Handel mit Cannabis nach dem KCanG

Handel mit Cannabis nach dem KCanG: Was jetzt strafbar ist und was Sie jetzt tun sollten

Das Wichtigste in Kürze

Der Handel mit Cannabis ist seit dem 1. April 2024 – dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes – nach wie vor eine Straftat. Die weitverbreitete Annahme, Cannabis sei nun weitgehend legal, führt in der Praxis zu folgenreichen Irrtümern. Das KCanG erlaubt Eigenkonsum und begrenzten Besitz unter bestimmten Voraussetzungen, lässt den gewerblichen oder privaten Weiterverkauf jedoch vollständig unter Strafe stehen. Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich bundesweit Mandanten, gegen die ein Vorwurf nach § 34 KCanG erhoben wird – und ich erlebe täglich, wie groß die Unsicherheit über die neue Rechtslage ist.

Auf der Seite zum Betäubungsmittelstrafrecht finden Sie einen Überblick über mein Leistungsspektrum in diesem Bereich.

Was hat das KCanG am Cannabisrecht tatsächlich geändert?

Mit dem KCanG wurde Cannabis aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) herausgenommen und in ein eigenes Regelungswerk überführt. Für Privatpersonen bedeutet das: Volljährige dürfen seither bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm an ihrem Wohnsitz besitzen (§ 3 KCanG), außerdem bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenanbau halten. Ein legaler Erwerb zum Eigenkonsum ist im Grundsatz nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Modelle möglich – insbesondere über Anbauvereinigungen nach §§ 11 ff. KCanG (praktisch seit 1. Juli 2024); außerhalb dieser Erlaubnistatbestände bleibt der Erwerb strafbar.

Was das KCanG ausdrücklich nicht geändert hat: den Handel. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG stellt das Handeltreiben mit Cannabis unter Strafe, und die Rechtsprechung legt diesen Begriff weiterhin denkbar weit aus – genauso wie unter dem BtMG. Wer glaubt, unter dem neuen Gesetz stehe nur der organisierte Großhandel im Fokus, unterschätzt die Reichweite des Tatbestands erheblich.

Was gilt als Handel mit Cannabis nach dem KCanG?

Handeltreiben im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Dabei ist weder eine vollendete Transaktion noch ein tatsächlicher Geldfluss erforderlich.

Schon das verbindliche Angebot per Nachrichtendienst (WhatsApp, etc.) kann den Tatbestand erfüllen. Wer also jemandem schreibt: „Brauchst Du 5 Gramm für 50 Euro?“, riskiert nach der herrschenden Auslegung eine vollendete Straftat – selbst wenn es nie zur Übergabe kommt. Gleiches gilt für sogenanntes Inverkehrbringen: Wer Cannabis so zurücklässt, dass ein anderer darüber verfügen kann, macht sich ebenfalls strafbar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. April 2024 – 203 StRR 39/24, NJW 2024, 2126 Rn. 12 f.).

Auch unentgeltliche Abgabe außerhalb einer Anbauvereinigung ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar. Wer Cannabis an Freunde weitergibt – selbst ohne Gegenleistung – verlässt den legalen Bereich. Liegt dabei Gewinnerzielungsabsicht vor und handelt die Person wiederholt, kann schnell der Vorwurf des gewerbsmäßigen Handels entstehen.

Welche Strafe droht beim Handel mit Cannabis?

Der Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Damit liegt der Strafrahmen unter dem früheren Vergehenstatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG (bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) – was für laufende und bereits rechtskräftige Verfahren Bedeutung haben kann, da das mildere Gesetz anzuwenden ist.

Für besonders schwere Fälle gilt nach § 34 Abs. 3 KCanG ein erhöhter Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wurde oder Cannabis in nicht geringer Menge betroffen ist.

Bei qualifizierten Tatbeständen nach § 34 Abs. 4 KCanG – etwa bei bandenmäßigem Handeln in nicht geringer Menge oder beim Mitführen einer Waffe – beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe, in schweren Ausprägungen bis zu 15 Jahren.

Was ist die „nicht geringe Menge“ beim Handel mit Cannabis?

Die Grenze zur nicht geringen Menge entscheidet darüber, ob ein Fall in den deutlich schärferen Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG fällt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. April 2024 (Az. 1 StR 106/24) klargestellt, dass der Grenzwert weiterhin bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) liegt – trotz der Neuregelung durch das KCanG. Diese Entscheidung ist inhaltlich umstritten: Einzelne Instanzgerichte und Rechtswissenschaftler argumentieren, der Gesetzgeber habe einen deutlich höheren Grenzwert beabsichtigt. Der BGH hat seine Position in mehreren weiteren Beschlüssen aus dem Jahr 2024 bestätigt, unter anderem mit Beschlüssen vom 23. April 2024 (Az. 5 StR 153/24) und vom 12. Juni 2024 (Az. 1 StR 121/24).

