Was stellt § 184k StGB unter Strafe?
§ 184k StGB wurde durch das Neunundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (BGBl. I 2020, S. 2075) in das Strafgesetzbuch eingefügt und ist seit dem 01. Januar 2021 in Kraft. Seitdem stellt die Vorschrift heimliche Bildaufnahmen aus dem Intimbereich unter Strafe – und die Strafverfolgungsbehörden setzen sie konsequent durch. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Fokus auf das Sexualstrafrecht verteidige ich Beschuldigte in solchen Verfahren – diskret, bundesweit und mit langjährigen Kenntnissen der regionalen Strafverfolgungspraxis.
§ 184k StGB (amtliche Überschrift: „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“) erfasst absichtliche oder wissentliche Bildaufnahmen von Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Entscheidend ist das Tatbestandsmerkmal „gegen Anblick geschützt“: Es schützt die textile Barriere, nicht den Aufnahmeraum. Strafbar ist damit klassischerweise das Fotografieren unter Röcken oder in Ausschnitte (Upskirting, Downblousing) – also das Überwinden einer Kleidungsbarriere.
§ 184k Abs. 1 Nr. 1 setzt absichtliches oder wissentliches Handeln voraus; Nr. 3 verlangt wissentliches unbefugtes Zugänglichmachen; Nr. 2 erfordert Vorsatz nach den allgemeinen Regeln des § 15 StGB. Eine besondere sexuelle Motivation setzt die Vorschrift nicht voraus.