Was gilt rechtlich als Körperverletzung durch einen Faustschlag?
Nach § 223 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Ein Faustschlag erfüllt dieses Merkmal praktisch immer: Er beeinträchtigt das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich und ist damit eine körperliche Misshandlung im Sinne der Norm. Kommt es zusätzlich zu einer Verletzung wie einer Schwellung, einer Prellung oder einem Bruch, liegt zugleich eine Gesundheitsschädigung vor. Beide Varianten können sich überschneiden.
Auch der Versuch ist nach § 223 Abs. 2 StGB strafbar. Das bedeutet: Selbst wenn der Schlag sein Ziel verfehlt oder keine sichtbare Verletzung hinterlässt, kann bereits die versuchte Tathandlung strafrechtlich relevant sein, wenn der Vorsatz zum Zuschlagen erkennbar war. In der Praxis stellt sich die Frage nach dem „Ob“ seltener als die Frage nach dem „Wie schwer“: Genau hier setzt die Abgrenzung zur gefährlichen Körperverletzung an.