Das Wichtigste im Überblick
- KI-generierte Nacktbilder und Deepfakes können mehrere Straftatbestände erfüllen, insbesondere wenn reale Personen ohne deren Einwilligung dargestellt werden
- Die rechtliche Bewertung unterscheidet zwischen verschiedenen Kontexten: Bilder von Minderjährigen, nicht einwilligungsfähige Personen und Erwachsene unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen
- Betroffene können sowohl strafrechtlich gegen die Erstellung und Verbreitung von KI-Nacktbildern und Deepfakes vorgehen
Die dunkle Seite der KI-Bildgenerierung
Die rasante Entwicklung der künstlichen Intelligenz hat zu beeindruckenden technologischen Fortschritten geführt. Während KI-Bildgeneratoren legitime Anwendungen in Kunst, Design und Unterhaltung finden, werden diese Technologien zunehmend auch für bedenkliche und potenziell strafbare Zwecke missbraucht. Besonders problematisch ist die Erstellung von sogenannten „Nudify“-Anwendungen und Deepfakes, die reale Personen in kompromittierenden, sexualisierten Situationen darstellen – ohne deren Wissen oder Einwilligung.
Diese Entwicklung wirft komplexe rechtliche und ethische Fragen auf: Wie bewertet das deutsche Strafrecht die Erstellung und Verbreitung solcher KI-generierten Bilder? Welche Straftatbestände können erfüllt sein? Und welche Rechte haben Betroffene? Als Anwalt für Cybercrime begegne ich in meiner Praxis zunehmend Fällen, in denen die digitale Persönlichkeitsrechtsverletzung durch KI-Technologien im Mittelpunkt steht. Dieser Artikel beleuchtet die strafrechtlichen Aspekte von KI-Nacktbildern und Deepfakes und gibt Betroffenen Handlungsempfehlungen.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass nicht jeder, der mit solchen Technologien in Berührung kommt oder sie nutzt, sich der strafrechtlichen Konsequenzen bewusst ist. In meiner Praxis berate und verteidige ich auch Personen, die sich plötzlich mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen, weil sie KI-Bildgeneratoren ohne ausreichendes Wissen um die rechtlichen Grenzen genutzt haben. Gerade die vermeintliche Anonymität des Internets sowie die einfache Verfügbarkeit dieser Technologien verleiten zu Handlungen, deren strafrechtliche Tragweite oft unterschätzt wird.
Rechtliche Grundlagen: Das sagt das Gesetz
Die strafrechtliche Bewertung von KI-generierten Nacktbildern und Deepfakes berührt verschiedene Bereiche des deutschen Strafrechts. Je nach Kontext können unterschiedliche Straftatbestände zur Anwendung kommen:
§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Diese Vorschrift stellt unter anderem die unbefugte Herstellung und Übertragung von Bildaufnahmen einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unter Strafe. Relevant ist hier insbesondere § 201a Abs. 2 StGB, wonach sich strafbar macht, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, herstellt oder überträgt.
Bei nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes kann das Verbreiten, nicht jedoch zwangsläufig das Herstellen, als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2 StGB erfasst werden. Dies stellt eine Schutzlücke dar, da der Herstellungsprozess nicht immer vom Gesetz erfasst wird.
§ 184 ff. StGB – Verbreitung pornografischer Inhalte
Die Verbreitung von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes kann unter den Straftatbestand des Verbreitens pornografischer Inhalte gem. § 184 StGB fallen. Bei Inhalten mit Gewaltdarstellungen ist § 184a StGB (gewaltpornografische Inhalte) einschlägig. Allerdings ist nicht abschließend geklärt, ob der Schutzrahmen auch „fiktive“, also mittels KI manipulierte, oder nur reale Darstellungen erfasst.
§ 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
Besonders schwerwiegend wird die rechtliche Bewertung, wenn KI-Technologie genutzt wird, um pornographische Inhalte mit erkennbaren minderjährigen Personen zu erstellen. Nach § 184b StGB handelt es sich bei kinderpornographischen Inhalten nicht nur um die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens, sondern auch um eine „wirklichkeitsnahe Darstellung“ eines sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Die mit moderner KI-Technologie erzeugten Bilder können durchaus als „wirklichkeitsnah“ im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden, insbesondere wenn sie auf realen Abbildungen von Kindern basieren oder diese erkennbar darstellen. In solchen Fällen drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
Unklar bleibt bisher, inwiefern die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB auf Taten der Deepfake-Pornografie anwendbar ist. Dies ist eine der rechtlichen Grauzonen, die durch die neue Technologie entstanden sind.
§§ 185 ff. StGB – Beleidigungsdelikte
Die Verbreitung von KI-generierten Nacktbildern oder Deepfakes kann den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllen. Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung verletzt wird. Je nach Kontext können auch die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt sein.
