Kokain nicht geringe Menge

Das Wichtigste im Überblick

Im Betäubungsmittelstrafrecht spielt der Begriff der „nicht geringen Menge“ eine zentrale Rolle. Besonders bei Kokain, einer der am häufigsten konsumierten illegalen Drogen in Deutschland, hat dieses Konzept weitreichende rechtliche Konsequenzen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte, mögliche Strafen und Verteidigungsstrategien im Zusammenhang mit nicht geringen Mengen Kokain.

Kokain nicht geringe Menge: Zentrale Bedeutung im deutschen Betäubungsmittelrecht

Die nicht geringe Menge ist ein Schlüsselbegriff im BtMG. Der BGH hat die nicht geringe Menge bei Kokain auf 5 Gramm Kokainhydrochlorid festgelegt, vgl BGH Beschluss vom 27. Okt. 2020 – 3 StR 342/20. Dies entspricht 250 Konsumeinheiten. Diese Grenze ist entscheidend für die strafrechtliche Bewertung von Kokaindelikten.

Wichtige Aspekte zur Kokain nicht geringe Menge:

  1. Reinsubstanz als Maßstab: Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge von Kokain zählt nur die reine Wirkstoffmenge. Nicht das Gesamtgewicht, sondern der Anteil des reinen Kokains ist rechtlich relevant.
  2. Rechtliche Folgen: Überschreitet die Menge die 5-Gramm-Grenze der Kokain in nicht geringer Menge, gilt dies als Verbrechenstatbestand nach § 29a BtMG. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Strafverfolgung und Strafmaß.
  3. Strafrahmen: Bei Überschreitung der nicht geringen Menge Kokain droht eine Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren. In minder schweren Fällen kann davon abgewichen werden.

 

Die nicht geringe Menge Kokain dient als wichtiger Richtwert für Behörden und Gerichte. Sie unterscheidet zwischen Eigenkonsum und schweren Delikten wie Handel oder Einfuhr größerer Mengen. Betroffene sollten die rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit der nicht geringen Menge Kokain  kennen.

Rechtliche Konsequenzen bei Überschreitung der Grenze

Wird diese Grenze überschritten, hat dies erhebliche strafrechtliche Folgen:

  1. Erhöhter Strafrahmen: Die Mindeststrafe beträgt in diesen Fällen ein Jahr Freiheitsstrafe, wobei der Strafrahmen bis zu 15 Jahre reichen kann.
  2. Ausschluss der Verfahrenseinstellung: Anders als bei geringen Mengen ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG oder § 153a StPO nicht mehr möglich.
  3. Erschwerter Zugang zu Therapiemaßnahmen: Die Option „Therapie statt Strafe“ wird deutlich schwieriger zu realisieren.
  4. Höhere Wahrscheinlichkeit von Untersuchungshaft: Bei Verdacht auf Handel mit nicht geringen Mengen besteht ein erhöhtes Risiko, in Untersuchungshaft genommen zu werden.

Ermittlungsverfahren und Beweisführung bei Verdacht auf Kokain in nicht geringer Menge

Das Ermittlungsverfahren und die Beweisführung bei Verdacht auf Kokain in nicht geringer Menge sind komplex und ressourcenintensiv. Behörden setzen vielfältige Methoden ein:

  1. Observationen: Kernstück des Ermittlungsverfahrens bei Verdacht auf Kokain in nicht geringer Menge
  2. Telefonüberwachung: Wichtig für die Beweisführung bei Kokain in nicht geringer Menge
  3. Durchsuchungen: Essenziell im Ermittlungsverfahren bei Kokain in nicht geringer Menge
  4. Beschlagnahme: Sichert Beweise für Kokain in nicht geringer Menge
  5. Toxikologische Untersuchungen: Bestimmen die tatsächliche Menge des Kokains in nicht geringer Menge
  6. Verdeckte Ermittler: Unterstützen das Ermittlungsverfahren bei Kokain in nicht geringer Menge
  7. Finanzermittlungen: Ergänzen die Beweisführung bei Kokain in nicht geringer Menge
  8. Zeugenvernehmungen: Stärken die Beweislage bei Verdacht auf Kokain in nicht geringer Menge
  9. DNA-Analysen: Moderne Methode im Ermittlungsverfahren bei Kokain in nicht geringer Menge
  10. Internationale Zusammenarbeit: Wichtig bei grenzüberschreitendem Handel mit Kokain in nicht geringer Menge

 

Entscheidend für die Beweisführung bei Verdacht auf Kokain in nicht geringer Menge ist die präzise Wirkstoffbestimmung:

  1. Mehrfache Probenentnahmen: Garantieren genaue Bestimmung von Kokain in nicht geringer Menge
  2. Spezialisierte Gutachten: Liefern gerichtsfeste Beweise für Kokain in nicht geringer Menge

 

Die exakte Reinsubstanzbestimmung ist zentral im Ermittlungsverfahren und der Beweisführung bei Verdacht auf Kokain in nicht geringer Menge, da sie die strafrechtlichen Konsequenzen maßgeblich beeinflusst.

