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Das Strafverfahren

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Der Gang des Strafverfahrens

Das Strafverfahren lässt sich grob in zwei Abschnitte Unterteilen:

  • Ermittlungsverfahren
  • Gerichtliches Verfahren

Ein Strafverfahren beginnt immer damit, dass eine Behörde (zB.: Polizei, Zoll oder Staatsanwaltschaft) Kenntnis von einer Straftat erlangt. Dies kann zufällig sein, aufgrund der Strafanzeige eines Zeugen oder durch das Opfer. Dabei besteht die Möglichkeit, dass der Geschädigte in manchen Fällen nicht nur Strafanzeige sondern auch Strafantrag stellt.

Das Ermittlungsverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft, oder in Steuerstrafsachen durch Finanzbehörden durchgeführt. Dabei bedienen sie sich der Hilfe anderer Behörden, wie der Polizei oder dem Zoll. Die Staatsanwaltschaft wird auch als Herrin des Ermittlungsverfahrens bezeichnet. Sie beendet das Ermittlungsverfahren entweder durch Einstellung, Beantragung eines Strafbefehls oder durch die Erhebung der Anklage.

Im Falle der Anklage schließt sich in mehr als 99 % der Fälle das gerichtliche Verfahren mit der Hauptverhandlung beim Amtsgericht oder Landgericht an. Dieser Teil des Strafverfahrens unterliegt der Leitung des zuständigen Richters. Es endet wiederum mit einer Einstellung, einem Strafbefehl oder einem Urteil. Im günstigsten Falle natürlich mit einem Freispruch.

An das Gerichtsverfahren in der ersten Instanz kann sich möglicherweise noch eine Berufungsinstanz bzw. Revisionsinstanz anschließen.