Raub mit Körperverletzung – welche Strafe droht und was Sie jetzt tun sollten

Raub mit Körperverletzung - welche Strafe droht und was Sie jetzt tun sollten

Das Wichtigste in Kürze

Was versteht das Gesetz unter Raub?

Wer wegen Raub mit Körperverletzung beschuldigt wird, steht vor einer der ernstesten Situationen, die das deutsche Strafrecht kennt. Der Vorwurf verbindet zwei schwere Tatbestände, und die Gerichte verhängen in solchen Fällen regelmäßig empfindliche Freiheitsstrafen. Als Fachanwalt für Strafrecht kenne ich die Ermittlungstaktiken der Staatsanwaltschaft und die Argumentationslinien der Gerichte aus jahrelanger Praxis. Entscheidend ist, dass Sie frühzeitig handeln – am besten noch bevor Sie zur Polizei eine Aussage machen.

Der Grundtatbestand des Raubes ist in § 249 Abs. 1 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Im Kern ist Raub damit ein Diebstahl, der durch qualifizierte Nötigungsmittel – nämlich Gewalt oder qualifizierte Drohung – ermöglicht wird.

Der wichtigste strukturelle Unterschied zum Diebstahl liegt im Strafrahmen: Während einfacher Diebstahl nach § 242 StGB auch mit einer Geldstrafe geahndet werden kann, beträgt die Mindeststrafe beim Raub ein Jahr Freiheitsstrafe. Raub ist damit ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB – mit allen prozessualen Folgen, die das mit sich bringt (unter anderem Zuständigkeit mindestens des Schöffengerichts und häufig der Erlass eines Haftbefehls).

Für den Tatbestand ist außerdem ein sogenannter Finalzusammenhang erforderlich: Die Gewalt oder Drohung muss eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Wurde die Körperverletzung erst nach der Wegnahme und ohne Bezug zur Sicherung der Beute begangen, liegt nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kein Raub vor, sondern unter Umständen nur eine Tateinheit von Diebstahl und Körperverletzung gemäß §§ 223, 242, 52 StGB.

Wann wird Raub mit Körperverletzung zum schweren Raub nach § 250 StGB?

Liegt nicht nur eine einfache Körperverletzung vor, sondern wird das Opfer bei der Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, greift § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB. Dieser qualifizierte Tatbestand setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr – nicht nur eine abstrakte Möglichkeit – für eine ernste und langwierige Erkrankung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Opfers bestanden hat.

Geht die Körperverletzung noch weiter und ist das Opfer dabei schwer körperlich misshandelt worden, kommt § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB in Betracht. Eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere dann vor, wenn die Körperverletzung mit erheblichen und lange andauernden Schmerzen oder mit sonstigen erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist. Der Strafrahmen verschiebt sich in diesem Fall auf eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren – Bewährung ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.

Auch § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB ist in diesem Zusammenhang relevant: Brachte die Raubtat das Opfer in eine konkrete Todesgefahr, droht ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren. Hier muss eine reale lebensbedrohliche Gefährdung vorgelegen haben, die sich aus dem konkreten Tatablauf ergeben hat.

Welche Strafen drohen konkret - eine Übersicht der Strafrahmen?

Die Strafrahmen nach §§ 249, 250 StGB lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Einfacher Raub (§ 249 StGB): Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren (Obergrenze zeitiger Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB). In minder schweren Fällen nach § 249 Abs. 2 StGB ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren möglich.

Schwerer Raub, Grundvariante (§ 250 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren – dies gilt etwa beim Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs sowie bei der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung. In minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 3 StGB ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren möglich.

Schwerer Raub, Qualifikation (§ 250 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren – dies gilt unter anderem bei Verwendung einer Waffe, bei schwerer körperlicher Misshandlung des Opfers und bei Todesgefahr. Auch hier sieht § 250 Abs. 3 StGB für minder schwere Fälle einen reduzierten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

In der Praxis ist entscheidend, ob das Gericht einen minder schweren Fall annimmt. Dies hängt von einer Gesamtabwägung aller Tatumstände ab – etwa der Intensität der Gewalt, dem Wert der weggenommenen Sache, einem Geständnis oder einer untergeordneten Tatbeteiligung.

