§ 184k StGB: Bild­auf­nahmen unter der Kleidung

§ 184k StGB: Bild­auf­nahmen unter der Kleidung – Was Beschuldigten droht und wie Sie sich verteidigen

Das Wichtigste in Kürze

Was stellt § 184k StGB unter Strafe?

§ 184k StGB wurde durch das Neunundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (BGBl. I 2020, S. 2075) in das Strafgesetzbuch eingefügt und ist seit dem 01. Januar 2021 in Kraft. Seitdem stellt die Vorschrift heimliche Bildaufnahmen aus dem Intimbereich unter Strafe – und die Strafverfolgungsbehörden setzen sie konsequent durch. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Fokus auf das Sexualstrafrecht verteidige ich Beschuldigte in solchen Verfahren – diskret, bundesweit und mit langjährigen Kenntnissen der regionalen Strafverfolgungspraxis.

§ 184k StGB (amtliche Überschrift: „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“) erfasst absichtliche oder wissentliche Bildaufnahmen von Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Entscheidend ist das Tatbestandsmerkmal „gegen Anblick geschützt“: Es schützt die textile Barriere, nicht den Aufnahmeraum. Strafbar ist damit klassischerweise das Fotografieren unter Röcken oder in Ausschnitte (Upskirting, Downblousing) – also das Überwinden einer Kleidungsbarriere.

§ 184k Abs. 1 Nr. 1 setzt absichtliches oder wissentliches Handeln voraus; Nr. 3 verlangt wissentliches unbefugtes Zugänglichmachen; Nr. 2 erfordert Vorsatz nach den allgemeinen Regeln des § 15 StGB. Eine besondere sexuelle Motivation setzt die Vorschrift nicht voraus.

Welche Tathandlungen sind strafbar?

§ 184k StGB erfasst drei Gruppen von Tathandlungen:

Herstellen oder Übertragen (Nr. 1): Das absichtliche oder wissentliche unbefugte Anfertigen einer solchen Bildaufnahme – also das Fotografieren oder Filmen unter der Kleidungsbarriere – sowie das direkte Übertragen der Aufnahme. Bereits die vollendete Aufnahme erfüllt den Tatbestand, unabhängig von einer späteren Weitergabe.

Gebrauchen oder Zugänglichmachen (Nr. 2): Wer eine durch Nr. 1 hergestellte Aufnahme selbst gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht, erfüllt einen eigenständigen Tatbestand. Das gilt für die Weitergabe in WhatsApp- oder anderen Messenger-Gruppen ebenso wie für die Veröffentlichung auf Plattformen oder das Schicken an einzelne Personen.

Wissentliches Zugänglich­machen befugt hergestellter Aufnahmen (Nr. 3): Auch wer eine ursprünglich einvernehmlich erstellte Aufnahme wissentlich ohne Einwilligung einer dritten Person zugänglich macht, macht sich strafbar. Diese Variante schützt vor dem Missbrauch von Vertrauen – etwa im Fall von Revenge-Porn-ähnlichen Situationen, bei denen Bilder zunächst mit Zustimmung entstanden, später aber unbefugt weitergeleitet werden.

Wer mehrere dieser Varianten in einem Geschehen verwirklicht – etwa eine Aufnahme anfertigt und dann weiterleitet – erfüllt damit mehrere Tatbestandsvarianten, die regelmäßig in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen und zusammen verfolgt werden können.

Wie hoch ist die Strafe nach § 184k StGB?

Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Maßgeblich für die konkrete Strafe innerhalb dieses Rahmens sind die Schwere der Tat, die Anzahl der erfüllten Tathandlungen und ob Vorstrafen vorliegen.

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere, oft weitreichendere Konsequenzen:

  • Eintrag im Führungszeugnis, der den beruflichen Werdegang beeinträchtigen kann
  • Eintrag im erweiterten Führungszeugnis (§ 30a BZRG) – unabhängig von der Zahl der Tagessätze, da § 184k in den Katalog des § 32 Abs. 5 BZRG fällt
  • Sicherstellung und Beschlagnahme der verwendeten Geräte (Smartphone, Laptop, Tablet) im Ermittlungsverfahren; bei Verurteilung Einziehung nach § 184k Abs. 4 StGB möglich
  • Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Opfers
  • Erhebliche Reputationsschäden, insbesondere wenn Aufnahmen im Netz verbreitet wurden

Typische Fallkonstellationen: Wann greift § 184k StGB?

Aufnahmen im öffentlichen Raum

Der klassische Fall: Eine Person hält im Gedränge – in der U-Bahn, auf Rolltreppen, bei Veranstaltungen – ein Smartphone so, dass Aufnahmen unter Kleidungsstücke möglich sind. Schon das Herstellen einer solchen Aufnahme erfüllt den Tatbestand vollständig.

Aufnahmen im privaten Umfeld

Die Vorschrift gilt auch außerhalb öffentlicher Räume. Werden Kameras oder Smartphones so platziert, dass verdeckte Aufnahmen möglich sind, greift § 184k StGB – etwa bei versteckten Geräten in Umkleidekabinen, die in der Regel zugleich unter die strengeren Vorschriften des § 201a StGB fallen.

