Hausfriedensbruch mit Körperverletzung: Welche Strafe droht Ihnen?

Das Wichtigste in Kürze

Ein Streit in der eigenen Wohnung, eine Auseinandersetzung mit einem ehemaligen Partner, ein eskalierter Nachbarschaftskonflikt: Häufig genügt ein einziger Moment, damit aus einem privaten Zerwürfnis ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruch mit Körperverletzung wird. Wer plötzlich Post von der Polizei oder eine Vorladung als Beschuldigter erhält, steht vor der Frage, welche Strafe tatsächlich droht und ob sich der Vorwurf überhaupt halten lässt.

Als Anwalt für Strafrecht verteidige ich bundesweit gegen genau solche Vorwürfe und weiß, dass die Antwort selten so eindeutig ausfällt, wie es auf den ersten Blick scheint. In diesem Beitrag erkläre ich, welche Strafrahmen für Hausfriedensbruch und Körperverletzung jeweils gelten, was sich ändert, wenn beide Taten zusammentreffen, und welche Verteidigungsmöglichkeiten sich daraus ergeben.

Was bedeutet Hausfriedensbruch mit Körperverletzung genau?

Rechtlich handelt es sich nicht um einen einzigen Straftatbestand, sondern um zwei eigenständige Delikte, die in derselben Situation zusammentreffen. Hausfriedensbruch ist in § 123 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und schützt das Hausrecht: Wer widerrechtlich in eine Wohnung, in Geschäftsräume oder in ein befriedetes Besitztum eindringt oder trotz Aufforderung nicht geht, erfüllt den Tatbestand. Körperverletzung nach § 223 StGB erfasst dagegen jede körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, vom Schubser bis zum Schlag.

Beide Delikte werden in der Praxis oft gemeinsam vorgeworfen, etwa wenn jemand nach einem Streit die Wohnung einer Ex-Partnerin betritt und es dabei zu einer Rangelei kommt, oder wenn ein Nachbarschaftskonflikt eskaliert und der Eindringling handgreiflich wird. Für die Strafbarkeit kommt es dabei nicht darauf an, wie die Situation begonnen hat, sondern allein darauf, ob beide objektiven Tatbestände tatsächlich erfüllt sind. Gerade hier setzt eine sorgfältige Verteidigung an: Oft lässt sich bereits die Frage, ob überhaupt widerrechtlich eingedrungen wurde oder ob eine Einwilligung vorlag, ernsthaft infrage stellen.

Welche Strafe droht bei Hausfriedensbruch nach § 123 StGB?

Der Gesetzgeber sieht für Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. In der gerichtlichen Praxis führt ein isolierter Hausfriedensbruch bei Ersttätern in aller Regel zu einer Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe kommt nur bei erheblichen Vorbelastungen oder besonders gravierenden Umständen in Betracht. Wichtig ist außerdem: Hausfriedensbruch ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, die verletzte Person muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter einen Strafantrag stellen, sonst kann die Tat insoweit nicht mehr verfolgt werden. Diese Frist wird in der Praxis häufig übersehen und kann für die Verteidigung entscheidend sein. Nimmt die antragsberechtigte Person den Strafantrag später wieder zurück, entfällt die Verfolgungsmöglichkeit ebenfalls.

Der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht, setzt dagegen voraus, dass sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in eine Wohnung oder in geschützte Räume eindringt. Für die typische Konstellation zwischen zwei oder wenigen Beteiligten ist diese Vorschrift praktisch nicht einschlägig. Handeln zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich und kommt es dabei zu einer Körperverletzung, ist stattdessen die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB zu prüfen, wie der folgende Abschnitt zeigt.

Welche Strafe droht bei Körperverletzung nach § 223 StGB?

Für die vorsätzliche Körperverletzung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor, auch der Versuch ist strafbar. Damit ist der Strafrahmen deutlich weiter gefasst als beim Hausfriedensbruch, in der Praxis enden die meisten Verfahren gegen Ersttäter mit überschaubaren Verletzungsfolgen jedoch ebenfalls mit einer Geldstrafe oder mit einer Einstellung.

