Das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens einer Straftat bis zur Abschlussverfügung nennt man Ermittlungsverfahren.
Häufig beginnt dieses durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Zoll. Danach ermittelt die jeweilige Behörde, wobei die Staatsanwaltschaft dies oftmals durch die Polizei ausführen lässt. Im Zuge dessen versucht die Behörde den kompletten Sachverhalt aufzuklären und Beweise zusammenzutragen.
Dabei lädt sie auch den Beschuldigten zur Vernehmung vor. Schon hier ist es für den Verteidiger notwendig einzuschreiten. Er wird sich mit der Polizei in Verbindung setzen und in der Regel mitteilen, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Anders ausgedrückt, er blockiert den Kontakt zur Polizei und verhindert so schon sehr früh mögliche Nachteile für den Mandanten, denn hier gilt: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“ In diesem Zusammenhang wird er auch einen Antrag auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft stellen. Ziel ist es, den Wissensvorsprung der Behörden zu eliminieren und Kenntnis von möglichen Zeugenaussagen zu erhalten. Aus diesem Grunde ist die rechtzeitige Hinzuziehung eines Strafverteidigers absolut sinnvoll.
Während des Ermittlungsverfahrens steht der Staatsanwaltschaft eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung. Beispielhaft seien hier erwähnt:
- Beschuldigtenvernehmung
- DNA-Test
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Haftbefehl
- Hausdurchsuchung
- Telefonüberwachung
- Untersuchungshaft
- Zeugenvernehmung
Zur rechtlichen Beurteilung und Abwehr dieser einschneidenden Maßnahmen ist es absolut ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Sollte dennoch ein hinreichender Tatverdacht bestehen, endet das Ermittlungsverfahren mit der Erhebung der Anklage oder mit der Beantragung eines Strafbefehls. Mein Ziel wird es jedoch in Absprache mit dem Mandanten sein, dieses zu verhindern. Hierzu habe ich die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung des Verfahrens zu überzeugen.