Für die Praxis bedeutet das: Die Schwelle der nicht geringen Menge bezieht sich auf 7,5 Gramm reines THC. Die Umrechnung in Pflanzenmaterial hängt vom konkreten THC-Gehalt des jeweiligen Produkts ab und ist nicht normiert – fixe Gramm-Entsprechungen gibt es nicht. Bei einem THC-Gehalt von 7,5 Gramm greift der verschärfte Strafrahmen.

Zu beachten ist außerdem, dass nach BGH-Rechtsprechung bei den konsumnahen Delikten des Besitzes, Anbaus und Erwerbs von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 12 KCanG) die erlaubten Mengen nach §§ 2, 3 KCanG bei der Berechnung der nicht geringen Menge außer Betracht bleiben – maßgeblich ist dort nur die strafbare Überschreitungsmenge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23, und vom 12. Juni 2024 – 1 StR 121/24). Für Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) erfolgt hingegen kein Abzug der Freimenge.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Handels mit Cannabis ab?

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handelns mit Cannabis beginnen häufig mit einer Hausdurchsuchung. Anlass sind oft Hinweise aus dem Umfeld, ausgewertete Telekommunikation, Zufallsfunde bei Verkehrskontrollen oder Erkenntnisse aus anderen Verfahren. Der Beschuldigte erfährt häufig erst durch den Einsatz der Ermittlungsbehörden von dem gegen ihn laufenden Verfahren.

Die Hausdurchsuchung dient der Sicherung von Beweismitteln: Cannabis, Verpackungsmaterial, Feinwaagen, Bargeld in unüblicher Höhe oder Mobiltelefone mit verdächtigen Nachrichtenverläufen stehen dabei typischerweise im Fokus. Bereits solche Indizien können nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf einen Handelsvorwurf hindeuten – auch wenn der Beschuldigte ausschließlich Eigenkonsum geltend macht.

Hausdurchsuchung oder Vorladung wegen Cannabis?
Bewahren Sie Ruhe und machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache.
Lassen Sie sich frühzeitig beraten – gerade die ersten Maßnahmen der Ermittlungsbehörden können den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich beeinflussen.

Ich bin in Notfällen 24/7 für Sie erreichbar

Eine frühzeitige Akteneinsicht ist in dieser Phase entscheidend. Sie zeigt, auf welchen Erkenntnissen der Tatverdacht beruht und welche Verteidigungsansätze realistisch sind. Schweigen gegenüber der Polizei ist dabei in aller Regel die richtige Entscheidung – nicht weil es etwas zu verbergen gibt, sondern weil jede Aussage ohne Kenntnis der Ermittlungsakte unkalkulierbare Risiken birgt.

Was tun, wenn der Vorwurf des Cannabishandels erhoben wird?

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Handelns mit Cannabis eingeleitet wurde oder eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, gilt: Machen Sie von Ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Das gilt sowohl gegenüber Polizeibeamten als auch gegenüber Staatsanwälten. Aussagen ohne anwaltliche Begleitung erhöhen häufig das Risiko einer Verurteilung, selbst wenn die Faktenlage eigentlich Verteidigungspotenzial bietet.

Beauftragen Sie unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorwurfs einen Anwalt mit der Akteneinsicht. Erst auf Grundlage der vollständigen Ermittlungsakte kann eingeschätzt werden, wie belastbar der Tatverdacht ist, welche Beweise vorliegen und welche Verteidigungsstrategie die besten Erfolgsaussichten hat. Jede Verzögerung kann Handlungsmöglichkeiten im Verfahren verringern.

Überlegen Sie außerdem, welche digitalen Spuren Sie hinterlassen haben. Nachrichten, Anruflisten, Zahlungshistorien – all das kann Gegenstand von Ermittlungen sein. Sprechen Sie offen und vollständig mit Ihrem Anwalt, damit eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickelt werden kann.

Welche Verteidigungsansätze gibt es bei einem Handelsvorwurf?

Die Verteidigung gegen einen Handelsvorwurf nach dem KCanG hängt stark vom Einzelfall ab. Häufige Ansatzpunkte sind die Abgrenzung zwischen Handeln und Eigenkonsum – insbesondere wenn die sichergestellte Menge knapp über der erlaubten Besitzgrenze liegt und keine weiteren Handelsindizien vorhanden sind.

Wichtig ist auch die Prüfung der Beweisgrundlage: Wurden Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ordnungsgemäß angeordnet? Waren Durchsuchungsbeschlüsse rechtmäßig? Verwertungsverbote wegen Verfahrensfehlern können im Einzelfall erheblich sein.

