Das Wichtigste im Überblick
- Die Verjährungsfristen bei sexuellen Übergriffen variieren je nach Höchstmaß
- Bei Taten gegen Minderjährige ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB
- Das Ruhen der Verjährung gilt für bestimmte Sexualdelikte gegen Minderjährige und bietet Betroffenen mehr Zeit für eine Anzeige
Warum Verjährung bei Sexualdelikten besonders relevant ist
Sexuelle Übergriffe gehören zu den Straftaten, die Betroffene oft erst Jahre später zur Anzeige bringen. Scham, Angst vor gesellschaftlicher Stigmatisierung und psychische Belastungen führen dazu, dass zwischen Tat und Anzeige erhebliche Zeit vergeht. Die Verjährungsfristen bei Sexualstraftaten sind daher von besonderer Bedeutung und wurden in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst, um den Besonderheiten dieser Delikte Rechnung zu tragen.
Das Verständnis der Verjährungsregeln ist sowohl für Betroffene als auch für Beschuldigte von entscheidender Bedeutung. Während Betroffene wissen müssen, bis wann eine Strafverfolgung möglich ist, benötigen Beschuldigte Klarheit darüber, wann sie vor einer strafrechtlichen Verfolgung geschützt sind.
Rechtliche Grundlagen der Verjährung im Strafrecht
Die Verfolgungsverjährung ist in den §§ 78-78c StGB geregelt. Die Fristdauer regelt § 78 Abs. 3 StGB, den Fristbeginn § 78a StGB und die Unterbrechung § 78c StGB. Die Verjährung bewirkt, dass nach Ablauf bestimmter Fristen keine Strafverfolgung mehr stattfinden kann. Der Grundgedanke liegt darin, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat die Beweisführung erschwert wird und das staatliche Strafbedürfnis abnimmt.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist; tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg später ein, beginnt sie mit diesem Zeitpunkt (§ 78a StGB). Bei sexuellen Übergriffen ist dies der Zeitpunkt, zu dem die tatbestandsmäßige Handlung abgeschlossen wurde. Die Länge der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Höchstmaß des Strafrahmens der jeweiligen Straftat.
Das Ruhen der Verjährung nach § 78b StGB gilt insbesondere bei bestimmten Sexualdelikten gegen Minderjährige bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers sowie in gesetzlich bestimmten weiteren Fällen. § 78b StGB ordnet unter anderem an, dass bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und weitere Delikte die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB: insbesondere §§ 174-174c, 176-178, 182, 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 auch i.V.m. Abs. 2, §§ 225, 226a, 237). Welche straftaten dies sind, erkläre ich im Folgenden.
Verjährungsfristen bei verschiedenen Formen sexueller Übergriffe
Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB
Der Grundtatbestand des § 184i Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht; die Verjährung beträgt daher fünf Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Betroffene sollten daher zeitnah rechtliche Beratung suchen, wenn sie eine Strafanzeige erwägen.
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung nach § 177 StGB
Die Verjährungsfristen bei § 177 StGB variieren erheblich je nach Schwere der Tat:
Grundtatbestand (§ 177 Abs. 1 StGB): Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, da das Höchstmaß bei fünf Jahren liegt. Dies betrifft Fälle, in denen sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen vorgenommen werden, ohne dass besonders schwere Umstände vorliegen.
Besonders schwerer Fall (§ 177 Abs. 5 StGB): § 177 Abs. 5 StGB regelt den besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs mit einem erhöhten Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Verjährung beträgt daher 20 Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Dies umfasst Fälle, in denen der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert ist.
Besonders schwerer Fall (§ 177 Abs. 6 StGB): § 177 Abs. 6 StGB regelt den besonders schweren Fall mit Regelbeispielen und sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor; das Höchstmaß beträgt 15 Jahre. Die Verjährung beträgt daher 20 Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Dies umfasst Fälle mit Eindringen in den Körper also die Vergewaltigung, oder wenn die Tat von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen wird.
