Was hat das KCanG geändert – und was nicht?
Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland ein neuer Rechtsrahmen für Cannabis. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgelöst und Besitz sowie Eigenkonsum für Erwachsene in bestimmten Grenzen erlaubt. Was viele übersehen: Die Abgabe an Minderjährige nach dem KCanG ist geblieben, was sie war – eine schwerwiegende Straftat. Das Gesetz hat den Schutz von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich priorisiert und sieht für entsprechende Vorwürfe erhebliche Strafrahmen vor. Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Mandanten, die mit Vorwürfen nach dem KCanG konfrontiert sind. Auf dieser Seite erläutere ich die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, die drohenden Konsequenzen und die Frage, was bei einem solchen Vorwurf sofort zu tun ist.
Wenn Sie sich einem Vorwurf nach dem KCanG ausgesetzt sehen, empfehle ich Ihnen, ohne Zeitverzug anwaltliche Unterstützung im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht zu suchen – je früher im Ermittlungsverfahren, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.
Das Konsumcannabisgesetz ist am 1. April 2024 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 109). Es hat Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst und eigene Regelungen für Besitz, Eigenanbau und Konsum geschaffen. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen seitdem bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen; am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt. Zudem dürfen bis zu drei Cannabispflanzen privat angebaut werden. Für den Konsum in der Öffentlichkeit gelten Schutzzonen: In Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten und jeweils in deren Sichtweite – das heißt bis zu einem Abstand von 100 Metern vom Eingangsbereich – ist der Konsum verboten; dasselbe gilt in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Was das KCanG jedoch an keiner Stelle liberalisiert hat, ist der Jugendschutz. Die Abgabe an Minderjährige ist im KCanG als eigenständiger Tatbestand geregelt und wird mit erheblichen Strafrahmen sanktioniert. Wer glaubt, die Teillegalisierung erstrecke sich auch auf den Umgang mit Cannabis in Gegenwart oder durch Übergabe an unter 18-Jährige, irrt sich erheblich.