KI-generierte kinder­pornographische Inhalte: Wann macht sich strafbar, wer mit Künstlicher Intelligenz solche Bilder erzeugt?

Das Wichtigste in Kürze

Künstliche Intelligenz kann heute in Sekunden Bilder erzeugen, die von echten Fotografien kaum zu unterscheiden sind. Genau das macht KI-generierte kinderpornographische Inhalte zu einem der heikelsten und zugleich am schnellsten wachsenden Bereiche des Sexualstrafrechts.

Als Rechtsanwalt für Kinderpornographie begleite ich bundesweit Menschen, gegen die wegen des Verdachts der Herstellung, des Besitzes oder der Verbreitung solcher KI-Inhalte ermittelt wird. Viele Betroffene sind überrascht, wie weit der Straftatbestand reicht – und wie sehr die technischen Details eines KI-Bildes über Strafbarkeit und Strafmaß entscheiden können.

Dieser Beitrag erklärt, wie die Rechtslage aussieht, welche Rolle der Begriff „wirklichkeitsnah“ spielt und was Sie tun sollten, wenn gegen Sie ermittelt wird.

Was sind „KI-generierte kinderpornographische Inhalte“ im Sinne des Gesetzes?

Der Begriff „kinderpornographischer Inhalt“ ist in § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB definiert. Erfasst sind Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes. Auf welchem Weg diese Darstellung entstanden ist, spielt für die Definition selbst keine Rolle. Ob ein Foto, eine Zeichnung oder ein von einem KI-Bildgenerator erzeugtes Bild vorliegt, ändert am Vorliegen eines kinderpornographischen Inhalts zunächst nichts. Entscheidend ist allein der sexualisierte Kindesbezug der Darstellung, nicht das Medium, mit dem sie hergestellt wurde. Seit der Modernisierung des Schriftenbegriffs Anfang 2021 spricht das Gesetz bewusst nicht mehr von „Schriften“, sondern von „Inhalten“ – eine Anpassung, die digitale und KI-generierte Dateien ausdrücklich einschließen sollte.

Ist der Besitz KI-generierter Inhalte strafbar?

Für den bloßen Besitz gilt eine wichtige Einschränkung: § 184b Abs. 3 StGB bestraft nur den Besitz eines kinderpornographischen Inhalts, der ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergibt. Wirklichkeitsnah ist ein Inhalt dann, wenn ein objektiver, gewissenhaft urteilender Betrachter aufgrund einer Gesamtwürdigung des Inhalts den Eindruck erlangt, er zeige ein tatsächliches oder reales Geschehen – mit der Folge, dass der Besitz strafbar ist.

Ist ein Inhalt dagegen für jeden erkennbar künstlich, etwa weil er comichaft, gemalt oder offensichtlich stilisiert wirkt, greift die Besitzstrafbarkeit nach Abs. 3 nicht.

Diese Unterscheidung ist für die Verteidigung von zentraler Bedeutung, denn moderne Bildgeneratoren sind gerade darauf trainiert, möglichst realitätsnahe Ergebnisse zu liefern. Die Grenze zwischen „künstlich“ und „wirklichkeitsnah“ verläuft in der Praxis oft fließend und wird regelmäßig erst durch ein technisches Sachverständigengutachten geklärt.

Welche Strafen drohen bei KI-generierten kinderpornographischen Inhalten?

Der Strafrahmen hängt maßgeblich davon ab, ob der Inhalt wirklichkeitsnah ist. Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen eines wirklichkeitsnahen Inhalts wird nach § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ist der Inhalt hingegen erkennbar künstlich und gibt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, sieht § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB den milderen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor – dieser mildere Rahmen gilt allerdings nur für die Tatvarianten des Verbreitens und bestimmter Vorbereitungshandlungen, nicht für den Besitz.

Für den Besitz oder das Sichverschaffen wirklichkeitsnaher Inhalte nach Abs. 3 beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre. Seit der Gesetzesreform vom 28. Juni 2024 wurden diese Mindeststrafen deutlich abgesenkt: Zuvor drohte nach der Reform von 2021 in beiden Fällen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, was den Tatbestand zu einem Verbrechen machte. Durch die Absenkung handelt es sich seit 2024 wieder um ein Vergehen.

Ist auch die Herstellung eines KI-Bildes ohne reales Kind strafbar?

Ja. Nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB macht sich strafbar, wer einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet oder bewirbt, wenn er dabei die Absicht verfolgt, ihn anschließend zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder ihn einer anderen Person zugänglich zu machen bzw. deren Besitz daran zu verschaffen. Eine Strafbarkeit nach Nr. 4 setzt also Verbreitungs- oder Weitergabeabsicht voraus; die Herstellung allein zum eigenen Besitz ohne solche Absicht ist nach Nr. 4 nicht tatbestandsmäßig, kann aber je nach Beschaffenheit des Inhalts unter den Besitztatbestand des § 184b Abs. 3 StGB fallen. Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich auch Inhalte ohne Bezug zu einem realen Geschehen und damit vollständig KI-generierte Bilder, die kein existierendes Kind zeigen. Welcher Strafrahmen dabei gilt, entscheidet sich allerdings nicht danach, ob ein reales Kind existiert, sondern danach, ob der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Nur wenn das KI-Bild für einen objektiven Betrachter erkennbar künstlich wirkt – etwa comichaft oder offensichtlich stilisiert – und damit kein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, greift der mildere Strafrahmen des Abs. 1 Satz 2 (drei Monate bis fünf Jahre); der bloße Besitz solcher Inhalte ist dann nach Abs. 3 nicht strafbar. Ist das vollständig KI-generierte Bild dagegen fotorealistisch, wird es trotz fehlenden realen Kindes regelmäßig als wirklichkeitsnah eingestuft – mit der Folge, dass der volle Strafrahmen des Abs. 1 Satz 1 (sechs Monate bis zehn Jahre) gilt und auch der Besitz nach Abs. 3 strafbar ist. Die Strafbarkeit als solche entfällt in keinem der beiden Fälle. Wird ein KI-generierter Inhalt hingegen unter Verwendung des Gesichts oder Körpers eines echten Kindes erzeugt – etwa durch so bezeichnete Deepfake-Verfahren, bei denen reale Aufnahmen mit künstlich erzeugten Elementen verschmolzen werden –, ist regelmäßig von einem wirklichkeitsnahen Geschehen auszugehen, sodass der volle Strafrahmen einschließlich der Besitzstrafbarkeit zur Anwendung kommt. Auch der Versuch ist in bestimmten Konstellationen bereits strafbar, § 184b Abs. 4 StGB.

Warum wird KI-generierte Kinderpornographie bestraft, obwohl kein reales Kind zu Schaden kommt?

In der rechtspolitischen Diskussion wird kontrovers darüber gestritten, ob eine Strafbarkeit gerechtfertigt ist, wenn nachweislich kein reales Kind an der Entstehung des Inhalts beteiligt war. Befürworter der geltenden Rechtslage verweisen darauf, dass der Gesetzgeber mit § 184b StGB nicht nur den einzelnen Missbrauch, sondern auch eine allgemeine Anreiz- und Nachahmungswirkung verhindern will: Kursieren realistisch wirkende Inhalte, drohe eine gesellschaftliche Normalisierung sexualisierter Kinderdarstellungen, unabhängig von deren Entstehung. Zudem erschwere die bloße Existenz KI-generierter Inhalte die Ermittlungsarbeit, weil zwischen echtem und künstlichem Material kaum noch unterschieden werden könne. Kritiker wenden dagegen ein, dass ohne reales Opfer die klassische Rechtsgutsverletzung fehle und eine Strafbarkeit weit im Vorfeld einer konkreten Gefährdung ansetze. Diese Debatte ist in der Rechtswissenschaft nicht abgeschlossen, für die aktuelle Rechtsanwendung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte aber nicht entscheidend: Die geltende Fassung des § 184b StGB stellt KI-generierte Inhalte unabhängig von einem realen Kind unter Strafe.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen KI-generierter Inhalte ab?

Verfahren wegen § 184b StGB beginnen häufig nicht mit einer klassischen Anzeige, sondern mit automatisierten Meldungen internationaler Meldestellen, die verdächtige Dateien in Cloud-Diensten oder Messengern erkennen und an deutsche Behörden weiterleiten. Auf eine solche Meldung folgt in der Regel eine Hausdurchsuchung, bei der Computer, Mobiltelefone und Datenträger sichergestellt werden. Die entscheidende Frage – ob ein aufgefundener Inhalt wirklichkeitsnah oder erkennbar künstlich ist – lässt sich in diesem frühen Stadium selten abschließend beurteilen und wird meist erst im Rahmen einer forensischen und gegebenenfalls sachverständigen Auswertung geklärt. Ermittlungsbehörden prüfen dabei unter anderem Metadaten, Speicherpfade und Erstellungsprogramme, um zwischen heruntergeladenem, selbst erzeugtem und ungewollt empfangenem Material zu unterscheiden. Diese technischen Details entscheiden häufig darüber, ob überhaupt Vorsatz nachweisbar ist und welcher Tatbestand in Betracht kommt. Gerade weil die rechtliche Bewertung so stark von technischen Feststellungen abhängt, ist eine frühzeitige Akteneinsicht durch die Verteidigung in diesen Verfahren von besonderer Bedeutung.

Was sollten Beschuldigte bei einem Anfangsverdacht tun?

