Die Nötigung nach § 240 StGB wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre. Tatbestandsmerkmale sind Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Entscheidend für die Strafbarkeit ist die Verwerflichkeit des Verhaltens nach § 240 Abs. 2 StGB - nicht jede Nötigungshandlung ist automatisch strafbar, sondern nur wenn Mittel, Zweck oder deren Verhältnis als verwerflich anzusehen sind.