Weitere relevante Straftatbestände bei Begleittaten
Nicht-einvernehmliche sexualisierte Deepfakes werden häufig von weiteren strafbaren Handlungen begleitet:
- § 202a Abs. 1 StGB (Ausspähen von Daten) bei Hacking zur Beschaffung von Bildmaterial
- § 177 StGB (Sexuelle Nötigung) und § 253 StGB (Erpressung) bei Sextortion-Fällen
- § 126a StGB (Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten) bei Doxing
- § 131 StGB (Gewaltdarstellung) bei Deepfakes mit Gewaltinhalten
§ 46 Abs. 2 StGB – Geschlechtsspezifische Beweggründe als Strafschärfungsgrund
Mit einer geschlechtsspezifischen Perspektive kann zudem ein geschlechtsspezifischer Beweggrund als Strafschärfungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB gelten. Demnach können Taten, die gegen Frauen aufgrund ihres Geschlechts gerichtet sind, innerhalb des Strafrahmens verschärft geahndet werden. Dies ist angesichts der Tatsache, dass Frauen überproportional häufig von nicht-einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes betroffen sind, besonders relevant.
Rechtliche Situation für Beschuldigte
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, unbefugt KI-generierte Nacktbilder oder Deepfakes erstellt oder verbreitet zu haben, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend. Die oben genannten Straftatbestände können zu erheblichen Sanktionen führen, einschließlich Geldstrafen und in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen. Auch die Einziehung der, bei der Tat genutzten Geräte (Smartphone, Laptop) droht hier gem. § 74 StGB.
Verteidigungsstrategien können je nach Einzelfall variieren. Als Fachanwalt für Strafrecht setze ich mich für eine faire rechtliche Beurteilung ein und arbeite mit Ihnen zusammen, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln – unabhängig davon, ob Sie sich zu Unrecht beschuldigt fühlen oder einen Fehler eingestehen möchten.
Die verschiedenen Erscheinungsformen von KI-Bildmanipulationen
Um die strafrechtliche Dimension vollständig zu erfassen, ist es wichtig, die unterschiedlichen Formen von KI-generierten Bildern zu differenzieren:
1. „Nudifying“ und „Auszieh-Apps“
Diese Anwendungen nutzen KI, um Kleidung von Bildern realer Personen digital zu „entfernen“ und nackte Körper zu generieren. Dabei werden oft Originalbilder vollständig bekleideter Personen als Ausgangsmaterial verwendet. Die resultierenden Bilder suggerieren, es handele sich um authentische Nacktaufnahmen der abgebildeten Person.
2. Deepfakes
Bei Deepfakes handelt es sich um mittels Deep Learning erzeugte synthetische Medieninhalte, bei denen das Gesicht einer Person in einem Video oder Bild durch das Gesicht einer anderen Person ersetzt wird. Im pornographischen Kontext werden häufig Gesichter bekannter Persönlichkeiten in explizite Videos integriert.
3. KI-generierte fiktive Darstellungen
Hierbei handelt es sich um vollständig durch KI erzeugte Bilder, die keine realen Personen darstellen sollen. Diese sind rechtlich anders zu bewerten als Manipulationen existierender Bilder realer Personen.
Rechtliche Bewertung nach Personengruppen
Die strafrechtliche Bewertung von KI-Nacktbildern und Deepfakes hängt maßgeblich davon ab, welche Personen dargestellt werden:
Minderjährige
Die Herstellung, der Besitz und die Verbreitung von KI-generierten pornographischen Darstellungen von Minderjährigen ist in Deutschland grundsätzlich strafbar. Nach § 184b (Kinderpornographie) und § 184c StGB (Jugendpornographie) werden auch „wirklichkeitsnahe“ Darstellungen erfasst. Die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe werden durch moderne KI-Technologien zunehmend erfüllt.
Das deutsche Strafrecht schützt Minderjährige besonders streng, wobei zwischen Kindern (unter 14 Jahren) und Jugendlichen (14–17 Jahre) unterschieden wird. Bei Kindern ist die Strafandrohung deutlich höher.
Erwachsene
Bei erwachsenen Personen ist für die strafrechtliche Bewertung entscheidend, ob:
- eine Einwilligung der dargestellten Person vorliegt (was bei heimlich erstellten Deepfakes regelmäßig nicht der Fall ist)
- das Bild geeignet ist, dem Ansehen der Person erheblich zu schaden
- die Darstellung ehrverletzenden Charakter hat
- weitere Umstände (z. B. Bedrohung, Erpressung) hinzukommen
Perspektive der Beschuldigten
Für Personen, denen die Erstellung oder Verbreitung solcher Inhalte vorgeworfen wird, ist es wichtig zu verstehen, dass die strafrechtliche Bewertung stark von den spezifischen Umständen des Falls abhängt. Unwissenheit schützt zwar grundsätzlich nicht vor Strafe, kann aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Besonders bei neuen Technologien wie KI-Bildgeneratoren ist die Rechtslage für Laien nicht immer eindeutig erkennbar.
