Strafmaß bei Sexualdelikten im Jugendstrafrecht

Das Wichtigste im Überblick

Einleitung: Besondere Bedeutung des Jugendstrafrechts bei Sexualdelikten

Sexualdelikte nach § 177 StGB gehören zu den schwerwiegendsten Straftaten im deutschen Strafrecht. Werden solche Taten von Jugendlichen oder Heranwachsenden begangen, gelten besondere rechtliche Regelungen. Das Jugendstrafrecht verfolgt einen anderen Ansatz als das allgemeine Strafrecht und berücksichtigt die besondere Situation junger Menschen.

Die Bedeutung dieses Themas hat in den letzten Jahren zugenommen. Nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Rechtsprechung beschäftigt sich intensiver mit der Frage, wie angemessen auf jugendliche Sexualstraftäter reagiert werden soll. Dabei steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, ohne die Schwere der Tat zu verharmlosen.

Rechtliche Grundlagen der Sexualdelikte

Tatbestand nach § 177 StGB

Die Strafbarkeit sexueller Übergriffe, sexueller Nötigung und Vergewaltigung ist seit der Reform 2016 in § 177 StGB als einheitlicher Straftatbestand geregelt. Der Tatbestand erfasst verschiedene Formen sexueller Übergriffe, von weniger schweren Fällen bis hin zur schweren Vergewaltigung. Entscheidend ist, dass die sexuelle Handlung gegen den Willen der anderen Person erfolgt.

Die Reform von 2016 („Nein heißt Nein“) hat den Tatbestand erheblich erweitert. Seitdem genügt es bereits, wenn die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der anderen Person vorgenommen wird.

Strafrahmen im allgemeinen Strafrecht

Im Erwachsenenstrafrecht sieht § 177 StGB je nach Schwere der Tat unterschiedliche Strafrahmen vor:

§ 177 Abs. 1 StGB sieht für den Grundtatbestand (sexueller Übergriff gegen erkennbaren Willen) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Liegen Qualifikationen des Abs. 2 vor (beispielsweise Drohung oder Gewaltanwendung), reicht der Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. In besonders schweren Fällen nach Abs. 6, etwa bei der Vergewaltigung (Eindringen in den Körper) oder bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorgesehen. Bei besonders schweren Fällen der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung unter Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges gemäß Abs. 7 beträgt die Mindeststrafe drei Jahre. Die schwersten Fälle nach Abs. 8, beispielsweise bei Lebensgefahr für das Opfer oder Verwendung einer Waffe, sehen eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor.

Diese Strafrahmen gelten jedoch nicht unmittelbar für jugendliche Täter, da hier das Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Anwendung kommt.

Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts

Altersgrenzen und Reifebewertung

Das Jugendstrafrecht findet Anwendung auf Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und kann auch bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) angewendet werden. Bei Heranwachsenden prüft das Gericht nach § 105 JGG, ob die sittliche und geistige Entwicklung des Täters noch der eines Jugendlichen entspricht oder ob die Tat nach ihrer Art, den Begleitumständen oder den Beweggründen einer Jugendverfehlung gleichsteht.

Diese Prüfung erfolgt individuell und berücksichtigt die Persönlichkeitsentwicklung des Täters. Faktoren wie emotionale Reife, Bildungsstand und Lebenserfahrung spielen dabei eine wichtige Rolle.

Besondere Bedeutung bei Sexualdelikten

Bei Sexualdelikten kommt der Reifebewertung besondere Bedeutung zu. Das Gericht muss prüfen, ob der Täter die Tragweite seiner Handlung erfassen und entsprechend handeln konnte. Gerade im Bereich der Sexualität können Entwicklungsrückstände oder fehlende Aufklärung eine Rolle spielen.

Sanktionen im Jugendstrafrecht bei Sexualdelikten

Erziehungsmaßregeln nach § 9 JGG

Erziehungsmaßregeln stehen im Jugendstrafrecht an erster Stelle. Sie sollen erzieherisch auf den Jugendlichen einwirken und seine positive Entwicklung fördern. Bei Sexualdelikten kommen insbesondere in Betracht:

Weisungen nach § 10 JGG: Das Gericht kann dem Jugendlichen bestimmte Verhaltensregeln auferlegen, etwa die Teilnahme an sozialen Trainingskursen, Anti-Gewalt-Trainings oder sexualpädagogischen Maßnahmen. Bewährungshelfer können zur Betreuung bestellt werden.

Hilfe zur Erziehung: In Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe können ambulante oder stationäre Erziehungshilfen angeordnet werden. Diese reichen von sozialpädagogischer Familienhilfe bis hin zur Heimunterbringung.

Zuchtmittel nach §§ 13-16 JGG

Zuchtmittel sind in §§ 13–16 JGG geregelt und umfassen insbesondere Verwarnung (§ 14 JGG), Auflagen (§ 15 JGG) und Jugendarrest (§ 16 JGG). Sie sollen dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat vor Augen führen.

Verwarnung: Eine eindringliche Vorhaltung durch das Gericht über die Verwerflichkeit der Tat und ihre Folgen.

