Verbreitung pornografischer Inhalte
(§ 184 StGB)

Rechtsanwalt Goldbeck

Effektive Verteidigung bei rechtlichen Herausforderungen

Vorwurf der Verbreitung pornografischer Inhalte? Kompetente und diskrete Verteidigung

Sie sind hier, weil Sie sich in einer schwierigen Situation befinden. Vielleicht hat bei Ihnen gerade eine Hausdurchsuchung stattgefunden oder Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten. Ich kann mir vorstellen, dass Sie sich jetzt viele Fragen stellen und große Sorgen haben. Als erfahrener Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Bereich Sexualstrafrecht möchte ich Ihnen zunächst versichern: Sie sind nicht allein in dieser Lage. Ich stehe an Ihrer Seite und werde alles daran setzen, Ihnen bestmöglich zu helfen.

Die aktuelle

Situation

Wenn Sie diesen Text lesen, befinden Sie sich wahrscheinlich in einer emotional sehr belastenden Situation. Eine Hausdurchsuchung oder polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts auf Verbreitung pornographischer Inhalte kann das Leben von einem Moment auf den anderen auf den Kopf stellen. Viele meiner Mandanten berichten mir von Gefühlen wie Angst, Unsicherheit und Hilflosigkeit.

Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie sich jetzt viele Fragen stellen:

Darf die Polizei das überhaupt?

Wie sind die auf mich gekommen?

Wann bekomme ich mein beschlagnahmtes Handy, meinen PC oder mein Tablet wieder?

Was kann mir im schlimmsten Fall passieren?

Droht mir eine Gefängnisstrafe?

Könnte ich meinen Job oder sogar mein Beamtenverhältnis verlieren?

All diese Fragen sind absolut verständlich und berechtigt. Als Ihr Anwalt ist es meine Aufgabe, Ihnen Klarheit zu verschaffen und gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Lassen Sie uns Schritt für Schritt vorgehen und zunächst die wichtigsten Punkte klären.

Was genau wird

Ihnen vorgeworfen?

Der § 184 des Strafgesetzbuches befasst sich mit der Verbreitung pornographischer Inhalte. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass nicht jede Form von Pornographie per se strafbar ist. Das Gesetz unterscheidet hier verschiedene Kategorien:

Verbreitung pornographischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren (§ 184 Abs. 1 StGB)

Öffentliches Zugänglichmachen von Pornographie (§ 184 Abs. 1 StGB)

Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a StGB)

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte (§ 184c StGB)

Je nachdem, welcher konkrete Vorwurf gegen Sie erhoben wird, können die rechtlichen Konsequenzen sehr unterschiedlich ausfallen. Besonders schwerwiegend sind Vorwürfe im Zusammenhang mit Kinderpornographie. Hier hat der Gesetzgeber die Strafen in den letzten Jahren deutlich verschärft. Aktuell handelt es sich dabei zwar um kein Verbrechen mehr, jedoch wird die Tat mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

Es ist wichtig zu verstehen, dass auch der unbeabsichtigte Besitz solcher Inhalte strafbar sein kann. Gerade in Zeiten von Messenger-Diensten wie WhatsApp kann es vorkommen, dass man fragwürdige Inhalte ungewollt zugeschickt bekommt. Auch wenn man diese Dateien sofort wieder löscht, können sie unter Umständen noch auf dem Gerät nachweisbar sein.

Was Sie jetzt

wissen müssen

Zunächst einmal: Bewahren Sie Ruhe, auch wenn das in dieser Situation sehr schwer fallen mag. Es ist wichtig, dass Sie keine übereilten Handlungen vornehmen oder sich selbst belasten. Sie haben das Recht zu schweigen und sollten von diesem Gebrauch machen, bis Sie sich anwaltlich beraten lassen haben.

Zur Hausdurchsuchung: Grundsätzlich darf die Polizei Hausdurchsuchungen nur mit einem richterlichen Beschluss durchführen. In diesem Beschluss muss genau angegeben sein, was gesucht wird und welche Räume durchsucht werden dürfen. Sie haben das Recht, diesen Beschluss einzusehen. Bei „Gefahr im Verzug“ kann allerdings auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden.

Die Beamten dürfen Beweismittel wie Computer, Smartphones oder Speichermedien beschlagnahmen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie diese Geräte für immer verlieren. Sobald die Auswertung abgeschlossen ist, die Geräte für das Verfahren nicht mehr benötigt werden und auf diesen keine strafbaren Dateien sind, müssen sie Ihnen zurückgegeben werden. Als Ihr Anwalt werde ich mich dafür einsetzen, dass dies so schnell wie möglich geschieht.

Viele Mandanten fragen mich besorgt, ob die Ermittler den PIN ihres Handys „knacken“ können. Die technischen Möglichkeiten der Behörden sind hier in der Tat sehr weit fortgeschritten. Es gibt spezielle Softwarelösungen, mit denen in vielen Fällen auch gesperrte Geräte ausgelesen werden können. Allerdings gibt es auch Grenzen des technisch Machbaren, insbesondere bei neueren Geräten mit guter Verschlüsselung.

