Was ist räuberische Erpressung nach § 255 StGB?
Wenn Sie eine Vorladung wegen räuberischer Erpressung erhalten haben oder die Ermittlungsbehörden bereits an Ihrer Tür geklingelt haben, steht viel auf dem Spiel. Als Fachanwalt für Strafrecht mit jahrelanger Erfahrung in diesem Bereich weiß ich: Je früher Sie handeln, desto größer ist der Spielraum für eine wirksame Verteidigung. Auf meiner Seite zum Strafrecht finden Sie einen Überblick über mein Leistungsspektrum. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, was das Gesetz unter räuberischer Erpressung versteht, welches Strafmaß droht und wo die entscheidenden Ansatzpunkte für die Verteidigung liegen.
Gemäß § 255 StGB liegt eine räuberische Erpressung vor, wenn jemand eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. Der Täter wird dabei „gleich einem Räuber“ bestraft. Das bedeutet: Der Tatbestand des § 255 StGB baut auf der einfachen Erpressung nach § 253 StGB auf, verschärft aber die Anforderungen an das Nötigungsmittel erheblich.
Während bei der einfachen Erpressung nach § 253 StGB die Drohung mit einem empfindlichen Übel genügt, verlangt § 255 StGB zwingend Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Eine bloße Sachgewalt, etwa das Zerstören eines Gegenstands, reicht für § 255 StGB nicht aus.
Das Delikt verbindet damit Elemente der Nötigung (§ 240 StGB), der Erpressung (§ 253 StGB) und des Raubes (§ 249 StGB). Es schützt sowohl das Vermögen als auch die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit des Opfers.