Raub mit Todesfolge - der schwerste Fall nach § 251 StGB

Führt der Raub zum Tod des Opfers, liegt Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB vor. Dieser Tatbestand setzt leichtfertige Herbeiführung des Todes voraus – eine vorsätzliche Tötung wird dagegen gesondert als Mord oder Totschlag angeklagt. Der Strafrahmen bei § 251 StGB beträgt Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe. Dieser Tatbestand ist in der Praxis selten, wird aber in schweren Fällen von Körperverletzung während einer Raubtat relevant.

Wie unterscheidet sich Raub von räuberischer Erpressung und räuberischem Diebstahl?

Diese Abgrenzung ist in der Praxis bedeutsam, weil unterschiedliche Strafrahmen und Tatmodalitäten ins Spiel kommen. Beim Raub nach § 249 StGB ist die Wegnahme der Sache das zentrale Element – das Opfer gibt die Sache nicht freiwillig heraus, sondern der Täter entreißt sie gegen seinen Willen. Bei der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB hingegen nimmt das Opfer selbst eine Vermögensverfügung vor, wenn auch unter dem Eindruck von Gewalt oder Drohung.

Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB setzt voraus, dass zunächst ein Diebstahl begangen wurde und der Täter anschließend Gewalt oder Drohungen einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu halten. Diese Konstellation unterscheidet sich vom Raub dadurch, dass die Nötigungsmittel nicht zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden, sondern erst danach zur Sicherung der Beute.

Alle drei Tatbestände werden nach dem gleichen Strafrahmen wie § 249 StGB geahndet, was die gesetzliche Gleichgewichtung verdeutlicht. Für die Verteidigung ist die genaue Einordnung dennoch entscheidend, weil die Tatmodalitäten und die Verteidigungsansätze erheblich voneinander abweichen können.

Was sollten Sie tun, wenn Sie wegen Raub mit Körperverletzung beschuldigt werden?

Der wichtigste Schritt ist die Ausübung des Schweigerechts gegenüber der Polizei. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen, und jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden. Das gilt sowohl bei einer Vorladung der Polizei als auch bei einer Festnahme. Folgen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht einfach – kontaktieren Sie zuerst einen Strafverteidiger.

Noch bevor die Polizei Ihnen Gelegenheit gibt, zur Tat Stellung zu nehmen, kann der Verteidiger die Ermittlungsakte einsehen. Dies ist ein entscheidender Vorteil: Erst wer weiß, welche Beweise der Staatsanwaltschaft vorliegen, kann eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln. In vielen Fällen zeigt sich dabei, dass die Beweislage schwächer ist, als die Ermittler suggerieren.

Außerdem kommt es für die Einordnung als Raub oder als bloße Tateinheit von Diebstahl und Körperverletzung oft auf Detailfragen an – war ein Finalzusammenhang gegeben? Wurde die Gewalt erst nach der Wegnahme eingesetzt? Diese Fragen lassen sich nur durch eine genaue Analyse des Tatgeschehens beantworten.

Kann Raub auf Bewährung enden?

Ob Bewährung möglich ist, richtet sich ausschließlich nach der Höhe der verhängten Strafe und den Voraussetzungen des § 56 StGB – nicht allein nach der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen wurde. Bei § 249 StGB kann das Gericht theoretisch eine Strafe von bis zu einem Jahr (§ 56 Abs. 1 StGB) oder bei besonderen Umständen von über einem Jahr bis zu zwei Jahren (§ 56 Abs. 2 StGB) zur Bewährung aussetzen. Der minder schwere Fall nach § 249 Abs. 2 StGB erweitert den Spielraum für niedrigere Strafen erheblich – er ist aber keine zwingende Voraussetzung. In der Praxis setzt jede dieser Konstellationen intensive Verteidigungsarbeit voraus – etwa durch Geständnis, frühzeitige Schadenswiedergutmachung oder das Herausarbeiten günstiger Tatumstände.

Bei schwerem Raub nach § 250 StGB scheidet Bewährung grundsätzlich aus, weil die Mindeststrafe von drei oder fünf Jahren über der Zweijahresgrenze des § 56 Abs. 2 StGB liegt. Einzig § 250 Abs. 3 StGB eröffnet für minder schwere Fälle einen Strafrahmen ab einem Jahr, der in Ausnahmefällen eine Bewährungsstrafe ermöglichen kann.

Wie läuft das Verfahren bei Raub mit Körperverletzung ab?