Auch die einfache Körperverletzung ist grundsätzlich ein Antragsdelikt: Nach § 230 StGB wird sie nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und schreitet von Amts wegen ein. Dieses öffentliche Interesse wird in der Praxis nicht selten angenommen, insbesondere wenn bereits eine Anzeige vorliegt oder wiederholte Vorfälle im Raum stehen. Für die Verteidigung bedeutet das: Selbst wenn kein Strafantrag gestellt wurde, ist ein Verfahren nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend bleibt in jedem Fall die konkrete Beweislage, insbesondere wenn sich, wie in solchen Konstellationen häufig, die Aussage des vermeintlich Geschädigten und die des Beschuldigten gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen.

Wie wirkt sich das Zusammentreffen beider Straftaten auf die Strafe aus?

Werden Hausfriedensbruch und Körperverletzung durch dieselbe Handlung verwirklicht, etwa weil das Eindringen und der Angriff unmittelbar ineinander übergehen, liegt regelmäßig Tateinheit nach § 52 StGB vor. Die Vorschrift bestimmt, dass in einem solchen Fall nicht zwei getrennte Strafen verhängt werden, sondern nur eine einzige Strafe nach dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung.

Maßgeblich ist damit der Strafrahmen des schwersten einschlägigen Tatbestands: bei einfacher Körperverletzung nach § 223 StGB bis zu fünf Jahren, bei gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB bis zu zehn Jahren. Wer sich allein wegen der Kombination beider Vorwürfe eine Verschärfung über den einschlägigen Körperverletzungstatbestand hinaus erwartet, liegt in der Regel falsch, der Hausfriedensbruch erhöht den gesetzlichen Strafrahmen nicht, fließt aber in die Strafzumessung innerhalb des jeweiligen Rahmens ein und kann die Einschätzung des Gerichts zur Gesamtschwere der Tat beeinflussen.

Genau an diesem Punkt lohnt sich eine differenzierte Verteidigung, die beide Tatbestände getrennt prüft, statt sie pauschal als untrennbare Einheit hinzunehmen.

Wann wird aus einer einfachen eine gefährliche Körperverletzung?

Kommen bestimmte Umstände hinzu, verschärft sich der Vorwurf erheblich. Nach § 224 StGB liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn die Tat etwa durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, durch einen hinterlistigen Überfall, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder durch eine das Leben gefährdende Behandlung begangen wird. Der Strafrahmen liegt dann bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, eine deutliche Verschärfung gegenüber der einfachen Körperverletzung. Gerade in den hier beschriebenen Konstellationen mit zwei oder mehr Beteiligten ist die Variante der gemeinschaftlichen Begehung praxisrelevant: Wirken mindestens zwei Personen am Tatort gemeinsam auf das Opfer ein, kommt regelmäßig nicht der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB in Betracht, der eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge voraussetzt, sondern die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Absatz 1 Nummer 4 StGB mit ihrem deutlich höheren Strafrahmen. Auch der Begriff des gefährlichen Werkzeugs wird in der Praxis weit ausgelegt, sodass nach der Rechtsprechung im Einzelfall bereits ein beschuhter Tritt darunterfallen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2023 – 6 StR 298/22; wonach je nach Schuhwerk und Wucht sogar ein Turnschuh ein gefährliches Werkzeug sein kann). Anders als die einfache Körperverletzung wird die gefährliche Körperverletzung grundsätzlich von Amts wegen verfolgt, ein Strafantrag ist hier nicht erforderlich.

Ob die konkreten Voraussetzungen einer Qualifikation tatsächlich vorliegen, ist in vielen Verfahren streitig und hängt maßgeblich von den Details der Tatschilderung ab.

Hier zeigt sich, wie wichtig eine frühzeitige Akteneinsicht ist, um zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt zutreffend eingeordnet haben oder ob eine Einstufung als einfache Körperverletzung näherliegt.