Auflagen: Gemeinnützige Arbeit, Schadenswiedergutmachung oder Geldbußen (soweit der Jugendliche über eigenes Geld verfügt).

Jugendarrest: Freiheitsentziehung als „Denkzettel“ in verschiedenen Formen:

  • Freizeitarrest: An Wochenenden und in der Freizeit, 1-2 Wochenenden
  • Kurzarrest: Bis zu vier Tagen am Stück
  • Dauerarrest: Bis zu vier Wochen durchgehend

Jugendstrafe nach §§ 17 ff. JGG

Jugendstrafe ist die schwerste Sanktion im Jugendstrafrecht und kommt nur in Betracht, wenn:

  • Schädliche Neigungen des Jugendlichen vorliegen: Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die in der Straftat zum Ausdruck kommen und eine Gefahr für weitere Straftaten darstellen. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt der Urteilsfindung: Lagen schädliche Neigungen zur Tatzeit vor, sind aber zum Urteilszeitpunkt durch positive Entwicklung des Jugendlichen weggefallen, kann das Gericht nach § 27 JGG die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen Daneben verhängt es häufig Jugendarrest oder andere Erziehungsmaßregeln. Diese Regelung eröffnet wichtige Verteidigungschancen, wenn der Jugendliche zwischenzeitlich Reife und Einsicht gezeigt hat.
  • Schwere der Schuld erfordert eine Strafe: Die Schwere der Schuld orientiert sich an der konkreten Tat und ihrer Verwerflichkeit. Anders als bei schädlichen Neigungen ist hier nicht die Persönlichkeit des Täters entscheidend, sondern die objektive Schwere des begangenen Unrechts. Bei Gewaltdelikten, schweren Eigentumsdelikte oder Sexualstraftaten liegt häufig bereits aufgrund der Tat selbst eine solche Schwere vor, die eine Jugendstrafe rechtfertigt. Hier kommt es auf eine sorgfältige rechtliche Würdigung der Tatumstände an.

Strafrahmen: Nach § 18 JGG beträgt die Jugendstrafe mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei Straftaten, die im Erwachsenenstrafrecht mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, kann eine Jugendstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Aussetzung zur Bewährung: Nach §§ 21, 22 JGG kann eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird.

Strafzumessung bei Sexualdelikten im Jugendstrafrecht

Erzieherische Gesichtspunkte

Die Strafzumessung im Jugendstrafrecht folgt anderen Kriterien als im Erwachsenenstrafrecht. Nicht die Schuld steht im Vordergrund, sondern die erzieherische Einwirkung. Das Gericht prüft:

  • Welche Sanktion am besten geeignet ist, künftige Straftaten zu verhindern
  • Ob ambulante Maßnahmen ausreichen oder stationäre Unterbringung erforderlich ist
  • Welche Unterstützung der Jugendliche für seine Entwicklung benötigt

Schwere der Tat und Persönlichkeit

Bei der Auswahl der Sanktion berücksichtigt das Gericht sowohl die objektive Schwere der Tat als auch die Persönlichkeit des Täters. Faktoren sind:

Zur Tat: Art und Intensität des sexuellen Übergriffs, Dauer, Anzahl der Geschädigten, besondere Verwerflichkeit oder Rücksichtslosigkeit.

Zur Person: Alter, Reifegrad, familiäre Verhältnisse, Bildungsstand, bisherige Auffälligkeiten, Einsichtsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft.

Gutachten und Sachverständige

Bei schweren Sexualdelikten holt das Gericht regelmäßig Sachverständigengutachten ein. Diese bewerten:

  • Die psychische Entwicklung und Reife des Jugendlichen
  • Mögliche psychische Störungen oder Entwicklungsstörungen
  • Das Rückfallrisiko und geeignete therapeutische Maßnahmen
  • Die Prognose für die weitere Entwicklung

Typische Fallkonstellationen und Sanktionspraxis

Erstmalige leichtere Übergriffe

Bei erstmaligen, weniger schweren Übergriffen ohne Gewaltanwendung verhängen Gerichte häufig:

  • Weisungen zur Teilnahme an Anti-Gewalt-Training oder Sexualpädagogik
  • Gemeinnützige Arbeit
  • Betreuung durch Jugendgerichtshilfe oder Bewährungshelfer
  • Therapieauflagen bei erkennbaren psychischen Problemen
  • Jugendarrest

Schwere Fälle mit Gewaltanwendung

Bei schweren Fällen mit erheblicher Gewaltanwendung oder besonderer Demütigung des Opfers kommen häufiger Jugendstrafen zur Anwendung:

  • Jugendstrafe zwischen einem und drei Jahren, oft zur Bewährung (bei weniger als 2 Jahren) ausgesetzt
  • Intensive Bewährungsbetreuung mit therapeutischen Auflagen
  • Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe
  • Langfristige psychologische Betreuung

Wiederholungstäter

Bei Jugendlichen mit mehreren einschlägigen Vorstrafen verschärft sich die Sanktionierung:

  • Unbedingte Jugendstrafe wird wahrscheinlicher
  • Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Intensive therapeutische Betreuung über Jahre
  • Regelmäßige Rückfallprognosen

Praktische Tipps für Betroffene und Angehörige

Für beschuldigte Jugendliche

Anwaltliche Vertretung: Die Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers ist essentiell. Dieser kann bereits im Ermittlungsverfahren wichtige Weichen stellen und die Interessen des Jugendlichen wahren.