Wenn eine Hausdurchsuchung stattfindet oder eine Vorladung eintrifft, kommt es auf die ersten Stunden an. Sie sind verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben – zu den Vorwürfen selbst müssen Sie sich nicht äußern, und ich rate dringend dazu, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Jede unüberlegte Erklärung gegenüber Polizei oder Ermittlungsbehörden kann später gegen Sie verwendet werden und lässt sich kaum zurücknehmen. Geben Sie keine Passwörter oder Zugangsdaten zu Geräten oder Cloud-Konten heraus, ohne dass Ihr Verteidiger Akteneinsicht genommen hat – hierzu besteht keine rechtliche Verpflichtung. Notieren Sie sich möglichst genau, welche Geräte und Datenträger sichergestellt wurden, und kontaktieren Sie umgehend eine Kanzlei, die regelmäßig Verfahren nach § 184b StGB führt. Ich bin für solche Notfälle rund um die Uhr erreichbar, weil gerade in den ersten Stunden nach einer Durchsuchung wichtige Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

Besteht die Chance auf eine Einstellung des Verfahrens?

Seit der Herabstufung zum Vergehen im Juni 2024 stehen der Staatsanwaltschaft bei § 184b StGB wieder die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO offen, die bei einem Verbrechenstatbestand ausgeschlossen waren. Ob eine Einstellung realistisch ist, hängt stark vom Einzelfall ab: Bei geringer Anzahl an Dateien, fehlendem Vorsatznachweis oder erkennbar künstlichem, nicht wirklichkeitsnahem Material bestehen oft gute Ansatzpunkte, auf eine Einstellung oder – wo die Beweislage es zulässt – auf einen Freispruch hinzuwirken. Bei umfangreicherem, eindeutig wirklichkeitsnahem Material und nachweisbarem Vorsatz rückt dagegen häufig die Frage einer möglichst milden Strafe in den Vordergrund, etwa durch den Nachweis therapeutischer Bereitschaft, eine Verständigung in der Hauptverhandlung nach § 257c StPO oder eine frühzeitige Erörterung des Verfahrensstands mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vor der Hauptverhandlung. In jedem Fall gilt: Je früher eine erfahrene Verteidigung eingebunden wird, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt, bevor sich die Ermittlungsbehörden auf eine Bewertung des Falls festgelegt haben.

Fazit

KI-generierte kinderpornographische Inhalte bewegen sich keineswegs in einer rechtlichen Grauzone: § 184b StGB erfasst sie unabhängig davon, ob ein reales Kind existiert. Ob sich ein Vorwurf am Ende auf den milderen oder den vollen Strafrahmen stützt, entscheidet jedoch die technische Bewertung als wirklichkeitsnah oder erkennbar künstlich – und genau hier setzt eine sorgfältige Verteidigung an.

Wenn gegen Sie wegen KI-generierter Inhalte ermittelt wird oder eine Hausdurchsuchung bevorsteht, nehmen Sie umgehend Kontakt zu meiner Kanzlei auf.

Häufig gestellte Fragen

Ist KI-generierte Kinder­pornographie in Deutschland strafbar?

Ja. Nach § 184b StGB ist auch vollständig KI-generierte oder realistisch wirkende Kinderpornographie strafbar, selbst wenn kein reales Kind beteiligt war.

Wirklichkeitsnah ist ein Inhalt, bei dem ein objektiver, gewissenhaft urteilender Betrachter aufgrund einer Gesamtwürdigung den Eindruck eines tatsächlichen oder realen Geschehens erhält – das gilt ausdrücklich auch für KI- und Deepfake-Bilder.

Nein, der reine Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB erfasst nur wirklichkeitsnahe oder tatsächliche Inhalte. Erkennbar künstliches, nicht wirklichkeitsnahes Material ist vom Besitztatbestand nicht erfasst.

Bei wirklichkeitsnahen Inhalten reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, bei erkennbar künstlichen Inhalten von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Ja. Wurde ein KI-Bild unter Verwendung der Aufnahme eines realen Kindes erzeugt, etwa durch Deepfake-Verfahren, ist regelmäßig von einem wirklichkeitsnahen Geschehen auszugehen.

Ja. Ein Anfangsverdacht genügt den Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchung; ob der Inhalt tatsächlich strafbar ist, wird erst im weiteren Verfahren geklärt.

Seit der Reform vom 28. Juni 2024 handelt es sich wieder um ein Vergehen, nachdem die Mindeststrafen 2021 auf ein Jahr angehoben und dadurch zu einem Verbrechen erklärt worden waren.

Nein. Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben. Zur Sache selbst haben Sie ein umfassendes Schweigerecht, von dem Sie vor einer anwaltlichen Beratung Gebrauch machen sollten.

Seit der Rückstufung zum Vergehen 2024 sind Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO wieder grundsätzlich möglich, abhängig von Menge, Vorsatznachweis und Art des Materials.

Möglichst sofort. Aussagen und Passwortherausgaben in den ersten Stunden nach einer Durchsuchung sind kaum revidierbar und sollten erst nach Akteneinsicht erfolgen.

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