Weitergabe und Veröffentlichung

Wer eine solche Aufnahme empfängt und weiterleitet – selbst ohne sie selbst hergestellt zu haben – macht sich strafbar. Das gilt für die Weitergabe in WhatsApp- oder anderen Messenger-Gruppen ebenso wie für die Veröffentlichung auf Plattformen oder die Weitergabe an einzelne Personen.

Beschuldigte ohne eigenes Zutun

Ein schwieriger Sonderfall entsteht, wenn Aufnahmen ungefragt auf einem Gerät landen – etwa durch automatisierte Synchronisierungen. Ob hier der erforderliche Vorsatz nachweisbar ist, hängt von den genauen Umständen ab. Gerade in solchen Konstellationen ist eine sorgfältige rechtliche Analyse entscheidend.

Hausdurchsuchung und Ermittlungsverfahren: Was passiert nach einer Anzeige?

Strafanzeigen nach § 184k StGB führen häufig zu raschen Ermittlungsmaßnahmen. Regelmäßig wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Hausdurchsuchung angeordnet, um Smartphones, Tablets, Laptops und andere Datenträger sicherzustellen. IT-Forensiker werten diese Geräte anschließend aus – gespeicherte Dateien, Chatverläufe, Metadaten, Speicherorte und Übertragungs­protokolle spielen dabei eine zentrale Rolle.

Wichtiger Tipp bei einer Hausdurchsuchung: Sie sind nicht verpflichtet, der Polizei Ihre PIN oder Passwörter zu nennen. Geben Sie diese keinesfalls heraus – auch nicht auf Druck der Beamten. Das Schweigen zu diesen Informationen ist Ihr gutes Recht und kann spätere Verteidigungs­möglichkeiten entscheidend erhalten.

Generell gilt: Schweigen Sie zur Sache, bis Sie anwaltlich beraten wurden. Das gilt für förmliche Vernehmungen durch die Polizei ebenso wie für informelle Befragungen. Jede unberatene Aussage kann die Verteidigung später erheblich erschweren. Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind die Möglichkeiten, auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen.

Wie unterscheidet sich § 184k von § 201a StGB?

§ 184k StGB steht nicht isoliert im Strafgesetzbuch. Je nach Sachverhalt kann auch § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) einschlägig sein. Der wesentliche Unterschied: § 184k schützt die textile Barriere – also Bereiche, die durch Kleidung gegen Anblick geschützt sind. § 201a schützt demgegenüber einen räumlichen Bereich (Wohnung, besonders geschützter Raum wie eine Umkleidekabine) sowie Situationen, in denen Aufnahmen dem Ansehen der Person erheblich schaden.

Praktisch bedeutet das: Wer in einer Umkleidekabine heimlich filmt, erfüllt möglicherweise beide Vorschriften. Bei unbekleideten Personen in öffentlich zugänglichen Räumen – etwa in einer Sauna – entstehen hingegen Abgrenzungsprobleme. Gerichte und Staatsanwaltschaften haben in solchen Fällen eine Straf­barkeits­lücke festgestellt, da dort weder eine textile Barriere noch ein besonders geschützter Raum im Sinne der Normen vorliegt.

Aktuelle Entwicklungen: Saunaproblematik und geplante Gesetzes­reform

Die bestehenden Grenzen von § 184k StGB haben in den letzten Jahren eine intensive rechtspolitische Debatte ausgelöst. Mehrfach berichteten überregionale Medien über Fälle, in denen Staatsanwaltschaften Verfahren gegen Personen einstellten, die heimlich unbekleidete Personen in öffentlichen Saunen filmten – mangels einschlägiger Strafnorm. Strafrechtswissenschaftlerinnen wie Prof. Elisa Hoven (Universität Leipzig) wiesen auf eine klare Schutzlücke hin: Das Filmen des nackten Körpers in einer Sauna wird von § 184k StGB nicht erfasst, da dort keine textile Barriere überwunden wird. Der Bundes­gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. April 2025 (3 StR 40/25) die maßgebliche Dogmatik bestätigt: § 184k schützt nur die textile Barriere – also Körperteile, die durch Kleidung gegen Anblick geschützt sind, nicht aber Körperteile, die in räumlich geschützten Situationen unbekleidet sichtbar sind.

Das Bundes­ministerium der Justiz (BMJ) hat daraufhin am 17. April 2026 einen Referentenentwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgelegt (BMJ-Pressemitteilung Nr. 28/2026), das § 184k StGB erheblich erweitern soll. Nach aktuellem Entwurfsstand soll die Vorschrift künftig bildbasierte sexualisierte Gewalt in breiteren Erscheinungsformen erfassen – unabhängig vom Aufnahmeort und unabhängig davon, ob eine Kleidungsbarriere überwunden wurde. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; der genaue Wortlaut der Reform kann sich noch ändern.