Bei unvermeidbaren Nachweisen steht oft die Strafzumessung im Mittelpunkt: Geständnis, Kooperation, persönliche Lebensumstände, Suchtproblematik, frühzeitige Aufnahme einer Therapie – all das kann den Unterschied zwischen einer Bewährungsstrafe und einer Freiheitsstrafe bedeuten. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen niedrigeren Grundstrafrahmen gegenüber dem BtMG bietet dabei mehr Spielraum als früher.

Welche Auswirkungen hat das KCanG auf laufende und abgeschlossene Verfahren?

Das KCanG enthält eine Übergangsregelung: Bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren ist das für den Beschuldigten günstigere Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB). Da der Grundstrafrahmen für das Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 KCanG niedriger ist als nach dem früheren § 29 BtMG, kann dies zu einer Strafmilderung führen. Bei bereits rechtskräftigen Urteilen gilt dagegen eine differenzierte Betrachtung: Für diese Fälle greift Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB. Eine Neufestsetzung oder ein Erlass der Strafe kommt nur in Betracht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt nach neuem Recht weder strafbar noch bußgeldbewehrt ist. Ist die Handlung weiterhin strafbar, aber milder bedroht, bleibt das Urteil grundsätzlich bestehen.

Die Umsetzung dieser Übergangsregelungen ist in der Praxis komplex und für Betroffene schwer einzuschätzen. Wer unsicher ist, ob sein rechtskräftiges Urteil von der Reform betroffen sein könnte, sollte dies anwaltlich prüfen lassen.

Fazit

Der Handel mit Cannabis ist nach dem KCanG kein Kavaliersdelikt. Wer in ein Ermittlungsverfahren gerät, steht vor einer Situation, die ohne kompetente Strafverteidigung schnell außer Kontrolle geraten kann. Ich stehe Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit zur Verfügung – für eine diskrete, konsequente und erfahrene Verteidigung.

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10 häufige Fragen zum Handel mit Cannabis nach dem KCanG

Ist der Verkauf von Cannabis seit dem 1. April 2024 legal?
Nein. Das KCanG hat ausschließlich den Eigenkonsum, den privaten Besitz bis zu bestimmten Mengen und den Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen für Volljährige freigegeben. Handeltreiben mit Cannabis bleibt strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Daneben ist auch die unentgeltliche Abgabe außerhalb einer Anbauvereinigung strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG).
Nein. Jede Weitergabe von Cannabis an andere Personen außerhalb einer lizenzierten Anbauvereinigung ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar – auch wenn kein Geld fließt.
Der BGH hat den Grenzwert bei 7,5 Gramm reinem THC festgesetzt (Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 – und in mehreren Folgeentscheidungen des Jahres 2024); der Große Senat für Strafsachen (GSSt 1/24 vom 3. Februar 2025) hat zu Fragen der Bewertung des Besitzes bei gemischt zum Handeltreiben und zum Eigenkonsum bestimmten Gesamtmengen sowie zur Einziehung Stellung genommen. Umgerechnet auf das Pflanzenmaterial hängt das vom THC-Gehalt des jeweiligen Produkts ab.
Die Polizei wird in der Regel einen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Sichergestellte Mengen über der erlaubten Besitzgrenze, begleitendes Verpackungsmaterial oder Waagen können als Handelsindizien gewertet werden. Sie sollten in dieser Situation keine Aussage machen und sofort einen Anwalt kontaktieren.
Das hängt stark vom Einzelfall ab – von der Menge, den Tatumständen und persönlichen Verhältnissen. Im unteren Bereich sind Geldstrafen oder Bewährungsstrafen möglich. Eine verlässliche Einschätzung ist nur nach Akteneinsicht möglich.
Ja. Die Rechtsprechung lässt den Tatbestand des Handeltreibens bereits bei einem verbindlichen Angebot eingreifen – auch ohne vollendete Übergabe.
Ja, möglicherweise. Der niedrigere Strafrahmen des KCanG ist als milderes Gesetz anzuwenden, wenn Ihr Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wie sich das auf Ihre konkrete Straferwartung auswirkt, sollte anwaltlich geprüft werden.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern – ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen. Von diesem Recht sollten Sie Gebrauch machen, bis Sie anwaltlich beraten wurden.
Das Cannabis wird sichergestellt und als Beweis gesichert. Ob daraus ein Handels- oder nur ein Besitzvorwurf erwächst, hängt von Menge, Begleitumständen und weiteren Erkenntnissen ab. Entscheidend ist, wie frühzeitig und professionell die Verteidigung einsetzt.
Ja. Nach § 34 Abs. 2 KCanG ist der Versuch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 bis 16 ausdrücklich strafbar – dazu gehört auch das Handeltreiben nach Nr. 4. Auch Vorbereitungshandlungen können unter bestimmten Umständen relevant sein.

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