Verteidigungsstrategien bei Kokain-Delikten

Eine effektive Verteidigung bei Vorwürfen im Zusammenhang mit nicht geringen Mengen Kokain erfordert eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls und eine maßgeschneiderte Strategie. Mögliche Ansatzpunkte können sein:

  1. Überprüfung der Ermittlungsmethoden: Wurden alle Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt? Gibt es Anhaltspunkte für Fehler bei Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen?
  2. Anfechtung der Wirkstoffbestimmung: Die genaue Bestimmung des Kokaingehalts ist komplex. Hier können Fehler passieren, die im Zweifel zugunsten des Angeklagten ausgelegt werden müssen.
  3. Nachweis des Eigenbedarfs: Kann glaubhaft gemacht werden, dass das Kokain ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt war, kann dies strafmildernd wirken.
  4. Prüfung auf Verfahrensfehler: Jeder Schritt des Ermittlungsverfahrens muss auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden.
  5. Kooperation mit den Ermittlungsbehörden: Eine umfassende Aussage und Mithilfe bei der Aufklärung anderer Straftaten kann zu einer erheblichen Strafmilderung führen (§ 31 BtMG).
  6. Suchtproblematik als mildernder Umstand: Liegt eine Kokainabhängigkeit vor, kann dies unter Umständen strafmildernd berücksichtigt werden.
  7. Antrag auf unabhängiges toxikologisches Gutachten: In manchen Fällen kann ein zweites Gutachten die Ergebnisse der polizeilichen Untersuchung in Frage stellen.
  8. Darstellung mildernder Umstände: Die vorliegenden Umstände legen nahe, dass es sich um einen einmaligen Fehltritt handelt, der auf außergewöhnliche Lebensumstände zurückzuführen ist und nicht das übliche Verhalten des Beschuldigten widerspiegelt.

Die Rolle des Strafverteidigers im Strafverfahren bei BtMG-Delikten

Als spezialisierter Strafverteidiger ist es meine Aufgabe, Ihre Rechte im gesamten Strafverfahren bei BtMG-Delikten zu wahren. Ich verstehe, dass eine Anklage wegen Besitzes oder Handels von Kokain in nicht geringer Menge eine enorme Belastung darstellt. Meine langjährige Erfahrung in der Verteidigung solcher Fälle ermöglicht es mir, Ihnen kompetent zur Seite zu stehen.

Meine Rolle beginnt bereits im Ermittlungsverfahren. Ich prüfe die Rechtmäßigkeit aller behördlichen Maßnahmen, von Durchsuchungen bis hin zu Beschlagnahmungen. Sollten Ihre Rechte verletzt worden sein, werde ich dies umgehend geltend machen. Bei Vernehmungen stehe ich Ihnen beratend zur Seite und sorge dafür, dass Sie sich nicht selbst belasten.

Ein entscheidender Aspekt meiner Arbeit ist die kritische Überprüfung der Beweisführung. Ich hinterfrage toxikologische Gutachten zur Bestimmung der Kokainmenge und -reinheit und ziehe bei Bedarf unabhängige Sachverständige hinzu. Mein Ziel ist es, die Anklage in jedem möglichen Punkt zu entkräften.

Im Hauptverfahren vertrete ich Ihre Interessen vor Gericht. Ich erarbeite eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, führe Kreuzverhöre durch und plädiere für Sie. Dabei nutze ich jede rechtliche Möglichkeit, um eine Einstellung des Verfahrens oder ein milderes Urteil zu erwirken.

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, berate ich Sie über Rechtsmittel und vertrete Sie gegebenenfalls in der Berufung oder Revision. Auch bei der Frage nach Therapiemöglichkeiten statt Strafe stehe ich Ihnen zur Seite.

Mögliche Strafmilderungsgründe

Bei der Strafzumessung können verschiedene Faktoren mildernd berücksichtigt werden:

  1. Geständnis und Reue
  2. Fehlendes Vorstrafenregister
  3. Nachgewiesene Therapiebereitschaft bei Abhängigkeit
  4. Soziale Integration (fester Arbeitsplatz, familiäre Bindungen)
  5. Kooperation bei der Aufklärung anderer Straftaten
  6. Geringe Überschreitung der nicht geringen Menge

 

Ein erfahrener Strafverteidiger wird diese Aspekte gezielt in die Verteidigungsstrategie einbauen.

Präventive Maßnahmen und Rehabilitation

Neben der strafrechtlichen Verteidigung ist es oft sinnvoll, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um das Gericht von der Resozialisierungsbereitschaft zu überzeugen:

  • Freiwilliger Entzug oder Therapiebeginn
  • Drogenscreenings zum Nachweis der Abstinenz
  • Teilnahme an Selbsthilfegruppen
  • Berufliche Weiterbildung oder Arbeitsplatzsuche

 

Diese Schritte können nicht nur strafmildernd wirken, sondern auch die persönliche Situation des Betroffenen nachhaltig verbessern.

Handlungsempfehlung

Ich weiß, wie erschütternd und beängstigend es sein kann, wenn man mit Vorwürfen wegen Kokainbesitzes konfrontiert wird. Die Angst vor einer möglichen Haftstrafe, der Verlust des Jobs, die Sorge um die Familie – all das kann einen regelrecht erdrücken. Ich habe schon viele Menschen in ähnlichen Situationen begleitet und verstehe, was Sie gerade durchmachen. 

Lassen Sie mich Ihnen eines versichern: Sie müssen das nicht alleine durchstehen. Als spezialisierter Strafverteidiger in Münster und Düsseldorf stehe ich bundesweit  an Ihrer Seite, um für Ihre Rechte zu kämpfen. Mein gesamtes Wissen und meine jahrelange Erfahrung setze ich für Sie ein, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Ich weiß, dass solche Krisen sich nicht an Bürozeiten halten. Deshalb bin ich rund um die Uhr für Sie da – auch nachts und am Wochenende. Wenn Sie sich hilflos oder verloren fühlen, zögern Sie nicht, mich anzurufen. Je früher Sie mich einschalten, desto effektiver kann ich Ihre Verteidigung gestalten. Lassen Sie uns gemeinsam für Ihre Rechte kämpfen. Gemeinsam finden wir einen Weg durch diese schwierige Zeit. Ich kämpfe für Sie, damit Sie Ihr Leben zurückbekommen können. Sie sind nicht allein – lassen Sie uns zusammen die nächsten Schritte gehen.

Häufig gestellte Fragen

Was genau bedeutet "nicht geringe Menge"?

Die „nicht geringe Menge“ ist ein juristischer Begriff, der bei 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid beginnt. Ab dieser Menge gelten verschärfte strafrechtliche Konsequenzen.

Bei Überschreitung der 5-Gramm-Grenze droht eine Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren. Allerdings kann ich als Ihr Verteidiger oft mildernde Umstände geltend machen.

Entscheidend ist nur der reine Wirkstoffgehalt. Ich setze mich dafür ein, dass die Bestimmung korrekt durchgeführt und gegebenenfalls angefochten wird.

Ja, das ist möglich. Als Ihr Anwalt prüfe ich alle Optionen, um eine Therapie statt Strafe zu erwirken, auch wenn es bei nicht geringen Mengen schwieriger ist.

Das Verfahren umfasst oft Observationen, Durchsuchungen und toxikologische Untersuchungen. Ich überwache die Rechtmäßigkeit aller Schritte für Sie.

Auch kleine Überschreitungen können ernste Folgen haben. Ich setze mich dafür ein, dass die Nähe zum Grenzwert zu Ihren Gunsten berücksichtigt wird.

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Ich berate Sie über die Erfolgsaussichten und vertrete Sie gegebenenfalls im Berufungsverfahren oder Revisionsverfahren.

Dies kann herausfordernd sein, aber ich helfe Ihnen, alle relevanten Umstände darzulegen, die für einen Eigenbedarf sprechen könnten.

Ein sauberes Vorstrafenregister kann sich positiv auswirken. Ich arbeite daran, alle für Sie günstigen Faktoren hervorzuheben.

Je früher, desto besser. Ich stehe Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung, um sofort mit der Verteidigung Ihrer Rechte zu beginnen.

Weitere Artikel

Nicht geringe Menge Amphetamin, weiße Pillen und Pulver auf einem dunklem Hintergrund; Schwarz-Weiß Foto

Nicht geringe Menge Amphetamin

Der Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln wie Amphetamin ist in Deutschland grundsätzlich strafbar. Besonders schwerwiegend wird es jedoch, wenn es sich um eine sogenannte „nicht geringe Menge“ handelt. In diesem Fall drohen empfindliche Freiheitsstrafen, die das Leben der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigen können. Als Fachanwalt für Strafrecht möchte ich Ihnen in diesem Artikel einen Überblick über die rechtlichen Hintergründe, mögliche Konsequenzen und effektive Verteidigungsstrategien bei Vorwürfen im Zusammenhang mit nicht geringen Mengen Amphetamin geben.

Weiterlesen »
Einfuhr aus Niederlande nach Deutschland; Ein Plastikbeutel mit Kannabis; Schwarz-Weiß Foto

Einfuhr aus Niederlande nach Deutschland

Die Einfuhr aus Niederlande nach Deutschland ist aufgrund der geografischen Nähe und unterschiedlichen Drogenpolitiken ein häufiges Delikt. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Konsequenzen, mögliche Strafen und effektive Verteidigungsstrategien bei Drogeneinfuhr über die deutsch-niederländische Grenze.

Weiterlesen »
BTMG Nicht geringe Menge; Plastikbeutel mit Cannabis, Pillen und weißem Pulver; Schwarz-Weiß Foto

BtMG – nicht geringe Menge

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bildet die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Drogen in Deutschland. Ein zentraler Begriff in diesem Gesetz ist die „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln (BtM). Dieser Artikel erklärt die Bedeutung dieses Begriffs, seine rechtlichen Konsequenzen und mögliche Verteidigungsstrategien für Beschuldigte.

Weiterlesen »