Entscheidend für die Verteidigung ist oft die Frage des Vorsatzes sowie die genaue Einordnung der erzeugten Bilder. Die Grenzen zwischen künstlerischer Freiheit, Satire und strafbarem Handeln können im Einzelfall fließend sein und bedürfen einer fundierten rechtlichen Einschätzung. Als Verteidiger analysiere ich jeden Fall individuell und entwickle eine wirksame Strategie, die Ihre Rechte wahrt und auf eine Einstellung des Verfahrens oder eine angemessene Strafmilderung abzielt.
Prominente und Personen des öffentlichen Lebens
Obwohl Personen des öffentlichen Lebens sich in gewissem Umfang Einschränkungen ihres Persönlichkeitsrechts gefallen lassen müssen, erstreckt sich dies nicht auf die unbefugte sexualisierte Darstellung ihrer Person. Auch bei Prominenten können KI-generierte Nacktbilder und Deepfakes daher strafrechtlich relevant sein.
Wenn Ihnen die Erstellung oder Verbreitung von KI-Nacktbildern oder Deepfakes vorgeworfen wird, brauchen Sie eine starke Verteidigung. Als Fachanwalt für Strafrecht setze ich mich für Ihre Rechte ein und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Beratungsgespräch.
Praktische Tipps für Betroffene
Wenn Sie feststellen, dass KI-generierte Nacktbilder oder Deepfakes von Ihnen erstellt und/oder verbreitet wurden, sollten Sie folgende Schritte in Erwägung ziehen:
1. Beweise sichern
Dokumentieren Sie alle relevanten Informationen:
- Screenshots der Inhalte (unter Wahrung der Privatsphäre)
- URLs der Webseiten oder Plattformen
- Nutzernamen oder andere Identifikatoren der verantwortlichen Personen
- Datum und Uhrzeit der Entdeckung
2. Strafrechtliche Maßnahmen
- Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten
- Wichtig: Alle gesicherten Beweise vorlegen und den Sachverhalt möglichst genau schildern
- Bei Cybercrime-Delikten gibt es in vielen Bundesländern spezialisierte Abteilungen bei der Polizei
Rechtliche Grenzen für KI-Bildmanipulationen
Die Erstellung und Verbreitung von KI-generierten Nacktbildern und Deepfakes ohne Einwilligung der dargestellten Person bewegt sich in Deutschland in den meisten Fällen im strafbaren Bereich. Besonders streng ist die Rechtslage bei Darstellungen von Minderjährigen.
Betroffene haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, gegen solche Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts vorzugehen. Sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Maßnahmen können ergriffen werden, um die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen und die Löschung der Inhalte zu erreichen.
Angesichts der technologischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Zukunft spezifischere Regelungen für den Umgang mit KI-generierten Bildmanipulationen schaffen wird. Bis dahin bieten die bestehenden Straftatbestände bereits einen beachtlichen Schutz, der jedoch in der Praxis mit Durchsetzungsschwierigkeiten verbunden sein kann.
Meine Expertise und Erfolge als Fachanwalt
Als spezialisierter Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht verfüge ich über einen umfangreichen Erfahrungsschatz von mehr als 10 Jahren im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht – genauer gesagt seit 2011. Meine Kanzlei gehört zu den wenigen Rechtsanwaltskanzleien in Münster, die sich ausschließlich auf diese Rechtsgebiete spezialisiert haben. Mit Standorten in Münster und Düsseldorf kann ich Mandanten in der gesamten Region kompetent betreuen.
In zahlreichen Verfahren konnte ich für meine Mandanten Verfahrenseinstellungen (z. B mangels Tatverdachts) oder deutliche Strafmilderungen erreichen. Besonders erfolgreich war meine Verteidigung in Fällen mit komplexer Beweislage, bei denen unsere spezialisierten Gutachter entscheidende Erkenntnisse zur Entlastung meiner Mandanten liefern konnten.
Meine Kanzlei zeichnet sich durch eine persönliche Betreuung, ständige Erreichbarkeit in Notfällen und ein Netzwerk hochqualifizierter Sachverständiger aus. Ich verstehe meine Aufgabe nicht nur als rechtliche Vertretung, sondern als ganzheitliche Begleitung in einer der schwierigsten Lebenssituationen. Die langjährige Fokussierung ausschließlich auf Strafrecht und Verkehrsrecht ermöglicht mir eine besonders tiefgehende Expertise in Fällen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr.