Was versteht das Gesetz unter Raub?
Wer wegen Raub mit Körperverletzung beschuldigt wird, steht vor einer der ernstesten Situationen, die das deutsche Strafrecht kennt. Der Vorwurf verbindet zwei schwere Tatbestände, und die Gerichte verhängen in solchen Fällen regelmäßig empfindliche Freiheitsstrafen. Als Fachanwalt für Strafrecht kenne ich die Ermittlungstaktiken der Staatsanwaltschaft und die Argumentationslinien der Gerichte aus jahrelanger Praxis. Entscheidend ist, dass Sie frühzeitig handeln – am besten noch bevor Sie zur Polizei eine Aussage machen.
Der Grundtatbestand des Raubes ist in § 249 Abs. 1 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Im Kern ist Raub damit ein Diebstahl, der durch qualifizierte Nötigungsmittel – nämlich Gewalt oder qualifizierte Drohung – ermöglicht wird.
Der wichtigste strukturelle Unterschied zum Diebstahl liegt im Strafrahmen: Während einfacher Diebstahl nach § 242 StGB auch mit einer Geldstrafe geahndet werden kann, beträgt die Mindeststrafe beim Raub ein Jahr Freiheitsstrafe. Raub ist damit ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB – mit allen prozessualen Folgen, die das mit sich bringt (unter anderem Zuständigkeit mindestens des Schöffengerichts und häufig der Erlass eines Haftbefehls).
Für den Tatbestand ist außerdem ein sogenannter Finalzusammenhang erforderlich: Die Gewalt oder Drohung muss eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Wurde die Körperverletzung erst nach der Wegnahme und ohne Bezug zur Sicherung der Beute begangen, liegt nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kein Raub vor, sondern unter Umständen nur eine Tateinheit von Diebstahl und Körperverletzung gemäß §§ 223, 242, 52 StGB.