Unterschied zwischen § 183 und § 183a StGB – Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses

Das Wichtigste im Überblick

Relevanz des Themas

Die Paragraphen § 183 und § 183a des Strafgesetzbuches regeln verschiedene Aspekte exhibitionistischer und öffentlich anstößiger sexueller Verhaltensweisen. Beide Vorschriften dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor ungewollten sexuellen Handlungen im öffentlichen Raum, unterscheiden sich jedoch erheblich in ihrem Anwendungsbereich und ihren Tatbestandsvoraussetzungen. Das Verständnis dieser Unterschiede ist sowohl für Betroffene als auch für Rechtsanwender von großer Bedeutung, da eine falsche rechtliche Einordnung zu inadäquaten Verteidigungsstrategien führen kann.

Rechtliche Grundlagen der exhibitionistischen Handlungen

§ 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen

Der § 183 StGB erfasst exhibitionistische Handlungen und ist nach dem Gesetzeswortlaut auf männliche Täter beschränkt. Erforderlich ist, dass ein Mann durch eine exhibitionistische Handlung eine andere Person belästigt. Für die exhibitionistische Handlung ist eine besondere Absicht erforderlich: Der Täter muss durch das Zeigen seines Gliedes (allein oder durch die Reaktion des Gegenübers) sexuell erregt werden, seine Erregung steigern oder befriedigen wollen. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 183 StGB schützt in erster Linie die individuelle sexuelle Selbstbestimmung und Intimsphäre der konkret belästigten Person; tatbestandlich ist die Belästigung einer anderen Person erforderlich.

Wichtig zu beachten ist, dass § 183 StGB ein Antragsdelikt ist (§ 183 Abs. 2 StGB), was erhebliche praktische Auswirkungen auf die Strafverfolgung hat.

Weitere Informationen zu exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB finden Sie in meinem detaillierten Artikel zu diesem Thema: Anwalt § 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen.

§ 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der § 183a StGB sanktioniert geschlechtsneutral die Erregung öffentlichen Ärgernisses. Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen jemand öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, sofern die Tat nicht bereits nach § 183 StGB mit Strafe bedroht ist. Die Strafandrohung entspricht der des § 183 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Zentrale Tatbestandsmerkmale sind die Öffentlichkeit der Handlung, ihr sexueller Charakter und die objektive Eignung zur Ärgernis-Erregung, die der Täter absichtlich oder wissentlich herbeiführen will. Im Gegensatz zu § 183 StGB kommt es nicht auf die Belästigung einer konkreten Person an, sondern auf das wissentliche oder absichtliche Hervorrufen einer objektiv ärgerlichen Situation.

Die Norm schützt vor allem das allgemeine Anstandsgefühl der Bevölkerung und die Allgemeinheit vor sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit. § 183a StGB dient vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit vor öffentlichen sexuellen Handlungen und dem Schutz des allgemeinen Anstandsgefühls; zugleich werden auch die sexuelle Selbstbestimmung und der Sexualfrieden der von der Handlung betroffenen Personen geschützt.

Hauptaspekte und wichtige Teilbereiche

Anwendungsbereich und Geschlechtsbezug

Ein fundamentaler Unterschied zwischen beiden Vorschriften liegt in ihrem persönlichen Anwendungsbereich. Während § 183 StGB ausschließlich männliche Täter erfasst, ist § 183a StGB geschlechtsneutral ausgestaltet und kann sowohl von Männern als auch Frauen verwirklicht werden.

