Wann verjährt räuberische Erpressung?

Das Wichtigste in Kürze

Wann räuberische Erpressung verjährt, entscheidet oft darüber, ob ein Jahre zurückliegender Vorwurf heute überhaupt noch verfolgt werden darf. Wer plötzlich Post von der Staatsanwaltschaft wegen einer Tat erhält, die lange zurückliegt, fragt sich zu Recht, ob die Sache nicht längst erledigt sein müsste. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: der genauen Tatvariante, dem Zeitpunkt der Tatbeendigung und davon, ob die Ermittlungsbehörden die Frist zwischenzeitlich unterbrochen haben.

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich bundesweit gegen den Vorwurf der räuberischen Erpressung und vergleichbarer Vermögens- und Gewaltdelikte, und genau diese Frist ist häufig der erste Punkt, den ich in einem Mandat prüfe. Denn wenn eine Tat verjährt ist, darf sie nicht mehr verfolgt werden, ganz gleich, wie eindeutig die Beweislage sonst erscheint.

Was ist räuberische Erpressung nach § 255 StGB?

Räuberische Erpressung baut auf dem Grundtatbestand der Erpressung nach § 253 StGB auf. Eine einfache Erpressung liegt vor, wenn jemand einen anderen mit Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu nötigt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, wodurch dessen Vermögen geschädigt wird. Räuberisch wird die Erpressung, wenn der Täter dabei die qualifizierten Nötigungsmittel des Raubes einsetzt, also Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht. In diesem Fall wird der Täter nach § 255 StGB gleich einem Räuber bestraft, das Gesetz verweist also vollständig auf die Strafrahmen der §§ 249 bis 251 StGB. Der Unterschied zum klassischen Raub liegt im äußeren Ablauf: Beim Raub nimmt der Täter die Sache selbst weg, bei der räuberischen Erpressung händigt das Opfer sie unter dem Druck der Nötigung selbst aus. Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft fließend und wird von den Gerichten anhand des äußeren Erscheinungsbilds der Tat entschieden.

Wie lange ist die Verjährungsfrist bei räuberischer Erpressung?

Im Grundfall beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Das ergibt sich aus § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB, wonach Taten mit einer im Höchstmaß mehr als zehnjährigen Freiheitsstrafe erst nach 20 Jahren verjähren. § 255 StGB in Verbindung mit § 249 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, ohne eine Obergrenze ausdrücklich zu nennen. Damit greift die allgemeine Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Weil dieses Höchstmaß über zehn Jahren liegt, ordnet das Gesetz die 20-jährige Frist an, nicht die kürzeren Fristen von 5 oder 10 Jahren, die bei weniger schweren Delikten gelten. Diese Einordnung ist entscheidend, denn schon ein Unterschied von wenigen Jahren im Strafrahmen kann über Jahrzehnte hinweg darüber entscheiden, ob eine Tat noch verfolgbar ist.

Gilt die 20-Jahres-Frist auch bei einem besonders schweren Fall oder mit Waffe?

Ja. Führt der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich, erhöht sich die Mindeststrafe nach § 255 in Verbindung mit § 250 Abs. 1 StGB auf drei Jahre, wird die Waffe tatsächlich eingesetzt oder das Opfer schwer misshandelt, sogar auf fünf Jahre nach § 250 Abs. 2 StGB. An der Verjährungsfrist ändert das trotzdem nichts: § 250 StGB ist ein eigenständiger Qualifikationstatbestand, der aber ebenfalls kein eigenes Höchstmaß benennt, sodass weiterhin die allgemeine Obergrenze von 15 Jahren nach § 38 Abs. 2 StGB gilt. Es bleibt also bei den 20 Jahren aus § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Auch ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB, der die Strafe auf sechs Monate bis fünf Jahre reduziert, verkürzt die Frist nicht, denn § 78 Abs. 4 StGB stellt klar, dass Strafrahmenschärfungen oder -milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bei der Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht bleiben.

Wann verjährt räuberische Erpressung mit Todesfolge?

Anders sieht es aus, wenn durch die Tat der Tod eines Menschen verursacht wird. Nach § 255 in Verbindung mit § 251 StGB droht dann eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe. Weil damit eine lebenslange Freiheitsstrafe im Höchstmaß der Strafdrohung liegt, greift § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB: Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall 30 Jahre. Der Wortlaut des § 251 StGB erfasst dabei den Tod eines anderen Menschen, sodass nach allgemeiner Auslegung nicht nur das unmittelbare Opfer der Erpressung erfasst ist, sondern auch ein unbeteiligter Dritter, der durch die Tat zu Tode kommt. Diese deutlich längere Frist unterstreicht, wie ernst der Gesetzgeber Taten mit Todesfolge einstuft, und warum eine frühzeitige, sorgfältige Prüfung des tatsächlichen Geschehensablaufs in solchen Verfahren besonders wichtig ist.

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung erst, sobald die Tat beendet ist, nicht schon mit der eigentlichen Tathandlung. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Frist erst mit diesem späteren Zeitpunkt. Nach herrschender Auffassung ist die Tat bei Vermögensdelikten wie der räuberischen Erpressung in der Regel erst beendet, wenn der erstrebte Vermögensvorteil beim Täter tatsächlich angekommen ist oder endgültig feststeht, dass er ihn nicht mehr erlangen wird, maßgeblich sind aber stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dieser Beendigungszeitpunkt kann durchaus später liegen als der Moment der Drohung oder Gewaltanwendung selbst, etwa wenn die Übergabe des erpressten Vermögensvorteils erst Tage später erfolgt. Für die Berechnung der Frist ist deshalb eine genaue Rekonstruktion des tatsächlichen Geschehens unverzichtbar.