Kooperation mit der Jugendhilfe: Eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und anderen Hilfeeinrichtungen kann sich positiv auf das Verfahren auswirken. Hier sollte unbedingt vorher Rücksprache mit einem Strafverteidiger gehalten werden.

Therapeutische Maßnahmen: Die freiwillige Teilnahme an Therapien oder Beratungen noch vor der Gerichtsverhandlung zeigt Einsicht und kann strafmildernd berücksichtigt werden.

Für Geschädigte

Nebenklage: Geschädigte können sich als Nebenkläger dem Verfahren anschließen und eigene Rechte geltend machen, unabhängig vom Alter des Täters.

Opferhilfe: Spezialisierte Beratungsstellen bieten psychologische Unterstützung und rechtliche Beratung.

Schadensersatz: Zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bleiben unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren bestehen.

Checkliste: Wichtige Schritte im Jugendstrafverfahren

Bei Bekanntwerden von Ermittlungen:

  • Sofort anwaltliche Vertretung beauftragen
  • Schweigen gegenüber Ermittlungsbehörden bis zur anwaltlichen Beratung
  • Keine Aussagen ohne Anwalt tätigen

Während des Ermittlungsverfahrens:

  • Akteneinsicht durch den Anwalt beantragen
  • Prüfung der Beweislage und Verteidigungsstrategie
  • Kontakt zur Jugendhilfe aufnehmen
  • Freiwillige therapeutische Maßnahmen prüfen

Vor der Gerichtsverhandlung:

  • Vorbereitung mit dem Anwalt intensivieren
  • Zeugen und Sachverständige identifizieren
  • Mögliche Verfahrensabsprachen prüfen
  • Strategien für die Strafzumessung entwickeln

Nach dem Urteil:

  • Rechtsmittelmöglichkeiten prüfen
  • Bei Bewährung: Auflagen erfüllen und Termine wahrnehmen
  • Therapeutische Maßnahmen fortsetzen
  • Resozialisierungshilfen in Anspruch nehmen

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Alter kann ein Jugendlicher für Sexualdelikte bestraft werden?

Die Strafmündigkeit beginnt mit dem 14. Lebensjahr. Darunter können Kinder nicht strafrechtlich verfolgt werden, es greifen dann Maßnahmen der Jugendhilfe. Bei 14- bis 17-Jährigen prüft das Gericht zusätzlich die Einsichtsfähigkeit bezüglich des Unrechts der Tat.

Bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht nach § 105 JGG individuell. Maßgeblich ist, ob der Täter zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen entsprach oder ob es sich um eine typische „Jugendverfehlung“ handelt. Hierbei kommt der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe eine wichtige Bedeutung zu.

Ja, bei schweren Fällen kann eine unbedingte Jugendstrafe verhängt werden. Diese wird jedoch in speziellen Jugendstrafanstalten vollzogen, die auf die besonderen Bedürfnisse junger Gefangener ausgerichtet sind. Zudem ist der Strafrahmen deutlich milder als im Erwachsenenstrafrecht.

Bei Ersttätern mit weniger schweren Übergriffen kommen meist Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Anwendung. Typisch sind Weisungen zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen, gemeinnützige Arbeit oder Jugendarrest. Eine Jugendstrafe ist nur bei besonderer Schwere oder schädlichen Neigungen zu erwarten.

Die freiwillige Teilnahme an einer Therapie vor oder während des Verfahrens wird positiv bewertet. Sie zeigt Unrechtseinsicht und den Willen zur Veränderung. Gerichte können Therapien auch als Weisung oder Bewährungsauflage anordnen.

Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren können nach §§ 21, 22 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die erforderliche günstige Prognose gestellt werden kann. Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei, höchstens drei Jahre.

Einschlägige Vorstrafen, besonders im Bereich von Sexualdelikten, verschärfen die Situation erheblich. Sie können ein Indiz für „schädliche Neigungen“ darstellen und machen eine unbedingte Jugendstrafe wahrscheinlicher. Auch therapeutische Maßnahmen werden intensiviert.

Jugendarrest ist ein Zuchtmittel und dauert maximal vier Wochen. Er soll dem Jugendlichen das Unrecht vor Augen führen. Jugendstrafe hingegen ist eine echte Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren und wird nur bei schweren Fällen verhängt.

Strafrechtlich haften Eltern nicht für die Taten ihrer Kinder. Zivilrechtlich können sie jedoch bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht schadenersatzpflichtig werden. Die Haftung hängt vom Einzelfall und dem Alter des Kindes ab.

Die Verfahrensdauer variiert stark je nach Komplexität des Falls. Einfache Fälle können nach wenigen Monaten abgeschlossen sein, komplexe Verfahren mit Gutachten und mehreren Geschädigten können sich über ein bis zwei Jahre hinziehen. Das Beschleunigungsgebot sorgt jedoch für zügige Bearbeitung.

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