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Strafbefehl

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Das Strafbefehlsverfahren wird oftmals in Verfahren der Massenkriminalität angewendet. Dies sind typischerweise

  • Verkehrsdelikte (z.B.: Trunkenheit im Verkehr, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Fahren ohne Fahrerlaubnis),
  • Beleidigung und üble Nachrede,
  • (einfache) Körperverletzung,
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und
  • Diebstähle.

Auch bei Steuerstraftaten (z.B.: Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung) wird immer häufiger der Erlass eines Strafbefehls beantragt.

Kennzeichnend für einen Strafbefehl sind, dass zum einen nur Vergehen durch ihn geahndet werden dürfen und dass er bei nicht fristgemäßem Einspruch einem Urteil gleich steht. Dies bedeutet, dass der Strafbefehl dazu führen kann, dass der Beschuldigte als vorbestraft gilt, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird.

Vereinfacht dargestellt läuft das Verfahren wie folgt ab:

  1. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls.
  2. Der zuständige Richter hat die Möglichkeit den Strafbefehl zu erlassen, den Erlass durch einen Beschluss abzulehnen oder die Hauptverhandlung anzuberaumen.
  3. Erlässt der Richter den Strafbefehl, wird dieser dem Beschuldigten zugestellt.
  4. Dieser hat nun innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Möglichkeit gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Der Einspruch kann sich sowohl auf den gesamten Strafbefehl, als auch auf Teile davon, oder z.B.: nur auf die Höhe der einzelnen Tagessätze beziehen.
  5. In der Regel setzt der Richter nun einen Termin zur Hauptverhandlung fest. Dies hat für den Beschuldigten den Vorteil, dass der Vorwurf nun genauer geprüft wird. Es besteht die Möglichkeit Zeugen zu laden, Umstände darzustellen oder durch ein Geständnis eine Strafminderung zu erlangen.

Auch im Strafbefehlsverfahren besteht oftmals die Möglichkeit, dass der Anwalt des Vertrauens als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Abschließend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass jeder genau (mit fachkundiger Hilfe) abwägen sollte, ob er einen Strafbefehl wie eine Verurteilung gegen sich gelten lassen sollte. Unbedingt zu beachten ist die zweiwöchige Einspruchsfrist.