Abgabe an Minder­jährige nach dem KCanG: Straf­rahmen, Risiken und was Sie jetzt tun sollten

Abgabe an Minder­jährige nach dem KCanG: Straf­rahmen, Risiken und was Sie jetzt tun sollten

Das Wichtigste in Kürze

Was hat das KCanG geändert – und was nicht?

Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland ein neuer Rechtsrahmen für Cannabis. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgelöst und Besitz sowie Eigenkonsum für Erwachsene in bestimmten Grenzen erlaubt. Was viele übersehen: Die Abgabe an Minderjährige nach dem KCanG ist geblieben, was sie war – eine schwerwiegende Straftat. Das Gesetz hat den Schutz von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich priorisiert und sieht für entsprechende Vorwürfe erhebliche Strafrahmen vor. Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Mandanten, die mit Vorwürfen nach dem KCanG konfrontiert sind. Auf dieser Seite erläutere ich die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, die drohenden Konsequenzen und die Frage, was bei einem solchen Vorwurf sofort zu tun ist.

Wenn Sie sich einem Vorwurf nach dem KCanG ausgesetzt sehen, empfehle ich Ihnen, ohne Zeitverzug anwaltliche Unterstützung im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht zu suchen – je früher im Ermittlungsverfahren, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.

Das Konsumcannabisgesetz ist am 1. April 2024 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 109). Es hat Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst und eigene Regelungen für Besitz, Eigenanbau und Konsum geschaffen. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen seitdem bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen; am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt. Zudem dürfen bis zu drei Cannabispflanzen privat angebaut werden. Für den Konsum in der Öffentlichkeit gelten Schutzzonen: In Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten und jeweils in deren Sichtweite – das heißt bis zu einem Abstand von 100 Metern vom Eingangsbereich – ist der Konsum verboten; dasselbe gilt in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 KCanG).

Was das KCanG jedoch an keiner Stelle liberalisiert hat, ist der Jugendschutz. Die Abgabe an Minderjährige ist im KCanG als eigenständiger Tatbestand geregelt und wird mit erheblichen Strafrahmen sanktioniert. Wer glaubt, die Teillegalisierung erstrecke sich auch auf den Umgang mit Cannabis in Gegenwart oder durch Übergabe an unter 18-Jährige, irrt sich erheblich.

Was versteht das KCanG unter „Abgabe an Minderjährige“?

Der Begriff der Abgabe im Sinne des KCanG lehnt sich an die Terminologie an, die das BtMG geprägt hat und die in der Rechtsprechung etabliert ist. Darunter fällt jede Form der Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt an eine andere Person: der Verkauf, der Tausch, die unentgeltliche Weitergabe, das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch sowie das Verabreichen. Es kommt also nicht darauf an, ob Geld geflossen ist. Auch eine „freundschaftliche“ Weitergabe ohne Gewinnabsicht, etwa auf einer Feier, kann den Tatbestand erfüllen.

Minderjährig im Sinne des KCanG sind Personen unter 18 Jahren. Selbst wenn der oder die Jugendliche selbst Cannabis besessen oder konsumiert hätte, ändert dies nichts an der Strafbarkeit der abgebenden Person. Ebenso wenig ist die Menge entscheidend für die Frage, ob der Tatbestand überhaupt verwirklicht ist. In weiten Teilen des § 34 KCanG ist auch der Versuch strafbar – eine vollendete Übergabe ist also keine zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit.

Wie ist die Abgabe an Minderjährige im § 34 KCanG aufgebaut?

§ 34 KCanG enthält ein gestuftes System von Tatbeständen, das – je nach Konstellation – unterschiedliche Strafrahmen eröffnet. Vereinfacht dargestellt unterscheidet das Gesetz drei Stufen:

Grundtatbestand (§ 34 Abs. 1 KCanG)
Hier sind die allgemeinen Verstöße gegen das KCanG geregelt, darunter Handeltreiben, unerlaubter Besitz über den Freigrenzen und bestimmte Abgabehandlungen. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Gegenüber dem früheren § 29 BtMG, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsah, ist das eine deutliche Milderung.

Besonders schwere Fälle (§ 34 Abs. 3 KCanG)
Bei besonders schweren Fällen gilt ein erhöhter Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zu den Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall zählt unter anderem die Situation, in der jemand als Person über 21 Jahre in Verbindung mit bestimmten Handlungen des Grundtatbestandes Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. a KCanG). Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall vorliegt, obliegt der richterlichen Würdigung aller konkreten Umstände.