Eine weitere häufige Frage ist, ob gelöschte Dateien wiederhergestellt werden können. Auch hier gilt: Vieles ist möglich, aber nicht alles. Es kommt auf verschiedene Faktoren an, wie beispielsweise die Art des Speichermediums und die Zeitspanne seit dem Löschen. Als Anwalt mit technischem Hintergrundwissen kann ich die Ermittlungsergebnisse kritisch hinterfragen und gegebenenfalls eigene Sachverständige hinzuziehen.

Wie geht es

jetzt weiter?

Der weitere Ablauf hängt stark vom Einzelfall ab. Möglicherweise werden Sie zu einer Vernehmung vorgeladen. Auch hier rate ich Ihnen dringend, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Anwalt hinzuzuziehen.

Die Staatsanwaltschaft wird die sichergestellten Beweismittel auswerten. Dies kann je nach Umfang des Materials einige Zeit in Anspruch nehmen. Anschließend wird entschieden, ob eine Anklage erhoben wird oder ob das Verfahren eingestellt werden kann.

Mögliche Konsequenzen

bei einer Verurteilung

Die möglichen Strafen bei einer Verurteilung nach § 184 StGB sind sehr unterschiedlich und hängen vom konkreten Tatvorwurf ab. Sie reichen von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen in besonders schweren Fällen.

Besonders gravierend sind die Folgen bei Verurteilungen wegen kinderpornographischer Inhalte. Hier droht, wie bereits erwähnt, eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Zudem werden solche Verurteilungen auch bei Strafen unter 90 Tagessätzen in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Dies kann weitreichende berufliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind oder in Bereichen arbeiten, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben.

Es ist mir wichtig zu betonen: Eine Anklage bedeutet noch keine Verurteilung. Als Ihr Verteidiger werde ich alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. In vielen Fällen gelingt es, eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine deutliche Strafmilderung zu erreichen.

Warum Sie sich für

mich entscheiden sollten

Als Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Bereich des Sexualstrafrechts verfüge ich über umfassende Kenntnisse der rechtlichen und technischen Aspekte in diesem sensiblen Bereich. Im Laufe meiner Karriere habe ich zahlreiche Mandanten in ähnlichen Situationen erfolgreich vertreten.

Was mich von vielen Kollegen unterscheidet, ist mein tiefgreifendes technisches Verständnis. Ich weiß, wie wichtig es ist, die digitalen Spuren genau zu analysieren und die Ermittlungsergebnisse kritisch zu hinterfragen. Oft fehlt es bei Gericht und Staatsanwaltschaft an diesem spezifischen Fachwissen.

Konkret bedeutet das unter anderem:

Ich kann beurteilen, ob Dateien wirklich automatisch gespeichert wurden oder ob ein aktives Nutzerverhalten vorlag.

Ich weiß, wo und wie bestimmte Daten (z.B. WhatsApp-Sticker) gespeichert werden und ob sie dem Nutzer zuzurechnen sind.

Ich kann einschätzen, ob gelöschte Dateien tatsächlich wiederherstellbar waren und ob die angewandten forensischen Methoden dem Stand der Technik entsprechen.

Ich verstehe die Möglichkeiten und Grenzen von PIN-Entschlüsselungen und kann beurteilen, ob die Ermittler hier rechtmäßig vorgegangen sind.

Ich kann nachvollziehen, ob sich feststellen lässt, wann und durch wen auf bestimmte Dateien zugegriffen wurde.

Diese technischen Kenntnisse ermöglichen es mir, Ihre Verteidigung auf einem sehr hohen Niveau zu führen und potenzielle Schwachstellen in der Beweisführung der Staatsanwaltschaft aufzudecken.

Darüber hinaus lege ich großen Wert auf eine vertrauensvolle und empathische Zusammenarbeit mit meinen Mandanten. Ich weiß, dass Sie sich in einer extrem belastenden Situation befinden. Mein Ziel ist es nicht nur, Sie rechtlich bestmöglich zu vertreten, sondern Ihnen auch menschlich zur Seite zu stehen.

Wie gehe

ich vor?

Wenn Sie sich für mich als Ihren Verteidiger entscheiden, werden wir in einem ersten ausführlichen Gespräch Ihre Situation analysieren. Ich werde Ihnen genau erklären, was Ihnen vorgeworfen wird und welche rechtlichen Schritte nun anstehen. Gemeinsam entwickeln wir dann eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

Im nächsten Schritt werde ich Akteneinsicht beantragen, um alle Details des Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Dabei achte ich besonders auf mögliche Verfahrensfehler oder Schwachstellen in der Beweisführung. Sollten unrechtmäßig erlangte Beweise vorliegen, werde ich deren Verwertungsverbot beantragen.

Je nach Einzelfall kann es sinnvoll sein, ein eigenes technisches Gutachten in Auftrag zu geben oder Zeugen zu benennen, die Ihre Version der Ereignisse stützen können. Ich werde alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder zumindest eine möglichst milde Strafe zu erwirken.

Während des gesamten Verfahrens stehe ich Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Ich halte Sie über alle Entwicklungen auf dem Laufenden und berate Sie bei jeder wichtigen Entscheidung.