Raubdelikte werden erstinstanzlich in der Regel vor dem Schöffengericht oder wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist, vor der Strafkammer des Landgerichts verhandelt. Bei Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB ist gesetzlich das Schwurgericht zuständig. Das Ermittlungsverfahren führt die Staatsanwaltschaft in enger Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei. Bei einem dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen kann schon im Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft angeordnet werden, da hier häufig eine Fluchtgefahr angenommen wird.

Zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten gehört, dass der Beschuldigte das Recht auf Akteneinsicht durch seinen Verteidiger hat (§ 147 StPO). Dieses Recht sollte frühzeitig ausgeübt werden, um die Beweislage zu verstehen und etwaige Verfahrensfehler zu identifizieren. Außerdem kann die Verteidigung in vielen Fällen bereits im Zwischenverfahren – also zwischen Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens – aktiv werden und darauf hinwirken, dass das Gericht die Anklage nicht zulässt.

Fazit

Raub mit Körperverletzung gehört zu den schwersten Vorwürfen im deutschen Strafrecht. Die Strafrahmen reichen von einem Jahr bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe, je nachdem welche Qualifikationsmerkmale verwirklicht wurden. Entscheidend für das Ergebnis des Verfahrens ist eine fundierte Strafverteidigung, die früh ansetzt, die Beweislage kritisch prüft und die Weichen bereits im Ermittlungsverfahren richtigstellt.

Wenn Sie beschuldigt werden oder Fragen zu Ihrer Situation haben, nehmen Sie jetzt Kontakt auf.

10 häufige Fragen zu Raub mit Körperverletzung

Ist Raub immer ein Verbrechen?
Ja. § 249 StGB ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgestattet und gilt damit nach § 12 Abs. 1 StGB als Verbrechen. Das hat zur Folge, dass Untersuchungshaft leichter begründet werden kann und erstinstanzlich mindestens das Schöffengericht zuständig ist. Häufig kommt es aber auch zur Anklage vor dem Landgericht.
Wenn die Körperverletzung zeitlich nach der vollendeten Wegnahme begangen wird und kein Finalzusammenhang zur Ermöglichung der Wegnahme besteht, fehlt es am Raubtatbestand. In diesem Fall kommen Diebstahl und Körperverletzung in Tateinheit in Betracht. Selbiges gilt für den Umstand, dass es an einer Bereicherungsabsicht fehlt.
Der einfache Raub nach § 249 StGB hat einen Strafrahmen ab einem Jahr. Schwerer Raub nach § 250 StGB liegt vor, wenn zusätzliche Qualifikationsmerkmale erfüllt sind – etwa das Beisichführen einer Waffe (Mindeststrafe: drei Jahre) oder die schwere Misshandlung des Opfers (Mindeststrafe: fünf Jahre).
Eine schwere körperliche Misshandlung liegt nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere dann vor, wenn die Körperverletzung mit erheblichen und lange andauernden Schmerzen oder mit sonstigen erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist. Die genaue Abgrenzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist oft Gegenstand gutachterlicher Auseinandersetzungen im Verfahren.
Ob Bewährung möglich ist, hängt nicht vom Delikt ab, sondern von der Höhe der tatsächlich verhängten Strafe und den Voraussetzungen des § 56 StGB. Bei § 249 StGB kann Bewährung auch außerhalb des minder schweren Falls in Betracht kommen, wenn das Gericht eine Strafe von bis zu zwei Jahren verhängt. Der minder schwere Fall nach § 249 Abs. 2 StGB erweitert den Spielraum für niedrigere Strafen erheblich. Bei schwerem Raub scheidet Bewährung in der Regel aus; einzige Ausnahme ist der minder schwere Fall des § 250 Abs. 3 StGB.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Sie sind verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben, aber nicht, zur Sache Stellung zu nehmen. Nutzen Sie dieses Recht.
Finalzusammenhang bedeutet, dass Gewalt oder Drohung eingesetzt werden muss, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Fehlt dieser Zusammenhang, fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Raubes.
Beim räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB liegt zunächst ein vollendeter Diebstahl vor; die Gewalt oder Drohung wird erst danach eingesetzt, um die Beute zu sichern. Beim Raub hingegen werden diese Mittel vor oder während der Wegnahme eingesetzt.
Nein. Raub ist kein Antragsdelikt, sondern wird von Amts wegen verfolgt. Die Anzeige kann zurückgezogen werden, aber das verpflichtet die Staatsanwaltschaft nicht zur Einstellung des Verfahrens, sie muss von Amts wegen weiter ermitteln.

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