18Mrz
2015
2015
Insolvenzstrafrecht
goldbeck / 0 Kommentare /In vielen Fällen sieht sich der Unternehmer nicht nur mit dem Untergang seiner wirtschaftlichen Existenz konfrontiert, sondern er macht auch Bekannschaft mit der Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschafts- bzw. Insolvenzstraftaten.
Dies geschieht so häufig, da die Insolvenzgerichte verpflichtet sind, das Verfahren der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, wenn im Falle der Stellung eines Fremdinsolvenzantrages das Verfahren mangels Masse abgelehnt wird.
Zu diesen Anzeigen, kommen noch die Strafanzeigen der Gläubiger des Unternehmers.
Sowohl das Verhalten des Unternehmers, des Geschäftsführers, wie auch des Gesellschafters kann dann schnell in das Licht der Strafbarkeit rücken.
In Betracht kommen überwiegend nachfolgende Straftatbestände:
- Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
- Bankrott (§ 283 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
- Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
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