Zusätzliche Straftatbestände
Neben dem Diebstahl verwirklicht sich der Straftatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 3 StGB (Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls oder Bandendiebstahls, bei schwerer Gesundheitsschädigung Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren); daneben auch die Sachbeschädigung nach § 303 StGB.
Für die konkrete Strafzumessung ist jedoch regelmäßig der höchste anwendbare Strafrahmen – insbesondere der des § 308 StGB – entscheidend. Bewährungsstrafen sind aufgrund der hohen Gemeingefährlichkeit, der enormen Sachschäden und der inzwischen deutlich erhöhten gesetzlichen Mindeststrafen nur noch in absoluten Ausnahmefällen zu erwarten.
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB: Dieser Tatbestand ist bei Geldautomatensprengungen von besonderer Relevanz. Wer eine Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls, eines Bandendiebstahls oder eines schweren Bandendiebstahls herbeiführt wird nun nach der Gesetzesverschärfung mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft. Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (§ 308 Abs. 4 StGB).
Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG): Der unbefugte Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen stellt eine Straftat nach dem Sprengstoffgesetz dar und kann mit erheblichen Freiheitsstrafen und Geldstrafen geahndet werden; insbesondere banden- oder gewerbsmäßige Taten sowie bereits vorbereitende Handlungen und der unerlaubte Umgang (Lagern, Transport) mit Explosivstoffen werden nun deutlich schärfer verfolgt.
Daneben kommen regelmäßig Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie – etwa beim riskanten Fluchtverhalten – eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Betracht. Bei Gefährdung von Menschenleben, etwa wenn ein Geldautomat in einem Wohnhaus oder in unmittelbarer Nähe von Schlafräumen gesprengt wird, erfolgt die Einleitung von Ermittlungen häufig auch wegen versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23 StGB).