Der Handel mit Cannabis ist seit dem 1. April 2024 – dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes – nach wie vor eine Straftat. Die weitverbreitete Annahme, Cannabis sei nun weitgehend legal, führt in der Praxis zu folgenreichen Irrtümern. Das KCanG erlaubt Eigenkonsum und begrenzten Besitz unter bestimmten Voraussetzungen, lässt den gewerblichen oder privaten Weiterverkauf jedoch vollständig unter Strafe stehen. Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich bundesweit Mandanten, gegen die ein Vorwurf nach § 34 KCanG erhoben wird – und ich erlebe täglich, wie groß die Unsicherheit über die neue Rechtslage ist.
Auf der Seite zum Betäubungsmittelstrafrecht finden Sie einen Überblick über mein Leistungsspektrum in diesem Bereich.