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Anwaltshonorar bei Verkehrsunfällen

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Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten und nun entscheiden, ob Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, ist für Sie natürlich wichtig, wer die Kosten übernimmt und wie hoch diese sind. Gerade diese Überlegung stellt für viele Leute eine Hemmschwelle dar, da sie die Kosten für nicht überschaubar und unkalkulierbar halten. Das dies aber nicht der Fall ist und sich Ihr Kostenrisiko ganz gut vorhersagen lässt, möchte ich Ihnen zeigen:

Die Antwort, wer den Anwalt bezahlen muss, folgt aus der Antwort auf die Frage: „Wer ist schuld?“ Hieraus ergeben sich grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  1. Der Gegner hat alleinige Schuld – Sie haben keine Kosten

    Sollten Sie am Unfall keine Schuld haben, müssen Sie sich keine Sorgen um die Anwaltskosten machen. Aus Gründen der „Waffengleichheit“ werden dem schuldlos Unfallgeschädigten von der Rechtsprechung die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes als ersatzfähiger Schaden zugestanden. Eine solche Situation ergibt sich zum Beispiel, wenn Ihr ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug beschädigt wird. Ein weiterer Fall ist der klassische Auffahrunfall.

  2. Sie haben alleinige Schuld – Sie müssen die Kosten tragen

    Wie bereits gesagt, treffen in der Regel denjenigen die Kosten, der den Unfall verschuldet hat. Doch auch wenn der Unfall mutmaßlich von Ihnen verursacht wurde, empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Überprüfung der von der Gegenseite beanspruchten Schadenspositionen. Dies gilt natürlich vor allem dann, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben. In diesem Fall übernimmt diese sowohl die gesamten eigenen Anwaltskosten, als auch die des Gegners. Selbstverständlich führe ich für Sie die Kommunikation mit Ihrer Rechtschutzversicherung.

    Tipp: Falls Sie als Fahrer eines Fahrzeugs, dessen Halter Sie nicht sind, an einem Unfall beteiligt sind: Prüfen Sie, ob der Halter des Fahrzeugs über eine Rechtsschutzversicherung verfügt!

    Wenn Sie über ein nur geringes Einkommen verfügen und daher die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung nicht selbst aufbringen können, ist es möglich, dass Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe und – im Falle eines späteren Rechtsstreites – Prozesskostenhilfe beantragen. In der Regel werde ich diese Formalien für sie erledigen.

    Auch wenn Sie über keine Rechtschutzversicherung verfügen oder Anspruch auf staatliche Unterstützung haben, sind die Anwaltskosten überschaubar. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf, damit ich Sie über die voraussichtlichen Kosten informieren kann.

  3. Sie haben eine Teilschuld – Sie tragen einen Teil der Kosten

    Sollte beide Unfallbeteiligten eine Teilschuld treffen, tragen beide Beteiligten die Kosten entsprechend Ihrer Schuld. Dies bedeutet: Die Kosten werden in dem gleichen Verhältnis verteilt, zu dem auch die Schuld verteilt ist, zum Beispiel 80:20 oder 50:50. Dies ist vor allem dann relevant, wenn beide Unfallbeteiligten einen Verkehrsverstoß begangen haben (Autofahrer nimmt Radfahrer, der auf der falschen Seite fährt, die Vorfahrt). Selbstverständlich berate ich Sie über die in Ihrem Fall zu erwartenden Kosten.

Wenn aus Ihrer Sicht zunächst unklar ist, wer Schuld hat, nutzen Sie die Möglichkeit der „anwaltlichen Erstberatung“. Hierbei werde ich die Schuldfrage für Sie klären und gebe Ihnen eine transparente Einschätzung über mögliche Kosten. Danach können Sie immer noch entscheiden, ob Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrem Verkehrsunfall beauftragen möchten.