Qualifikation (§ 177 Abs. 7 StGB): § 177 Abs. 7 StGB regelt Qualifikationen mit Mindeststrafe nicht unter drei Jahren und Höchstmaß 15 Jahre. Die Verjährung beträgt 20 Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Dies betrifft etwa Fälle, in denen eine Waffe bei sich geführt wird.
Schwerste Qualifikation (§ 177 Abs. 8 StGB): § 177 Abs. 8 StGB regelt die Verwendung gefährlicher Werkzeuge, schwere Misshandlung oder Gefahr des Todes mit Höchstmaß 15 Jahre. Die Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB): Die Vergewaltigung mit Todesfolge ist in § 178 StGB geregelt und sieht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Die Verjährung beträgt 30 Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB.
Sexueller Missbrauch von Kindern
Die Verjährung richtet sich jeweils nach dem Höchstmaß der verwirklichten Tatvariante gemäß § 78 Abs. 3 StGB. Bei Tatbeständen mit einem Höchstmaß von über fünf bis zehn Jahren beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Bei Tatbeständen mit einem Höchstmaß von über zehn bis fünfzehn Jahren beträgt sie zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Bei Straftaten, für die lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren angedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
§ 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Körperkontakt): Verbrechenstatbestand mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. Maßgeblich ist damit ein Höchstmaß von fünfzehn Jahren; die Verjährung beträgt folglich zwanzig Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
§ 176a StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt): Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beträgt daher einheitlich zehn Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB.
§ 176b StGB (Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern): Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Damit beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
§ 176c StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern): Je nach Qualifikation Freiheitsstrafe nicht unter zwei bzw. nicht unter fünf Jahren, das Höchstmaß liegt bei fünfzehn Jahren. Die Verjährungsfrist beträgt daher zwanzig Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
§ 176d StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge): Es droht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Entsprechend beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB.
Bei Sexualdelikten zum Nachteil von Minderjährigen (unter anderem §§ 176–178 StGB) ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Das Ruhen der Verjährung bei Taten gegen Minderjährige
Eine der wichtigsten Neuerungen im Verjährungsrecht betrifft Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen. Das Ruhen bis zum 30. Geburtstag gilt nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB für die dort ausdrücklich genannten Delikte (unter anderem §§ 174-174c, 176-178, 182 etc.).
Dies bedeutet praktisch, dass Betroffene von Kindesmissbrauch oder anderen erfassten Sexualstraftaten bis zu ihrem 30. Geburtstag Zeit haben, bevor die Verjährungsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Erst ab dem 30. Geburtstag beginnt die eigentliche Verjährungsfrist zu laufen.
Diese Regelung trägt der Erkenntnis Rechnung, dass Kinder oft nicht in der Lage sind, das ihnen widerfahrene Unrecht zu erkennen oder darüber zu sprechen. Häufig werden sexuelle Übergriffe gegen Minderjährige erst im Erwachsenenalter verarbeitet und zur Anzeige gebracht.
Verjährung bei erwachsenen Opfern
Bei erwachsenen Opfern sexueller Übergriffe gelten die regulären Fristen nach § 78 Abs. 3 StGB; darüber hinaus können Ablaufhemmungen oder das Ruhen nach § 78b (unter anderem Rechtsmittelverfahren, gesetzliche Verfolgungshindernisse) eingreifen. Die Fristen beginnen mit der Beendigung der Tat zu laufen. In besonderen Konstellationen kann jedoch auch hier die Verjährung unterbrochen werden.
Eine Unterbrechung tritt nur durch die in § 78c Abs. 1 StGB abschließend aufgeführten Handlungen ein, unter anderem Anordnung oder Durchführung der ersten Beschuldigtenvernehmung oder Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB), Erhebung der öffentlichen Klage (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB), Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB). Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung neu (§ 78c Abs. 3 S. 1 StGB).