Für laufende oder künftige Verfahren können sich aus diesen Entwicklungen sowohl neue Risiken als auch neue Verteidigungs­ansätze ergeben – je nach Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat und dem Fortschritt des Gesetz­gebungs­verfahrens. Ich beobachte diese Entwicklungen laufend und berate Sie auf Basis der jeweils aktuellen Rechtslage.

Checkliste: Was jetzt zu tun ist

  • Zur Sache schweigen – gegenüber Polizei, Familie und Bekannten
  • Bei Hausdurchsuchung: PIN und Passwörter nicht herausgeben
  • Strafverteidiger kontaktieren, bevor Sie irgendwelche Erklärungen abgeben
  • Alle zugestellten Unterlagen (Vorladung, Durchsuchungsbeschluss) sorgfältig aufbewahren
  • Geräte nicht eigenständig löschen oder manipulieren – dies kann als Verdunkelungshandlung/Strafvereitelung gewertet werden
  • Keine Kommunikation mit dem Opfer oder dessen Umfeld
  • Bei Heranwachsenden: Eltern informieren, gemeinsam anwaltliche Hilfe suchen

§ 184k StGB erfüllt mehrere eigenständige Tathandlungen, die kumulativ zur Anwendung kommen können. Hinzu kommen ein Führungszeugniseintrag, Gerätebeschlagnahme und mögliche Schadensersatzansprüche. Das Delikt wirkt auf den ersten Blick überschaubar – die tatsächlichen Folgen einer Verurteilung sind es nicht.

Eine frühzeitige, klare Verteidigungs­strategie ist deshalb entscheidend. Je eher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind die Möglichkeiten, das Verfahren aktiv zu gestalten.

Ich verteidige als Fachanwalt für Strafrecht Beschuldigte in Verfahren nach § 184k StGB – diskret und bundesweit. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf: https://rechtsanwalt-goldbeck.de/kontakt/

Häufig gestellte Fragen zu § 184k StGB

Was genau ist nach § 184k StGB strafbar?
Strafbar ist das absichtliche oder wissentliche unbefugte Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen, die Genitalien, das Gesäß, die weibliche Brust oder die diese Bereiche bedeckende Unterwäsche einer anderen Person zeigen, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind (Nr. 1). Daneben ist das Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer solchen Aufnahme strafbar (Nr. 2), sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen einer ursprünglich befugt hergestellten Aufnahme dieser Art (Nr. 3).
Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Je nach Schwere der Tat und Zahl der erfüllten Tathandlungen kann die Strafe innerhalb dieses Rahmens erheblich variieren.
§ 184k StGB enthält keine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit. Bei Vergehen ist der Versuch nach § 23 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet – was bei § 184k nicht der Fall ist. Bereits die vollendete Herstellung einer solchen Aufnahme erfüllt den Tatbestand; es bedarf keines Versuchsvorwurfs.
§ 201a StGB schützt vor Aufnahmen in Räumen, in denen eine Person eine berechtigte Erwartung auf Privatheit hat (Wohnung, Umkleidekabine), sowie vor Aufnahmen, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigen. § 184k StGB ist auf verdeckte Aufnahmen bestimmter Körperteile ausgerichtet, die durch Kleidung gegen Anblick geschützt sind. Beide Vorschriften können sich überschneiden.
Ja. Wer eine durch Nr. 1 hergestellte Aufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht, erfüllt den eigenständigen Tatbestand des § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB – unabhängig davon, wer die Aufnahme ursprünglich angefertigt hat. Ein bloßer Besitz ohne Gebrauch oder Zugänglichmachen ist hingegen nach dem geltenden § 184k nicht strafbar.
Geräte können im Ermittlungsverfahren sichergestellt und beschlagnahmt werden. Das umfasst gespeicherte Dateien, Chatverläufe, Metadaten und Übertragungsprotokolle. Das Gerät bleibt häufig bis zum Abschluss des Verfahrens beschlagnahmt; im Fall einer Verurteilung kann eine Einziehung nach § 184k Abs. 4 StGB erfolgen.
Nein. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, Passwörter oder PIN-Codes an die Polizei herauszugeben. Dieses Recht auf Aussageverweigerung gilt auch für Zugangsdaten zu Geräten. Achtung: Die Polizei kann die Entsperrung mittels Fingerabdruck oder Gesichtserkennung zwangsweise durchführen.
In bestimmten Fällen kann ein Täter-Opfer-Ausgleich strafmildernd wirken oder zu einer Einstellung des Verfahrens beitragen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert anwaltliche Begleitung.
§ 184k StGB setzt absichtliches oder wissentliches Handeln voraus. Wer nachweislich keine Kenntnis davon hatte, dass sich eine solche Aufnahme auf seinem Gerät befindet – etwa durch ungewollte Synchronisierung – kann möglicherweise mangels Vorsatz nicht verurteilt werden. Ob das im Einzelfall trägt, ist sorgfältig zu prüfen.
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten oder dort Angaben zu machen. Kontaktieren Sie vor jedem Kontakt mit den Ermittlungsbehörden einen Strafverteidiger.

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