen in Deutschland. Ein zentraler Begriff in diesem Gesetz ist die „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln (BtM). Dieser Artikel erklärt die Bedeutung dieses Begriffs, seine rechtlichen Konsequenzen und mögliche Verteidigungsstrategien für Beschuldigte.

Was bedeutet "nicht geringe Menge" im BtMG?

Die „BtM in nicht geringer Menge“ ist ein Schlüsselbegriff im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), der maßgeblich die strafrechtliche Einordnung von Drogendelikten beeinflusst. Dieser Begriff, verankert in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, fungiert als entscheidendes Kriterium zur Unterscheidung zwischen dem Grunddelikt und der schwerwiegenderen Variante eines Betäubungsmitteldelikts.

Wird die „nicht geringe Menge“ überschritten, drohen dem Beschuldigten erheblich härtere Sanktionen. Das Gesetz sieht in solchen Fällen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, was nach § 12 Abs. 1 StGB als Verbrechen klassifiziert wird. Bei Mengen unterhalb der „nicht geringen Menge“ kommen dagegen auch mildere Strafen wie Geld- oder Bewährungsstrafen in Betracht.

Die rechtliche Bewertung der nicht geringen Menge im BtMG ist äußerst komplex und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, der diese Mengenschwelle überschreitet, ist es von entscheidender Bedeutung, umgehend fachkundige Unterstützung zu suchen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann Ihre Rechte wahren und eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln, um die möglichen Folgen eines Verfahrens wegen nicht geringer Menge abzumildern.

Wie werden die Grenzwerte festgelegt?

Die exakten Grenzwerte für die „nicht geringe Menge“ sind im Gesetzestext nicht definiert. Diese Aufgabe fällt der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu, wobei der Bundesgerichtshof (BGH) eine zentrale Rolle spielt. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist der BGH-Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24), der sich mit der geringen Menge von THC im Kontext des § 34 Abs. 1 S.1 KCanG befasst. Bei der Festlegung dieser Grenzwerte stützt man sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse und berücksichtigt das spezifische Gefährdungspotenzial jeder Substanz.

Für Cannabis hat der BGH den Grenzwert bei 7,5 Gramm THC angesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass sich dieser Wert auf den reinen Wirkstoffgehalt bezieht und nicht auf das Gesamtgewicht des sichergestellten Materials. Bei Cannabis wird also der THC-Gehalt als Maßstab herangezogen, nicht das Gewicht der gesamten Pflanzenmasse.

Auch für andere Betäubungsmittel wie Kokain, Heroin, Amphetamin und MDMA (Ecstasy) werden die Grenzwerte durch die Rechtsprechung festgelegt. Diese können jedoch im Laufe der Zeit Anpassungen erfahren. Um stets auf dem aktuellsten Stand zu bleiben, empfiehlt es sich, die neuesten Gerichtsentscheidungen und offiziellen Quellen zu konsultieren. Es ist wichtig zu wissen, dass die Grenzwerte je nach Substanz variieren können. Ein Beispiel hierfür sind bestimmte synthetische Cannabinoide, für die ein Grenzwert von 2 Gramm Wirkstoffgehalt gilt.

Rechtliche Konsequenzen bei Überschreitung der Grenzwerte

Wird bei einem Beschuldigten eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln festgestellt, hat dies erhebliche rechtliche Folgen:

  1. Erhöhter Strafrahmen: Die Mindeststrafe beträgt in diesen Fällen ein Jahr Freiheitsstrafe
  2. Keine Einstellung des Verfahrens: Anders als bei geringen Mengen zum Eigenkonsum ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG nicht mehr möglich.
  3. Erschwerter Zugang zu Therapiemaßnahmen: Die Möglichkeit, eine Therapie statt einer Haftstrafe anzutreten („Therapie statt Strafe“), wird erschwert.
  4. Längere Untersuchungshaft: Bei Verdacht auf Handel mit nicht geringen Mengen besteht ein erhöhtes Risiko, in Untersuchungshaft genommen zu werden.
  5. Spezielle Maßnahmen werden zulässig: Hier ist besonders die Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) und akustische Überwachung zu erwähnen.

Verteidigungsstrategien bei Vorwürfen im Zusammenhang mit nicht geringen Mengen

Wird einem Beschuldigten der Besitz oder Handel mit nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln vorgeworfen, ist eine fundierte Verteidigungsstrategie unerlässlich. Hier einige mögliche Ansatzpunkte:

  1. Überprüfung der Ermittlungsmethoden: Oft können Fehler bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme zu einer Unverwertbarkeit der Beweise führen.
  2. Nachweisbarkeit der Tat: Überprüfung, ob der Besitz, Erwerb oder Verkauf nachgewiesen werden kann
  3. Anzweiflung der Wirkstoffbestimmung: Die genaue Bestimmung des Wirkstoffgehalts ist komplex. Hier können Fehler passieren, die im Zweifel zugunsten des Angeklagten ausgelegt werden müssen.
  4. Nachweis des Eigenbedarfs: Kann glaubhaft gemacht werden, dass die Drogen ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt waren, kann dies strafmildernd wirken.
  5. Suchtproblematik als mildernder Umstand: Liegt eine Abhängigkeit vor, kann dies unter Umständen strafmildernd berücksichtigt werden.
  6. Antrag auf toxikologisches Gutachten: In manchen Fällen kann ein unabhängiges Gutachten die Ergebnisse der polizeilichen Untersuchung in Frage stellen.
  7. Prüfung auf Verfahrensfehler: Jeder Verfahrensschritt muss genau auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Die Rolle eines spezialisierten Strafverteidigers

Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers unerlässlich. Als spezialisierter Anwalt verfüge ich über:

  • Umfassende Kenntnisse des Betäubungsmittelrechts und der aktuellen Rechtsprechung
  • Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaft und Gerichten in BtMG-Verfahren
  • Strategisches Geschick in der Verhandlungsführung
  • Ein Netzwerk von Sachverständigen für toxikologische Gutachten
  • Kenntnisse über Therapiemöglichkeiten und alternative Sanktionen

 

Als versierter Strafverteidiger kann ich nicht nur die rechtlichen Aspekte des Falls beurteilen, sondern auch die persönliche Situation des Mandanten berücksichtigen und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln.

Handlungsempfehlung

Ich verstehe Ihre Sorgen und Ängste. Wenn Sie mit Vorwürfen zu Betäubungsmitteldelikten konfrontiert sind, kann sich Ihr Leben von einem Moment auf den anderen komplett verändern. Die rechtlichen Konsequenzen können überwältigend erscheinen, aber ich versichere Ihnen: Sie müssen diesen Weg nicht alleine gehen.

Als spezialisierter Strafverteidiger habe ich jahrelange Erfahrung mit Fällen wie Ihrem. Ich kenne die Komplexität des Betäubungsmittelrechts und weiß, wie wichtig eine frühzeitige und kompetente Verteidigung ist. Mein Team und ich stehen Ihnen rund um die Uhr zur Seite – in Münster und bundesweit.

Ich weiß, wie belastend diese Situation für Sie und Ihre Angehörigen sein kann. Deshalb möchte ich Ihnen versichern: Gemeinsam entwickeln wir die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall. Mein Ziel ist es, Ihre Rechte zu schützen und die Auswirkungen auf Ihr Leben so gering wie möglich zu halten.

Zögern Sie nicht, den ersten Schritt zu machen. Jede Minute zählt. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Zukunft sichern. Vereinbaren Sie jetzt eine vertrauliche Erstberatung mit mir. Ich bin für Sie da.

Häufig gestellte Fragen

Ab welcher Menge wird ein Drogendelikt als schwerwiegend eingestuft?

Die Einstufung als „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG markiert den Übergang zu einem schwerwiegenderen Delikt. Diese Schwelle variiert je nach Substanz.

Gerichte orientieren sich an Grenzwerten, die durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegt werden. Diese basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Gefährdungspotenzial der Substanz.

Bei Überschreitung der Grenzwerte droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Das Verfahren kann nicht mehr eingestellt werden, und es besteht ein erhöhtes Risiko für Untersuchungshaft.

Ja, die Grenzwerte variieren je nach Substanz. Für Cannabis liegt er beispielsweise bei 7,5 Gramm THC, während er für andere Drogen anders festgelegt ist. Hier einige weitere Beispiele:


Kokain: 5 Gramm Kokainhydrochlorid
Heroin: 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid
Chrystal Meth: 5 Gramm Methamphetaminbase
Opium: 16 Gramm Morphinbase
Methadon: 6 Gramm razemisches Methadonhydrochlorid
Codein: 15 Gramm Codeinphosphat
LSD: 6 Milligramm Wirkstoff bei 300 Trips (120 Trips á 50 µg)

Eine Therapie statt Strafe ist in solchen Fällen erschwert, aber nicht unmöglich. Die Entscheidung hängt von vielen Faktoren ab und sollte mit einem erfahrenen Anwalt besprochen werden.

Die Berechnung basiert auf dem Wirkstoffgehalt, nicht auf dem Gesamtgewicht der Substanz. Bei Cannabis wird beispielsweise der THC-Gehalt zugrunde gelegt.

Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger. Machen Sie keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden ohne anwaltlichen Rat.

Mögliche Strategien umfassen die Überprüfung der Ermittlungsmethoden, Anzweiflung der Wirkstoffbestimmung, Nachweis des Eigenbedarfs oder die Prüfung auf Verfahrensfehler.

Eine nachgewiesene Suchtproblematik kann unter Umständen strafmildernd berücksichtigt werden. Sie kann auch die Chancen auf eine Therapie statt Strafe erhöhen.

Ja, gegen ein Urteil kann Berufung eingelegt werden. Die Erfolgsaussichten sollten jedoch sorgfältig mit einem erfahrenen Strafverteidiger geprüft werden.

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