Typische Situationen, in denen dieser Vorwurf entsteht

In der Verteidigungspraxis tauchen Hausfriedensbruch und Körperverletzung besonders häufig im Zusammenhang mit privaten Konflikten auf: nach der Trennung von einem Partner, bei dem einer noch einen Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung besitzt, bei familiären Auseinandersetzungen innerhalb eines Haushalts oder bei eskalierten Nachbarschaftsstreitigkeiten. Auch der Besuch bei einer ehemaligen Beziehung, der gegen deren erklärten Willen erfolgt und in einem Streit endet, fällt in diese Kategorie. Charakteristisch für diese Fälle ist, dass die Grenze zwischen einem noch geduldeten Betreten und einem widerrechtlichen Eindringen im Nachhinein oft unklar ist, insbesondere wenn zuvor eine gemeinsame Wohnung oder ein früheres Zutrittsrecht bestand.

Ebenso häufig steht die Frage im Raum, wer die Auseinandersetzung tatsächlich begonnen hat und ob eine Notwehrlage vorlag.

Gerade weil solche Situationen von starken Emotionen geprägt sind, werden Aussagen im Nachhinein oft unterschiedlich erinnert oder dargestellt, was die Beweislage in der Praxis erheblich verkompliziert und zugleich reale Verteidigungschancen eröffnet.

Wie lange können Hausfriedensbruch und Körperverletzung noch verfolgt werden?

Neben der Antragsfrist von drei Monaten für den Strafantrag gilt eine eigenständige strafrechtliche Verjährungsfrist. Hausfriedensbruch verjährt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB nach drei Jahren, da die Höchststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Für die Körperverletzung nach § 223 StGB gilt dagegen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB, weil hier eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angedroht ist. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat und kann durch bestimmte Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft unterbrochen werden, wodurch sie von neuem zu laufen beginnt.

Für Betroffene bedeutet das in der Praxis: Auch wenn ein Vorfall bereits einige Zeit zurückliegt, ist eine Strafverfolgung keineswegs ausgeschlossen. Wer eine Vorladung erhält, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob Antragsfrist und Verjährung im konkreten Fall überhaupt noch eine Verfolgung zulassen, denn genau diese formalen Voraussetzungen werden im Ermittlungsverfahren nicht immer sorgfältig geprüft.

Was sollten Sie als Beschuldigter jetzt tun?

Wer eine Vorladung der Polizei oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und keine vorschnellen Angaben machen.

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern, und genau dieses Schweigerecht sollten Sie nutzen, bis Sie sich anwaltlich beraten haben.

Eine unbedachte Aussage lässt sich später kaum noch korrigieren und kann selbst dann belastend wirken, wenn sie gut gemeint war. Ich rate meinen Mandanten deshalb grundsätzlich, vor jeder Äußerung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zunächst Akteneinsicht nehmen zu lassen, um die tatsächliche Beweislage zu kennen, bevor überhaupt eine Verteidigungsstrategie festgelegt wird. Mein Ziel ist dabei in erster Linie eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch, denn viele dieser Konstellationen halten einer genauen Prüfung nicht stand.

Erst wenn dies im konkreten Fall nicht realistisch erscheint, rückt die Frage einer möglichen Strafmilderung in den Vordergrund. Als Ihr Strafverteidiger vertrete ich Ihre Interessen konsequent gegenüber Ermittlungsbehörden und Gericht und lasse mich dabei nicht auf vorschnelle Zugeständnisse ein, die Ihre Position schwächen könnten.

Welche Verteidigungsstrategien kommen infrage?

Die konkrete Verteidigung hängt stark vom Einzelfall ab, einige Ansatzpunkte wiederholen sich jedoch. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein widerrechtliches Eindringen vorlag oder ob eine frühere Einwilligung, etwa aus einer gemeinsamen Wohnsituation, noch fortwirkte.