Ich weiß, dass Sie sich gerade in einer sehr schwierigen und belastenden Situation befinden. Die Vorwürfe, die gegen Sie erhoben werden, sind ernst zu nehmen und können weitreichende Konsequenzen haben. Aber lassen Sie sich davon nicht entmutigen. Mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung haben Sie gute Chancen, die Situation zu meistern und die bestmögliche rechtliche Lösung zu finden.

Als Ihr Verteidiger werde ich alles daransetzen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Mit meiner Erfahrung, meinem rechtlichen und technischen Fachwissen und meinem Engagement für Ihre Sache stehen die Chancen gut, dass wir gemeinsam ein positives Ergebnis erzielen können.

Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Je früher Sie sich anwaltlich beraten lassen, desto besser sind Ihre Aussichten. In einem ersten Beratungsgespräch können wir Ihre individuelle Situation analysieren und die nächsten Schritte planen.

Denken Sie daran: Sie sind in dieser Situation nicht allein. Ich bin an Ihrer Seite und werde alles tun, um Ihnen zu helfen. Gemeinsam finden wir einen Weg durch diese Krise.

Kontaktieren Sie mich noch heute für ein vertrauliches Erstgespräch. Ich bin für Sie da und freue mich darauf, Ihnen mit meiner Expertise zur Seite zu stehen.

Stefan Goldbeck
Strafverteidiger

Erfahrener Strafverteidiger RA Stefan Goldbeck berät Sie zu § 184 StGB. Kompetente Rechtsberatung bei Vorwürfen der Verbreitung pornografischer Inhalte.

Häufig gestellte Fragen

Was genau gilt als "Verbreitung" im Sinne des § 184 StGB?

„Verbreitung“ im Sinne des § 184 StGB umfasst jede Handlung, die pornographische Inhalte einem größeren Personenkreis zugänglich macht. Dies kann das Versenden von Bildern oder Videos über Messenger-Dienste, das Hochladen in sozialen Medien oder das Teilen in Gruppenchats sein. Auch das Anbieten zum Verkauf oder die Weitergabe an einzelne Personen kann als Verbreitung gelten. Entscheidend ist, dass die Inhalte über den privaten Bereich hinaus anderen zugänglich gemacht werden.

Grundsätzlich setzt eine Strafbarkeit nach § 184 StGB Vorsatz voraus. Wenn Sie jedoch fahrlässig gehandelt haben, also hätten erkennen können, dass es sich um strafbare pornographische Inhalte handelt, kann dies unter Umständen dennoch strafbar sein. Es kommt auf den Einzelfall an. Wichtig ist, dass Sie verdächtige Inhalte sofort löschen und nicht weiterleiten. Im Zweifelsfall sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen, um Ihr weiteres Vorgehen zu besprechen und mögliche rechtliche Konsequenzen zu minimieren.

Die Dauer der Beschlagnahme hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung der Ermittlungsbehörden. In der Regel dauert die Auswertung mehrere Wochen bis Monate. Sobald die Geräte für das Verfahren nicht mehr benötigt werden, müssen sie zurückgegeben werden, sofern sich auf diesen keine strafbaren Dateien befinden. Als Ihr Anwalt kann ich Druck auf die Behörden ausüben, um eine möglichst schnelle Rückgabe zu erwirken. In manchen Fällen ist es auch möglich, vorab Kopien wichtiger Daten zu beantragen.

Nicht zwangsläufig. Die Strafzumessung hängt vom konkreten Tatvorwurf und den Umständen des Einzelfalls ab. Bei minder schweren Fällen der Verbreitung einfacher Pornographie ist oft eine Geldstrafe möglich. Anders sieht es bei Kinderpornographie aus: Hier sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Als erfahrener Strafverteidiger setze ich mich dafür ein, die für Sie günstigste Strafe zu erreichen, sei es durch Strafmilderung oder im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens.

Ja, eine Verurteilung kann erhebliche berufliche Konsequenzen haben. Besonders kritisch ist es bei Berufen im öffentlichen Dienst oder in Bereichen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Hier kann schon eine Verurteilung zu einer geringen Strafe zum Verlust des Arbeitsplatzes oder des Beamtenstatus führen. Auch in der Privatwirtschaft kann eine Vorstrafe ein Kündigungsgrund sein. Verurteilungen wegen Kinderpornographie werden zudem im erweiterten Führungszeugnis vermerkt. Als Ihr Anwalt berücksichtige ich diese möglichen Folgen in unserer Verteidigungsstrategie.

Der bloße Besitz strafbarer pornographischer Inhalte kann bereits eine Straftat darstellen, auch wenn Sie dieses nur billigend in Kauf genommen haben. Entscheidend ist also, ob Ihnen ein vorsätzliches nachgewiesen werden kann. Als Ihr Verteidiger würde ich in solch einem Fall genau prüfen, wie die Dateien auf Ihr Gerät gelangt sind. Oft lässt sich technisch nachweisen, ob Dateien aktiv heruntergeladen oder z.B. automatisch durch Messenger-Dienste gespeichert wurden. Diese Details können entscheidend für Ihre Verteidigung sein.