Insolvenzstrafrecht

In vielen Fällen sieht sich der Unternehmer nicht nur mit dem Untergang seiner wirtschaftlichen Existenz konfrontiert, sondern er macht auch Bekannschaft mit der Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschafts- bzw. Insolvenzstraftaten.

Dies geschieht so häufig, da die Insolvenzgerichte verpflichtet sind, das Verfahren der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, wenn im Falle der Stellung eines Fremdinsolvenzantrages das Verfahren mangels Masse abgelehnt wird.

Zu diesen Anzeigen, kommen noch die Strafanzeigen der Gläubiger des Unternehmers.

Sowohl das Verhalten des Unternehmers, des Geschäftsführers, wie auch des Gesellschafters kann dann schnell in das Licht der Strafbarkeit rücken.

In Betracht kommen überwiegend nachfolgende Straftatbestände:

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
  • Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Weitere Artikel

was ist zwangsprostitution

Zwangsprostitution: Rechtliche Grundlagen und Strafbarkeit

Zwangsprostitution nach § 232a StGB wird mit 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Der Tatbestand erfasst das Veranlassen zur Prostitution unter Ausnutzung von Zwangslagen oder bei Personen unter 21 Jahren. Auch Kunden können sich nach § 232a Abs. 6 StGB strafbar machen. Beschuldigte sollten umgehend anwaltliche Hilfe suchen.

Weiterlesen »
nötigung im straßenverkehr strafmaß

Nötigung im Straßenverkehr: Strafmaß und rechtliche Konsequenzen

Verkehrsnötigung wird nach § 240 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, zusätzlich drohen Fahrverbote und Führerscheinentzug. Nicht jedes aggressive Fahrverhalten erfüllt automatisch den Nötigungstatbestand – entscheidend sind die Einzelfallumstände und die Zwangswirkung auf das Opfer. Eine kompetente Verteidigung kann oft eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreichen, bevor über Strafmilderung diskutiert wird.

Weiterlesen »
schwere nötigung strafmaß

Nötigung nach § 240 StGB: Strafmaß und rechtliche Konsequenzen

Die Nötigung nach § 240 StGB wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre. Tatbestandsmerkmale sind Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Entscheidend für die Strafbarkeit ist die Verwerflichkeit des Verhaltens nach § 240 Abs. 2 StGB – nicht jede Nötigungshandlung ist automatisch strafbar, sondern nur wenn Mittel, Zweck oder deren Verhältnis als verwerflich anzusehen sind.

Weiterlesen »