Versand an Minderjährige
Der häufigste und klarste Fall: Wer pornografische Inhalte – gleich welcher Art – über WhatsApp an eine Person unter 18 Jahren sendet, macht sich grundsätzlich strafbar. Da § 184 StGB ein Vorsatzdelikt ist, ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich: Wenn sich aus den Umständen auf das Alter schließen ließ und der Absender dies billigend in Kauf genommen hat, kann das für eine Verurteilung genügen.
Gerade in Gruppen-Chats, in denen Mitglieder unterschiedlichen Alters vertreten sind, lauert diese Gefahr. Wer einen pornografischen Clip in eine Gruppe postet, in der sich auch Minderjährige befinden, riskiert eine Strafverfolgung – auch wenn er nicht jeden Empfänger persönlich kennt.
Unverlangte Zusendung an Erwachsene
Auch zwischen Erwachsenen ist das Versenden pornografischer Inhalte nicht grenzenlos erlaubt. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB stellt es unter Strafe, pornografische Inhalte an einen anderen gelangen zu lassen, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein. Der Tatbestand ist dabei medienneutral; auch das Versenden über digitale Kanäle wie WhatsApp, SMS oder E-Mail ist von dieser Vorschrift erfasst.
Besonders relevant ist dies beim sogenannten „Dickpic“– bzw. „Penisbild“-Versand – dem ungefragten Zusenden von Nacktaufnahmen des Intimbereichs, das in der Praxis den Standardfall dieser Variante darstellt: Das unverlangte Zusenden pornografischer Inhalte kann § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfüllen und daneben etwa auch als Beleidigung nach §§ 185 ff. StGB gewertet werden. Im Zuge der Reformen des Sexualstrafrechts der letzten Jahre hat der Gesetzgeber digitale Sexualdelikte – etwa Übergriffe per Messenger – verstärkt geregelt und in den Fokus der Strafverfolgung gerückt.
Weiterleitung in Gruppen-Chats
Ob eine WhatsApp-Gruppe rechtlich als privater oder eher öffentlicher Raum einzustufen ist, hängt von ihrer Größe, Zusammensetzung und der Überschaubarkeit des Teilnehmerkreises ab. Entscheidend ist letztlich, ob eine der Varianten des § 184 Abs. 1 StGB erfüllt ist – insbesondere ob ein Inhalt an jemanden gelangt, der hierzu nicht aufgefordert hat. Je weniger klar die Einwilligung aller Gruppenmitglieder ist, desto eher erfüllt das Weiterleiten die Variante des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB.
Betreiben oder Verwalten von Gruppen
Wer eine WhatsApp-Gruppe administriert, in der regelmäßig pornografische Inhalte geteilt werden, und dies duldet oder fördert, kann sich ebenfalls strafbar machen. Die bloße Gruppenadministration begründet zwar keine automatische Haftung, doch wer von den Inhalten Kenntnis hat und nichts unternimmt, läuft Gefahr, als Mitverantwortlicher angesehen zu werden.