Bei der Körperverletzung stellt sich häufig die Frage, ob eine Notwehrlage nach § 32 StGB bestand, weil der Beschuldigte selbst zunächst angegriffen wurde. Auch das Bestreiten des Vorsatzes oder eine kritische Prüfung der Aussagekonstanz des vermeintlich Geschädigten gehören zu den zentralen Verteidigungsansätzen, gerade in den häufigen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.

Sind die formalen Voraussetzungen, etwa der Strafantrag oder die Verjährung, nicht erfüllt, kann bereits das zur Einstellung des Verfahrens führen. Bei überschaubaren Tatfolgen und fehlenden Vorstrafen kommen zudem Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153, 153a der Strafprozessordnung (StPO) in Betracht, teils gegen Auflagen wie eine Geldzahlung.

Ich prüfe in jedem Mandat konsequent, welcher dieser Wege realistisch ist, und setze mich dafür ein, dass Ihr Fall nicht schematisch, sondern mit Blick auf die tatsächlichen Details entschieden wird.

Häufig gestellte Fragen zu Hausfriedensbruch mit Körperverletzung

Ist Hausfriedensbruch mit Körperverletzung ein Verbrechen oder ein Vergehen?

Alle in diesem Beitrag behandelten Tatbestände, § 123 StGB, § 223 StGB und § 224 StGB, sind Vergehen, keine Verbrechen. Nach § 12 StGB liegt ein Verbrechen erst vor, wenn die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt. Das ist hier nicht der Fall: § 123 StGB und § 223 StGB sehen im Mindestmaß eine Geldstrafe vor, § 224 StGB als Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe, beides bleibt unterhalb der Verbrechensgrenze.

Bei Hausfriedensbruch ja, hier handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. Bei der einfachen Körperverletzung ist ein Antrag ebenfalls grundsätzlich erforderlich, die Staatsanwaltschaft kann aber wegen besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Antrag tätig werden.

Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden. Bezogen auf den Hausfriedensbruch entfällt damit regelmäßig die Verfolgungsmöglichkeit. Bei der Körperverletzung bleibt eine Verfolgung nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse annimmt.

Bei Ersttätern und überschaubaren Tatfolgen enden solche Verfahren in der Praxis überwiegend mit einer Geldstrafe oder mit einer Einstellung. Eine Freiheitsstrafe kommt vor allem bei erheblichen Verletzungen, Vorstrafen oder besonders belastenden Umständen in Betracht.

Ja, insbesondere nach den §§ 153, 153a StPO, wenn die Schuld gering wiegt und kein öffentliches Interesse an einer Anklage besteht, teils gegen Auflagen. Auch das Fehlen eines wirksamen Strafantrags oder eine bereits eingetretene Verjährung können zur Einstellung führen.

Schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB setzt voraus, dass sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in geschützte Räume eindringt. Für die typische Auseinandersetzung zwischen zwei Personen ist diese Vorschrift nicht einschlägig, hier ist bei gemeinschaftlichem Handeln eher die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Absatz 1 Nummer 4 StGB zu prüfen.

Ja, körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 StGB liegt bei jeder üblen, unangemessenen Behandlung vor, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auf eine sichtbare Verletzung oder starkes Schmerzempfinden kommt es dabei nicht zwingend an.

Lag eine Notwehrsituation nach § 32 StGB vor, ist die Handlung nicht rechtswidrig und damit straflos. Entscheidend ist, ob die Verteidigung erforderlich und nicht offensichtlich unangemessen war, was im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.

Nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG wird eine erstmalige Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen in das polizeiliche Führungszeugnis für Privatpersonen in der Regel nicht aufgenommen, sofern im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Höhere Strafen oder weitere Verurteilungen können dagegen sichtbar werden.

Als Betroffener sollten Sie die Tat zeitnah anzeigen und, sofern erforderlich, ausdrücklich einen Strafantrag stellen, da die Dreimonatsfrist sonst verstreichen kann. Auch als Geschädigter lohnt sich eine anwaltliche Einschätzung, etwa zu einer Nebenklage oder zu zivilrechtlichen Ansprüchen.

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