Besondere Konstellationen und Problemfälle
Mehrere Übergriffe über längere Zeiträume
Das Konzept der „fortgesetzten Handlung“ gilt nicht mehr. Bei wiederholten Übergriffen beginnt die Verjährung für jede einzelne Tat mit deren Beendigung (§ 78a StGB); nur bei echten Dauerdelikten läuft sie erst mit Ende des rechtswidrigen Zustands. Dies kann bei jahrelangen Missbrauchskonstellationen bedeuten, dass für jede einzelne Tat die Verjährung separat berechnet werden muss.
Verdrängung und späte Erinnerung
Immer wieder stellt sich die Frage, ob die Verjährung auch dann ruht, wenn das Opfer die Tat verdrängt hat und sich erst später daran erinnert. Das deutsche Recht kennt hier keine allgemeine Regelung, sondern prüft jeden Einzelfall.
Anzeige durch Dritte
Die Verjährungsfristen gelten unabhängig davon, wer die Strafanzeige erstattet. Auch wenn Angehörige oder andere Personen eine Straftat anzeigen, kann diese nur verfolgt werden, wenn sie noch nicht verjährt ist.
Praktische Tipps für Betroffene
Betroffene sexueller Übergriffe sollten sich bewusst machen, dass eine Strafanzeige auch nach längerer Zeit noch möglich sein kann. Wichtig ist eine zeitnahe rechtliche Beratung, um die individuellen Verjährungsfristen zu klären.
Die Dokumentation von Erinnerungen, Zeugenaussagen oder anderen Beweismitteln kann auch Jahre nach der Tat noch von Bedeutung sein. Therapeutische Behandlungsunterlagen können ebenfalls als Beweismittel dienen, wenn sie zeitnah zur Tat erstellt wurden.
Bei der Entscheidung für eine Strafanzeige sollten neben den rechtlichen auch die psychischen Aspekte berücksichtigt werden. Ein Strafverfahren kann für Betroffene sowohl belastend als auch entlastend sein.
Eine kompetente rechtliche Beratung ist in jedem Fall empfehlenswert, um die individuellen Umstände zu bewerten und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich auch nach 20 Jahren noch Anzeige erstatten?
Das hängt von der Art der Tat und Ihrem Alter zum Tatzeitpunkt ab. Bei schweren Sexualstraftaten und wenn Sie zur Tatzeit minderjährig waren, ist dies oft noch möglich.
Was bedeutet "Ruhen der Verjährung"?
Das Ruhen bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt. Bei Taten gegen Minderjährige ruht sie bis zum 30. Lebensjahr des Opfers.
Unterscheiden sich die Fristen je nach Art des Übergriffs?
Ja, die Verjährungsfristen variieren zwischen fünf Jahren bei sexueller Belästigung und bis zu dreißig Jahren bei Sexualstraftaten mit Todesfolge.
Was passiert, wenn ich mich erst spät an den Übergriff erinnere?
Eine späte Erinnerung unterbricht nicht automatisch die Verjährung. Entscheidend sind die objektiven Verjährungsfristen und das eventuelle Ruhen der Verjährung.
Kann die Verjährung unterbrochen werden?
a, durch gesetzlich bestimmte Unterbrechungshandlungen nach § 78c Abs. 1 StGB (z.B. Erhebung der öffentlichen Klage, Eröffnung des Hauptverfahrens) wird die Verjährung unterbrochen und beginnt neu zu laufen (§ 78c Abs. 3 S. 1 StGB).
Was ist bei mehreren Übergriffen über längere Zeit?
Bei wiederholten Taten beginnt die Verjährung für jede einzelne Tat, mit deren Beendigung separat zu laufen.
Muss ich als Opfer die Anzeige selbst erstatten?
Nein, auch andere Personen können Strafanzeige erstatten. Die Verjährungsfristen gelten unabhängig vom Anzeigeerstatter.
Wie erkenne ich, ob eine Tat noch verfolgbar ist?
Eine rechtliche Beratung ist notwendig, um die individuellen Verjährungsfristen und besonderen Umstände zu prüfen.
Was sollte ich tun, wenn die Tat möglicherweise verjährt ist?
Auch bei vermuteter Verjährung sollten Sie rechtlichen Rat einholen, da die Berechnung komplex ist und Ausnahmen bestehen können.