Diese Unterscheidung spiegelt die historische Entwicklung des Sexualstrafrechts wider und wird in der modernen Rechtswissenschaft teilweise kritisch betrachtet. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst an der geschlechtsspezifischen Ausgestaltung des § 183 StGB festgehalten, da exhibitionistische Handlungen im Sinne dieser Norm statistisch überwiegend von Männern begangen werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass exhibitionistische Handlungen von Frauen nicht über § 183 StGB, sondern allenfalls über § 183a StGB erfasst werden können, sofern die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

Tathandlung und objektive Voraussetzungen

Die Tathandlungen unterscheiden sich erheblich zwischen beiden Normen. § 183 StGB erfasst exhibitionistische Handlungen, die eine andere Person belästigen. Der Begriff der exhibitionistischen Handlung ist weiter als das bloße Entblößen und umfasst verschiedene Formen exhibitionistischen Verhaltens. Die Handlung muss für andere wahrnehmbar sein, bedarf jedoch nicht zwingend der Öffentlichkeit im technischen Sinne.

§ 183a StGB hingegen setzt sexuelle Handlungen voraus, die in der Öffentlichkeit vorgenommen werden. Der Begriff der sexuellen Handlung kann verschiedene Formen sexueller Betätigung umfassen. Die Öffentlichkeit ist konstitutives Tatbestandsmerkmal und unterscheidet die Norm grundlegend von § 183 StGB.

Diese unterschiedlichen Anforderungen führen dazu, dass Handlungen, die im privaten Bereich stattfinden, grundsätzlich nur über § 183 StGB erfasst werden können, während § 183a StGB zwingend einen öffentlichen Bezug voraussetzt.

Subjektive Tatseite und Absichten

Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt in den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Für die Verwirklichung einer exhibitionistischen Handlung im Sinne des § 183 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung die Absicht des Täters zur sexuellen Selbsterregung erforderlich. Zudem ist der Vorsatz bezüglich der Handlung und der daraus resultierenden Belästigung notwendig.

§ 183a StGB hingegen verlangt, dass der Täter absichtlich oder wissentlich ein öffentliches Ärgernis durch seine sexuelle Handlung hervorruft.

Diese unterschiedlichen Anforderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Beweisführung und die Verteidigungsstrategie in Strafverfahren. Bei § 183 StGB steht die Belästigungswirkung im Mittelpunkt, während bei § 183a StGB die bewusste Ärgernis-Erregung entscheidend ist.

Schutzgut und Rechtsgutsverletzung

Die geschützten Rechtsgüter unterscheiden sich zwischen beiden Normen. § 183 StGB schützt primär die individuelle sexuelle Selbstbestimmung und Intimsphäre der konkret belästigten Person. Das tatbestandliche Erfordernis der Belästigung macht dies deutlich.

§ 183a StGB dient vornehmlich dem Schutz der Allgemeinheit vor öffentlichen sexuellen Handlungen und dem allgemeinen Anstandsgefühl. Die individuelle Betroffenheit konkreter Personen ist nicht tatbestandlich erforderlich, kann aber mittelbar geschützt werden.

Subsidiarität und Verhältnis zueinander

Ein wichtiger Aspekt der Abgrenzung liegt in der gesetzlichen Subsidiarität des § 183a StGB. Die Norm ist nur anwendbar, „wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist“. Dies bedeutet, dass bei exhibitionistischen Handlungen männlicher Täter im Sinne des § 183 StGB grundsätzlich eine Sperrwirkung gegenüber § 183a StGB besteht.

Diese Subsidiaritätsklausel verhindert in der Regel eine Idealkonkurrenz beider Tatbestände und führt zu einer klaren Rangfolge in der Anwendung. Nur wenn die Voraussetzungen des § 183 StGB nicht erfüllt sind, kommt § 183a StGB zur Anwendung.

Antragsdelikt vs. Offizialdelikt

Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der Verfolgungsart. § 183 StGB ist nach § 183 Abs. 2 StGB ein Antragsdelikt, das grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird. § 183a StGB hingegen ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt.

Diese unterschiedliche Ausgestaltung hat erhebliche praktische Auswirkungen auf die Strafverfolgung und die Verteidigungsstrategie.

