§ 184k StGB: Bild­auf­nahmen unter der Kleidung

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§ 184k StGB stellt heimliche Bildaufnahmen aus dem Intimbereich – Upskirting, Downblousing – seit dem 1. Januar 2021 unter Strafe. Strafbar sind Herstellen, Gebrauchen und Zugänglichmachen solcher Aufnahmen. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei Vorladung oder Hausdurchsuchung gilt: sofort schweigen und Strafverteidiger einschalten.

§ 176 StGB und Jugend­straf­recht

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§ 176 StGB ist seit 2021 ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Jugendliche Beschuldigte unterliegen dem JGG, das Erziehung und Resozialisierung in den Vordergrund stellt. § 176 Abs. 2 StGB ermöglicht in bestimmten Konstellationen das Absehen von Strafe – eine Verteidigungsoption mit erheblicher praktischer Bedeutung.

§ 184 StGB & WhatsApp

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Das Versenden pornografischer Inhalte über WhatsApp kann nach § 184 StGB strafbar sein – auch im privaten Umfeld. Dieser Beitrag erklärt, welche Handlungen konkret strafbar sind, welche Strafen drohen und was Betroffene im Falle eines Ermittlungsverfahrens sofort tun sollten.

Strafmaß bei sexuellen Übergriffen: Rechtliche Grundlagen und Strafrahmen

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Das Strafmaß bei sexuellen Übergriffen reicht von sechs Monaten bis lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Reform 2016 erweiterte die Strafbarkeit erheblich. Verschiedene Qualifikationen und individuelle Umstände beeinflussen das konkrete Strafmaß. Eine fachkundige Verteidigung ist aufgrund der komplexen Rechtslage und hohen Strafandrohungen unerlässlich. Weiterlesen lohnt sich für umfassende Rechtssicherheit.

§ 184b StGB Strafbefehl: Was Sie über das Verfahren wissen müssen

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Ein Strafbefehl nach § 184b StGB ist nur bei Vergehenstatbeständen (Abs. 1 und 3) möglich und ermöglicht diskrete Verfahrenserledigung. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen beginnt mit Zustellung. Professionelle Beratung hilft bei strategischer Entscheidung für optimale Verteidigung.

§ 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – Rechtliche Grundlagen und Verteidigungsstrategien

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§ 182 StGB regelt den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen durch drei Tatbestände: Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), entgeltliche sexuelle Handlungen (Abs. 2) und Ausnutzung fehlender Selbstbestimmungsfähigkeit bei unter 16-Jährigen (Abs. 3). Eine Zwangslage erfordert mehr als bloße Autorität – es muss eine erhebliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit vorliegen, die über normale Machtverhältnisse hinausgeht.