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Pflichtverteidigung

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Um das Thema Pflichtverteidigung (Notwendige Verteidigung gemäß 140 StPO) ranken sich viele Mythen, deshalb möchte ich an dieser Stelle etwas Klarheit schaffen.

Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat keinerlei Auswirkungen darauf, ob ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 140 StPO vor, wird auch einem Millionär, genauso wie einem Mittellosen ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Zwar bestimmt das Gericht den Pflichtverteidiger, jedoch erhalten Sie vorab die Gelegenheit einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen. Gleichwohl ist auch ein Pflichtverteidiger unabhängig vom Gericht und kann Sie genauso effektiv verteidigen, wie der von Ihnen gewählte Verteidiger.

Unter anderem ist bei den folgenden Gründen ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) gemäß § 140 StPO gegeben:

  • Die Hauptverhandlung findet vor dem Landgericht (LG) oder Oberlandesgericht (OLG) statt.
  • Es liegt der Verdacht eines Verbrechens vor.
  • Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft werden.
  • Für den Beschuldigten droht ein Berufsverbot.
  • Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft (U-Haft).
  • Der Beschuldigte befindet sich mindestens drei Monate in einer Anstalt.
  • Der Beschuldigte wird zur Vorbereitung eines psychologischen Gutachtens in einer Anstalt untergebracht.
  • Der Beschuldigte ist nicht in der Lage sich selbst zu verteidigen.
  • Die Sach- und Rechtslage ist schwierig.

Insbesondere die letzten Punkte sind sehr “schwammig” formuliert und werden ständig durch die Rechtsprechung konkretisiert und weiterentwickelt. Hier kann nur ein fachkundiger Jurist in der Flut von Urteilen, Beschlüssen und Einzelfällen herausfinden, ob eine Pflichtverteidigung möglich ist. Beispielhaft möchte ich hier das „Gebot der Waffengleichheit“ und den „drohenden Bewährungswiderruf“ erwähnen.

Selbstverständlich übernehme ich auch Pflichtverteidigungen. In diesen Fällen prüfe ich, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und beantrage, ggf. mit entsprechender Argumentation, meine Beiordnung.