Qualifikation (§ 34 Abs. 4 KCanG)
Dieser Tatbestand sieht eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor (Höchststrafe: 15 Jahre, § 38 Abs. 2 StGB); in minder schweren Fällen gilt ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Besonders schwer wiegt es, wenn Erwachsene Minderjährige gezielt in cannabisbezogene Straftaten einbeziehen. Wer eine Person unter 18 Jahren dazu bringt, selbst verbotene Handlungen nach dem KCanG vorzunehmen, muss mit deutlich höheren Strafen rechnen. In solchen Fällen sieht § 34 Abs. 4 KCanG eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor.

Welche Rolle spielt das Alter des Täters?

Das KCanG knüpft bei der Abgabe an Minderjährige ausdrücklich an das Alter des Täters an. Wer die Altersgrenze von 21 Jahren überschritten hat und in den Konstellationen des Qualifikationstatbestandes handelt, dem droht eine strengere Bestrafung als einem jüngeren Erwachsenen. Der Gesetzgeber hat in der Begründung des KCanG ausdrücklich betont, dass Volljährige über 21 Jahren eine besondere gesellschaftliche Mitverantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen tragen.

Das Alter des Täters ist damit kein bloßes Strafzumessungskriterium, sondern in bestimmten Konstellationen ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Für die Verteidigung bedeutet das: Die Frage, ob der Täter tatsächlich 21 Jahre oder älter war und ob die übrigen Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes erfüllt sind, kann über einen erheblichen Unterschied im Strafrahmen entscheiden. Schon das Vorliegen eines minder schweren Falles kann die Mindeststrafe von zwei Jahren abwenden.

Gegenüberstellung: KCanG vs. BtMG bei Abgabe an Minderjährige

Ein zentrales Argument im Umgang mit KCanG-Vorwürfen ist die erhebliche Absenkung der Strafrahmen gegenüber dem alten BtMG-Recht. Im BtMG sah § 29a Abs. 1 Nr. 1 für die Abgabe an Minderjährige durch eine Person über 21 Jahren eine Mindeststrafe von einem Jahr vor; § 30 Abs. 1 BtMG drohte für besonders schwere Fälle – darunter die gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige – mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren (in minder schweren Fällen nach § 30 Abs. 2 BtMG: drei Monate bis fünf Jahre). Das KCanG hat diese Strafrahmen erheblich nach unten korrigiert. Für laufende Verfahren ist dabei § 2 Abs. 3 StGB relevant: Nach dem Grundsatz der Rückwirkung des milderen Gesetzes muss bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren das KCanG angewendet werden, sofern es günstiger ist. Der Bundesgerichtshof hat dies in mehreren Beschlüssen ab dem Frühjahr 2024 bestätigt. Auch bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verurteilungen kann in bestimmten Konstellationen eine Überprüfung in Betracht kommen.

Was tun, wenn eine Anzeige oder eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat?

Der wichtigste Grundsatz bei jedem strafrechtlichen Vorwurf lautet: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Das gilt unmittelbar nach einer Festnahme, nach dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter und nach einer Hausdurchsuchung. Das Schweigerecht ist kein Geständnis – es ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht und in aller Regel die klügste Entscheidung. Auch scheinbar entlastende Aussagen können im Kontext einer Beschuldigtenvernehmung belastend wirken.

Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger. Im Ermittlungsverfahren kann durch gezielte Akteneinsicht die Beweislage eingeschätzt werden; es können Beweisanträge gestellt, Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO geprüft (soweit der Vorwurf im Bereich des Grundtatbestandes nach § 34 Abs. 1 KCanG verbleibt und kein Verbrechen vorliegt) und die Strategie für ein mögliches Hauptverfahren vorbereitet werden. Ich bin in Notfällen 24 Stunden erreichbar und übernehme auch kurzfristig die Verteidigung in eilbedürftigen Situationen – etwa wenn Untersuchungshaft droht.

Welche weiteren Konsequenzen drohen neben der Strafe?

Eine Verurteilung wegen Abgabe an Minderjährige nach dem KCanG beschränkt sich nicht auf die strafrechtliche Sanktion selbst. Folgende Begleitkonsequenzen können eintreten:

Fahrerlaubnis
Eine Verurteilung oder ein laufendes Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung veranlassen. Die Frage der Fahreignung richtet sich nach dem Straßenverkehrsgesetz und wird unabhängig vom Strafverfahren geprüft.

Berufliche Konsequenzen
Wer einer reglementierten Tätigkeit nachgeht – etwa als Beamter, Soldat, Lehrer, Erzieher oder in einem gesundheitlichen Beruf – muss mit disziplinarrechtlichen oder berufsrechtlichen Folgen rechnen. Ein Eintrag im Bundeszentralregister kann eine Berufsausübungserlaubnis gefährden.