Praktische Tipps für Betroffene

Bei Verdacht einer Straftat

Wer sich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 183 oder § 183a StGB konfrontiert sieht, sollte zunächst keine spontanen Erklärungen gegenüber den Ermittlungsbehörden abgeben. Das Recht zu schweigen sollte konsequent genutzt werden, um nicht ungewollt belastende Angaben zu machen.

Die Hinzuziehung eines im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalts ist in jedem Fall ratsam, da die Abgrenzung zwischen beiden Tatbeständen komplex ist und erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie haben kann. Insbesondere die unterschiedlichen Verfolgungsarten (Antragsdelikt vs. Offizialdelikt) erfordern oft eine differenzierte rechtliche Bewertung.

Dokumentation und Beweissicherung

Betroffene sollten alle relevanten Umstände der beanstandeten Handlung dokumentieren, soweit dies möglich ist. Dazu gehören Ort, Zeit, Anwesende und die konkreten Umstände der Handlung. Diese Informationen können für die rechtliche Bewertung und die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie von entscheidender Bedeutung sein.

Auch potentielle Entlastungsbeweise sollten frühzeitig gesichert werden, etwa Zeugenaussagen von Personen, die den Sachverhalt aus anderer Sicht bewerten können, oder technische Beweise, die die behaupteten Umstände in Frage stellen.

Besonderheiten bei Antragsdelikten

Bei § 183 StGB ist zu beachten, dass es sich um ein Antragsdelikt handelt. Dies kann Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie haben, da eine Strafverfolgung grundsätzlich nur auf Antrag der belästigten Person erfolgt. Gleichzeitig kann dies aber auch bedeuten, dass eine außergerichtliche Klärung möglich ist.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Frau wegen exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB bestraft werden?

Nein, § 183 StGB ist ausschließlich auf männliche Täter anwendbar. Entsprechende Handlungen von Frauen können allenfalls über § 183a StGB erfasst werden, sofern die Voraussetzungen der Erregung öffentlichen Ärgernisses erfüllt sind.

Beide Paragraphen sehen die gleiche Strafandrohung vor: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Unterschied liegt nicht in der Strafdrohung, sondern in den Tatbestandsvoraussetzungen und der praktischen Anwendung.

Grundsätzlich nicht, da § 183a StGB eine Subsidiaritätsklausel enthält. Wenn die Voraussetzungen des § 183 StGB erfüllt sind, scheidet § 183a StGB regelmäßig aus. Eine Idealkonkurrenz besteht im Regelfall nicht.

Der Täter muss durch seine öffentliche sexuelle Handlung mit der Absicht oder dem Wissen handeln, ein Ärgernis hervorzurufen. Im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Annahme ist die tatsächliche Erregung eines Ärgernisses keine Tatbestandsvoraussetzung; es genügt, dass die Handlung objektiv geeignet ist, ein öffentliches Ärgernis zu erregen, und der Täter dies absichtlich oder wissentlich herbeiführen will.

§ 183 StGB ist ein Antragsdelikt und wird grundsätzlich nur auf Antrag der belästigten Person verfolgt. § 183a StGB ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung und Verteidigungsstrategie.

Der Ort ist durchaus relevant: § 183 StGB kann auch in privaten Räumen verwirklicht werden, während § 183a StGB zwingend Öffentlichkeit voraussetzt. Private Räume können jedoch bei entsprechender Einsehbarkeit als „öffentlich“ im Sinne des § 183a StGB gelten.

Die Belästigung ist tatbestandlich erforderlich und kann durch die Umstände der Tat und die Reaktion der betroffenen Person nachgewiesen werden. Entscheidend ist die objektive Eignung der exhibitionistischen Handlung zur Belästigung und deren tatsächlicher Eintritt.

Ja, § 183a StGB ist geschlechtsneutral ausgestaltet und erfasst alle sexuellen Handlungen unabhängig von der sexuellen Orientierung, sofern sie öffentlich erfolgen und dadurch absichtlich oder wissentlich ein öffentliches Ärgernis erregt wird.

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