Was regelt § 32 BZRG überhaupt?
Eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat hat nicht nur strafrechtliche Folgen – sie kann auch Jahre danach das Berufsleben erheblich beeinflussen. § 32 Abs. 5 BZRG ist dabei eine der Normen, die in der Praxis häufig unterschätzt werden. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht begleite ich Mandanten, die mit den Folgen einer Verurteilung konfrontiert sind – und kenne die Tragweite dieser Regelung aus zahlreichen Fällen.
Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) legt fest, welche Verurteilungen und Entscheidungen in das Bundeszentralregister eingetragen werden und – was für die Praxis noch wichtiger ist – welche davon tatsächlich in einem Führungszeugnis auftauchen. Denn nicht jede Eintragung im Register ist automatisch im Führungszeugnis sichtbar.
§ 32 Abs. 1 BZRG bestimmt als Grundregel, dass alle in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind. Absatz 2 modifiziert das durch eine Reihe von Ausnahmen: Bestimmte Verurteilungen werden nicht aufgenommen – etwa eine einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG), Jugendstrafen bis zu zwei Jahren bei Bewährung (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) oder Verurteilungen, bei denen der Strafmakel gerichtlich als beseitigt erklärt wurde. Diese Ausnahmen sollen die Resozialisierung von Verurteilten fördern: Wer eine einmalige, geringe Strafe verbüßt hat, soll sich nach einer gewissen Zeit im Beruf wieder als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen.
Das Führungszeugnis, das jeder Bürger für sich selbst beim Einwohnermeldeamt oder online beantragen kann, ist das sogenannte einfache Führungszeugnis nach § 30 BZRG. Es richtet sich an Privatpersonen und zeigt – nach den Ausnahmen des § 32 Abs. 2 BZRG – in der Regel ein bereinigtes Bild der Registereinträge.