Der versuchte Totschlag wird nach § 212 StGB i.V.m. § 23 Abs. 2, § 49 StGB bestraft, wobei der Strafrahmen von ursprünglich mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe durch die Versuchsmilderung auf bis zu drei Monate herabgesetzt werden kann. Bei der Strafzumessung ist vorrangig zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, bevor die Versuchsmilderung angewandt wird - eine fundierte anwaltliche