Sozialrechtliche Folgen
In bestimmten Berufsfeldern ist ein einwandfreies erweitertes Führungszeugnis Voraussetzung für die Berufsausübung. Eine Eintragung kann hier zu erheblichen Problemen führen.

Die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers – bereits im Ermittlungsverfahren – kann helfen, solche Nebenfolgen zu begrenzen oder ganz zu verhindern.

Fazit: Frühzeitige Verteidigung macht den Unterschied

Die Abgabe an Minderjährige nach dem KCanG ist trotz der Teillegalisierung von Cannabis ein schwerwiegender strafrechtlicher Vorwurf. Die Strafrahmen des § 34 KCanG sind zwar gegenüber dem BtMG deutlich gesunken – die Qualifikation sieht jedoch nach wie vor eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor. Die richtige Einordnung in Grundtatbestand, besonders schweren Fall oder Qualifikationstatbestand kann über den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe entscheiden. Diese Einordnung muss im Ermittlungsverfahren vorbereitet werden – nicht erst im Gerichtssaal.

Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, sollten Sie keine Angaben machen und sich sofort an mich wenden. Ich begleite Sie diskret, konsequent und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Jetzt Kontakt aufnehmen und Ihre Situation schildern – ich melde mich umgehend.

10 häufige Fragen zur Abgabe an Minderjährige nach dem KCanG

Ist die Weitergabe von Cannabis an Minder­jährige strafbar, wenn sie unentgeltlich erfolgt?
Ja. Das KCanG knüpft nicht an Entgeltlichkeit an. Auch eine unentgeltliche Weitergabe im Freundeskreis, ohne Gewinnabsicht, kann den Tatbestand erfüllen. Die Menge spielt für das Vorliegen des Tatbestandes ebenfalls keine einschränkende Rolle.
Bei einer einmaligen Abgabe durch eine Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren liegt zunächst das Regelbeispiel des besonders schweren Falls nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. a KCanG vor (Strafrahmen: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe). Der Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 4 KCanG mit seiner Mindeststrafe von zwei Jahren greift darüber hinaus nur bei zusätzlichen Umständen: etwa bei Gewerbsmäßigkeit (Nr. 1) oder wenn eine Person über 21 Jahren einen Minderjährigen dazu bestimmt, selbst bestimmte Handlungen nach § 34 Abs. 1 KCanG vorzunehmen (Nr. 2). Die genaue Einordnung hängt von den konkreten Tatumständen ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
Bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gilt nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz. Ist das KCanG günstiger als das frühere BtMG-Recht, muss es angewendet werden. Der BGH hat dies in mehreren Entscheidungen ab Frühjahr 2024 bestätigt.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, jede Aussage zu verweigern. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, bis Sie anwaltlichen Rat erhalten haben. Eine verweigerte Aussage darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
In bestimmten Konstellationen ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO möglich. Hierfür kann im Einzelfall sprechen, dass kein besonders schwerer Fall oder Qualifikationstatbestand vorliegt, keine einschlägigen Vorstrafen bestehen und das Maß der Schuld gering ist. Die Erfolgsaussichten sind anwaltlich zu beurteilen.
Für die Strafbarkeit der abgebenden Person kommt es in erster Linie auf deren eigenes Handeln an. Ob der Empfänger selbst Cannabis besessen oder konsumiert hat, ändert nichts an der Tatbestandsverwirklichung durch den Abgebenden.
Ja. In weiten Teilen des § 34 KCanG ist der Versuch ausdrücklich unter Strafe gestellt. Das heißt: Auch wer Cannabis an Minderjährige abgeben wollte und dabei scheiterte, kann sich bereits strafbar gemacht haben.
Bei Vorwürfen, bei denen Mengen eine Rolle spielen – etwa im Zusammenhang mit der nicht geringen Menge (Grenzwert: 7,5 Gramm THC-Wirkstoff nach der BGH-Rechtsprechung) – ist das Sachverständigengutachten zur THC-Konzentration zentral. Die Verteidigung kann das Gutachten auf methodische Fehler prüfen oder ein eigenes Gegengutachten in Auftrag geben.
Bei dringendem Tatverdacht auf Qualifikationsdelikte nach § 34 Abs. 4 KCanG kommt nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Betracht. Ob tatsächlich Untersuchungshaft angeordnet wird, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung kann hier entscheidend sein.

Weitere Artikel