§ 32 Abs. 5 BZRG – Was bedeutet diese Regelung für Ihr Führungszeugnis?

§ 32 Abs. 5 BZRG - Was bedeutet diese Regelung für Ihr Führungszeugnis?

Das Wichtigste in Kürze

Was regelt § 32 BZRG überhaupt?

Eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat hat nicht nur strafrechtliche Folgen – sie kann auch Jahre danach das Berufsleben erheblich beeinflussen. § 32 Abs. 5 BZRG ist dabei eine der Normen, die in der Praxis häufig unterschätzt werden. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht begleite ich Mandanten, die mit den Folgen einer Verurteilung konfrontiert sind – und kenne die Tragweite dieser Regelung aus zahlreichen Fällen.

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) legt fest, welche Verurteilungen und Entscheidungen in das Bundeszentralregister eingetragen werden und – was für die Praxis noch wichtiger ist – welche davon tatsächlich in einem Führungszeugnis auftauchen. Denn nicht jede Eintragung im Register ist automatisch im Führungszeugnis sichtbar.

§ 32 Abs. 1 BZRG bestimmt als Grundregel, dass alle in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind. Absatz 2 modifiziert das durch eine Reihe von Ausnahmen: Bestimmte Verurteilungen werden nicht aufgenommen – etwa eine einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG), Jugendstrafen bis zu zwei Jahren bei Bewährung (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) oder Verurteilungen, bei denen der Strafmakel gerichtlich als beseitigt erklärt wurde. Diese Ausnahmen sollen die Resozialisierung von Verurteilten fördern: Wer eine einmalige, geringe Strafe verbüßt hat, soll sich nach einer gewissen Zeit im Beruf wieder als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen.

Das Führungszeugnis, das jeder Bürger für sich selbst beim Einwohnermeldeamt oder online beantragen kann, ist das sogenannte einfache Führungszeugnis nach § 30 BZRG. Es richtet sich an Privatpersonen und zeigt – nach den Ausnahmen des § 32 Abs. 2 BZRG – in der Regel ein bereinigtes Bild der Registereinträge.

Was ändert Absatz 5 gegenüber dem einfachen Führungszeugnis?

Genau an diesem Punkt greift § 32 Abs. 5 BZRG: Er hebt die Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG für bestimmte Straftaten vollständig auf – aber nur, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG oder ein Behördenführungszeugnis nach § 31 Abs. 2 BZRG erteilt wird.

Das bedeutet in der Praxis: Eine Verurteilung, die im einfachen Führungszeugnis nach den Ausnahmeregeln des § 32 Abs. 2 BZRG nicht auftauchen würde – etwa weil die verhängte Geldstrafe unter 90 Tagessätzen lag oder die Bewährungsstrafe nicht widerrufen wurde – erscheint im erweiterten Führungszeugnis dennoch vollständig und ohne jede Einschränkung. Für den in § 32 Abs. 5 BZRG genannten Straftatenkatalog gibt es keine Bagatellgrenze, keine Bewährungsprivilegierung und keine Ausnahme wegen Jugendstrafrechts.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das: Eine einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB würde im einfachen Führungszeugnis nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht erscheinen, da keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Im erweiterten Führungszeugnis hingegen ist die Verurteilung vollständig ausgewiesen – § 183 StGB gehört zum Katalog des § 32 Abs. 5 BZRG, sodass die Ausnahme des Absatz 2 nicht gilt.

Welche Straftaten erfasst § 32 Abs. 5 BZRG?

Der Straftatenkatalog des § 32 Abs. 5 BZRG umfasst nach der geltenden Fassung folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuchs:

  • § 171 StGB – Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • §§ 180a, 181a StGB – Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei
  • §§ 183 bis 184g StGB – exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornografischer Inhalte, sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger, sexueller Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen u. a.
  • §§ 184i bis 184l StGB – sexuelle Belästigung, Straftaten aus Gruppen u. a.
  • § 201a Abs. 3 StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter bestimmten Umständen
  • § 225 StGB – Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • §§ 232 bis 233a StGB – Menschenhandel, Zwangsprostitution, Ausbeutung
  • §§ 234, 235, 236 StGB – Menschenraub, Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel

Zu beachten ist, dass für das einfache Führungszeugnis bereits in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG eine eigene Sonderregel gilt: Die Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 gelten auch im einfachen Führungszeugnis nicht für Verurteilungen nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB. Dieser Katalog ist also noch weitergehend und gilt bereits auf Ebene des einfachen Zeugnisses.

Was ist das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG?

Das erweiterte Führungszeugnis ist kein Dokument, das jeder beliebig beantragen kann. Es wird nach § 30a BZRG nur erteilt, wenn eine schriftliche Aufforderung eines Arbeitgebers, eines Trägers oder einer Organisation vorliegt, die belegt, dass die fragliche Tätigkeit die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen umfasst – sei es beruflich oder ehrenamtlich.

Das erweiterte Führungszeugnis dient damit dem verstärkten Kinder- und Jugendschutz. Es wird typischerweise angefordert von Schulen und Kindertagesstätten, Vereinen, die mit Minderjährigen arbeiten (Sportvereine, Pfadfinder, Freizeiteinrichtungen), Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII sowie Behörden und öffentlichen Trägern bei kinder- oder jugendrelevanten Tätigkeiten.

Wer in einem solchen Bereich tätig werden will und eine Verurteilung aus dem Katalog des § 32 Abs. 5 BZRG aufweist, wird diese im erweiterten Führungszeugnis – bis zum Ablauf der in § 34 Abs. 2, 3 BZRG vorgesehenen Fristen – ausgewiesen sehen, unabhängig von Strafhöhe oder Bewährung.

Welche beruflichen Konsequenzen drohen bei einem Eintrag im erweiterten Führungszeugnis?

Die Konsequenzen einer Eintragung im erweiterten Führungszeugnis können weitreichend sein. Das zentrale Instrument des Gesetzgebers ist § 72a SGB VIII: Danach sind Träger der Jugendhilfe verpflichtet, sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Enthält dieses eine einschlägige Eintragung, ist eine Beschäftigung in der Kinder- und Jugendhilfe in der Regel ausgeschlossen.

Das betrifft nicht nur hauptberufliche Tätigkeiten, sondern ausdrücklich auch ehrenamtliche Mitarbeiter – Übungsleiter, Betreuer auf Freizeiten, Trainer im Sportverein. Bereits eine geringfügige Verurteilung nach einem der in § 32 Abs. 5 BZRG genannten Tatbestände kann also faktisch zu einem dauerhaften Tätigkeitsverbot in diesem gesamten Bereich führen, solange der Eintrag noch im Führungszeugnis sichtbar ist.

Darüber hinaus können Verurteilungen wegen Sexualstraftaten berufsrechtliche Folgen in reglementierten Berufen auslösen: Bei Lehrern, Erziehern, Ärzten oder Pflegekräften kann eine einschlägige Verurteilung die Frage der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit aufwerfen – mit potenziell berufsbeendenden Konsequenzen. Hinzu kommen mögliche arbeitsrechtliche Reaktionen des Arbeitgebers, die bereits dann einsetzen können, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig verurteilt ist.

Wie lange bleibt eine Verurteilung im Führungszeugnis sichtbar?

Für die Sichtbarkeit im Führungszeugnis ist zunächst § 34 BZRG maßgeblich – nicht das Tilgungsrecht der §§ 45 ff. BZRG. § 34 regelt, nach welchem Fristablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, obwohl sie noch im Register gespeichert ist.

Für das erweiterte Führungszeugnis gelten nach § 34 Abs. 2 BZRG besondere Fristen: Grundsätzlich beträgt die Aufnahmefrist zehn Jahre (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 BZRG). Bei Verurteilungen wegen §§ 176 bis 176d StGB zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verlängert sich die Frist auf 20 Jahre (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 BZRG). Nach § 34 Abs. 3 BZRG verlängert sich die Frist zusätzlich um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe, soweit diese zu vollstrecken ist.

Zu beachten ist die sogenannte Hemmungsregel des § 47 BZRG: Solange eine weitere Eintragung im Register vorhanden ist, laufen die Fristen für ältere Einträge nicht ab. In Verbindung mit § 38 und § 34 BZRG kann das dazu führen, dass auch eine weit zurückliegende geringfügige Verurteilung im Führungszeugnis sichtbar bleibt, wenn zwischenzeitlich eine neue Verurteilung hinzugekommen ist.

Kann eine Verurteilung auch nach Tilgung im Bundeszentralregister noch Folgen haben?

Die vollständige Tilgung nach §§ 45 ff. BZRG beseitigt grundsätzlich die Eintragung aus dem Register. Mit der Tilgung greift das Verwertungsverbot des § 51 BZRG; zusätzlich räumt § 53 Abs. 1 BZRG das Verschweigerecht ein: Der Betroffene darf sich als nicht vorbestraft bezeichnen und braucht die Verurteilung nicht zu offenbaren.

Praktisch bedeutsam ist jedoch § 52 BZRG, der enge Ausnahmen vom Verwertungsverbot vorsieht – etwa in gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen. Zudem gibt es Bereiche, in denen Träger und Behörden eigene Erkenntnisse aus Strafverfahren auch unabhängig vom Bundeszentralregister nutzen können, wenn dies gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist.

Für Betroffene bedeutet das: Die Tilgung schafft eine erhebliche Erleichterung, schützt aber nicht lückenlos. Wer eine Verurteilung wegen einer in § 32 Abs. 5 BZRG genannten Straftat aufweist, sollte die konkrete Situation mit einem Anwalt besprechen, bevor er Erklärungen gegenüber Arbeitgebern oder Behörden abgibt.

Was können Betroffene tun - welche Möglichkeiten gibt es?

Der entscheidende Ansatzpunkt ist die Vermeidung einer Verurteilung – oder zumindest die Erreichung eines Urteils, das die Folgen für das Führungszeugnis so gering wie möglich hält. Im Strafverfahren gibt es dazu verschiedene Ansätze:

Einstellung des Verfahrens: In geeigneten Fällen kann das Verfahren nach §§ 153, 153a StPO oder – bei Jugendlichen nach dem JGG – eingestellt werden. Eine Einstellung führt zu keiner Eintragung im Bundeszentralregister und hat daher keine Auswirkungen auf das Führungszeugnis.

Strafbefehlsverfahren: In manchen Konstellationen kann über einen Strafbefehl eine Erledigung erreicht werden, ohne dass eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet. Das kann die Öffentlichkeitswirkung erheblich reduzieren, ändert jedoch nichts an den Folgen für das Führungszeugnis.

Freispruch: Wo die Beweislage es hergibt, ist der Freispruch das Ziel der Verteidigung. Ein Freispruch führt zu keiner Eintragung.

Strafmaßverteidigung: Auch wenn eine Verurteilung nicht zu vermeiden ist, kann eine konsequente Strafmaßverteidigung – etwa durch frühzeitige Therapieaufnahme, Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und Aufarbeitung der Tat – dazu beitragen, die verhängte Strafe zu mindern. Das kann bei den Folgewirkungen für das Führungszeugnis relevant sein, wenn zwischen verschiedenen Strafrahmen Schwellenwerte gelten.

Antrag auf vorzeitige Tilgung: Nach § 49 BZRG kann auf Antrag angeordnet werden, dass eine Eintragung bereits vor Ablauf der regulären Tilgungsfrist getilgt wird, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Registerbehörde; ein Anspruch besteht nicht automatisch.

Fazit

§ 32 Abs. 5 BZRG ist eine Norm mit erheblicher praktischer Tragweite. Wer wegen einer der aufgeführten Straftaten verurteilt wurde, muss damit rechnen, dass diese Verurteilung im erweiterten Führungszeugnis vollständig ausgewiesen wird – ohne Rücksicht auf die Strafhöhe oder eine Bewährungsregelung, und für die gesamte Dauer der in § 34 Abs. 2, 3 BZRG vorgesehenen Aufnahmefristen. Die beruflichen Konsequenzen können gravierend sein, insbesondere in kinder- und jugendnahen Bereichen. Je früher eine fundierte rechtliche Begleitung einsetzt – idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren -, desto größer sind die Möglichkeiten, auf das Ergebnis und seine Folgen Einfluss zu nehmen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben, stehe ich Ihnen gerne für ein Erstgespräch zur Verfügung.

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10 häufig gestellte Fragen zu § 32 Abs. 5 BZRG

Gilt § 32 Abs. 5 BZRG auch für das einfache Führungszeugnis?
Nein. § 32 Abs. 5 BZRG gilt ausschließlich für das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG und das Behördenführungszeugnis nach § 31 Abs. 2 BZRG. Für das einfache Führungszeugnis enthält § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG eine eigene, aber inhaltlich abweichende Sonderregelung für einen engeren Straftatenkatalog.
Ja. Sie können das erweiterte Führungszeugnis auf Eigenantrag beim Einwohnermeldeamt beantragen, sofern Sie eine schriftliche Aufforderung der anfragenden Stelle nach § 30a Abs. 2 BZRG vorlegen. Das ermöglicht es Ihnen, frühzeitig zu prüfen, welche Einträge sichtbar wären.
Ja. Für die in § 32 Abs. 5 BZRG genannten Straftaten gelten die Ausnahmeregeln des § 32 Abs. 2 BZRG – einschließlich der Bewährungsprivilegierung – nicht. Auch eine vollständig zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe auf Bewährung erscheint im erweiterten Führungszeugnis, solange die Aufnahmefristen des § 34 Abs. 2 BZRG noch nicht abgelaufen sind.
Im einfachen Führungszeugnis gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Privilegierung. Im erweiterten Führungszeugnis gilt sie für den Katalog des § 32 Abs. 5 BZRG nicht. Maßgeblich ist, ob die Aufnahmefrist nach § 34 Abs. 2 BZRG noch läuft.
§ 72a SGB VIII verpflichtet Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen in bestimmten Positionen regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis einzufordern. Enthält dieses eine einschlägige Verurteilung, ist eine Weiterbeschäftigung oder ein Einsatz in diesen Bereichen in der Regel nicht möglich.
Ja. Ein rechtskräftiger Strafbefehl hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil nach Hauptverhandlung. Die Eintragung im Bundeszentralregister und die Folgewirkungen für das Führungszeugnis sind identisch.
Nach § 49 BZRG kann auf Antrag eine vorzeitige Tilgung der Registereintragung angeordnet werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Voraussetzungen sind eng gefasst; ein Anspruch besteht nicht automatisch. Eine rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall ist ratsam.
Der Gesetzgeber hat mit dem erweiterten Führungszeugnis ein Instrument geschaffen, das den verstärkten Schutz von Minderjährigen und Schutzbefohlenen in den Vordergrund stellt. Das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten tritt in diesen Bereichen gegenüber dem Schutzinteresse der potenziell Betroffenen zurück.
Grundsätzlich werden ausländische Verurteilungen unter bestimmten Voraussetzungen in das Bundeszentralregister eingetragen und können im Führungszeugnis erscheinen. Die genaue Behandlung richtet sich nach §§ 54 ff. BZRG und kann im Einzelfall komplex sein.
In diesem Fall sollte vor der Vorlage des Dokuments eine Beratung durch einen Anwalt erfolgen. Dieser kann die konkrete Eintragungssituation einschätzen, auf mögliche Fehler im Register hinweisen und bei Bedarf rechtliche Schritte empfehlen – etwa einen Antrag auf Berichtigung oder vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG.

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