Kann die Verjährung unterbrochen werden oder ruhen?

Die 20-jährige Frist läuft nicht automatisch und ungestört durch. Verschiedene Ermittlungsmaßnahmen, etwa die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die erste Vernehmung des Beschuldigten oder der Erlass eines Haftbefehls, unterbrechen die Verjährung nach § 78c StGB. Mit jeder solchen Unterbrechungshandlung beginnt die Frist von dem Tag an von neuem zu laufen. Das kann sich über Jahre hinweg wiederholen, allerdings nicht unbegrenzt: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, bei räuberischer Erpressung also nach 40 Jahren seit Tatbeendigung, tritt die absolute Verjährung ein, unabhängig davon, wie viele Unterbrechungshandlungen zwischenzeitlich erfolgt sind. Daneben kann die Verjährung auch ruhen, etwa wenn bereits ein Urteil der ersten Instanz ergangen ist. In diesem Fall läuft die Frist nach § 78b Abs. 3 StGB nicht weiter, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Verjährt auch der Versuch einer räuberischen Erpressung genauso?

Ja. Räuberische Erpressung ist ein Verbrechen, weil die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Bei Verbrechen ist der Versuch nach § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar, auch ohne ausdrückliche Regelung im jeweiligen Tatbestand. Zwar kann das Gericht die Strafe für einen Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB milder bemessen als bei der vollendeten Tat. Auf die Verjährungsfrist hat das jedoch keinen Einfluss, denn § 78 Abs. 4 StGB nimmt ausdrücklich auch Milderungen aus, die sich aus den Vorschriften des Allgemeinen Teils ergeben, wozu die Versuchsmilderung zählt. Ein versuchter Vorwurf verjährt deshalb genauso nach 20 Jahren wie eine vollendete Tat, was in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Was tun, wenn Ihnen räuberische Erpressung vorgeworfen wird?

Bei einem Vorwurf dieser Größenordnung zählt jeder Tag. Meine Verteidigung setzt konsequent an drei Punkten an, in dieser Reihenfolge: Zuerst prüfe ich, ob überhaupt noch verfolgt werden darf, also ob die Tat nicht bereits verjährt ist. Ist das der Fall, muss das Verfahren zwingend eingestellt werden, im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung), nach Eröffnung der Hauptverfahrens nach § 206a StPO und in der Hauptverhandlung durch Urteil (§ 260 Abs. 3 StPO) wegen eines Verfahrenshindernisses. Erst danach folgt die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der räuberischen Erpressung überhaupt vollständig vorliegen, etwa ob wirklich eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegeben war oder ob nicht eher eine einfache Nötigung oder Erpressung ohne die qualifizierten Raubmittel anzunehmen ist. Erst wenn beides ausscheidet, geht es um eine möglichst wirksame Strafmilderung.

Wegen der Verbrechensqualität der Tat liegt zudem ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor. Sie können deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen und dabei selbst entscheiden, wen Sie als Ihren Verteidiger vorschlagen, eine Entscheidung, die Sie so früh wie möglich treffen sollten.

Auch wenn Sie selbst Opfer einer räuberischen Erpressung geworden sind, kann die Frage der Verjährung entscheidend dafür sein, ob eine Anzeige heute noch Aussicht auf Erfolg hat, hierzu berate ich Sie ebenso.

Fazit

Räuberische Erpressung verjährt im Grundfall nach 20 Jahren, bei Todesfolge nach 30 Jahren, und diese Fristen ändern sich auch durch besonders schwere Fälle oder einen bloßen Versuch nicht. Entscheidend sind der genaue Beendigungszeitpunkt der Tat und mögliche Unterbrechungshandlungen der Ermittlungsbehörden, die die Frist immer wieder neu starten können. Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, prüfe ich für Sie als Erstes, ob eine Verfolgung überhaupt noch zulässig ist, bevor wir über alles Weitere sprechen. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu meiner Kanzlei auf, damit wir Ihre Situation gemeinsam einschätzen können.

Häufige Fragen zur Verjährung bei räuberischer Erpressung

Verjährt räuberische Erpressung genauso wie Raub?

Ja. Weil § 255 StGB vollständig auf die Strafrahmen des Raubes verweist, gelten für beide Delikte dieselben Verjährungsfristen: 20 Jahre im Grundfall und in den qualifizierten Fällen mit Waffe, 30 Jahre bei Todesfolge.

Verjährung ist ein sogenanntes Verfahrenshindernis. Die Tat darf dann nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, unabhängig davon, wie eindeutig die Beweislage ist. Ein laufendes Verfahren muss in diesem Fall eingestellt werden.

Nein. Auch der besonders schwere Fall nach § 250 StGB bleibt bei einem gesetzlichen Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe, sodass es bei der 20-jährigen Frist bleibt.

Erst mit Beendigung der Tat, nicht mit der Drohung oder Gewaltanwendung selbst. Bei Vermögensdelikten ist das nach herrschender Auffassung in der Regel der Zeitpunkt, an dem der erstrebte Vorteil beim Täter tatsächlich angekommen ist, entscheidend sind aber immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Zur Unterbrechung reicht nach § 78c StGB eine ganze Reihe von Ermittlungsmaßnahmen aus, etwa die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die erste Vernehmung des Beschuldigten, jede spätere richterliche Vernehmung oder der Erlass eines Haftbefehls. Nach jeder dieser Handlungen beginnt die Frist von diesem Tag an neu.

Ja. Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, bei räuberischer Erpressung also nach 40 Jahren seit Tatbeendigung, tritt die absolute Verjährung ein, unabhängig davon, wie oft zuvor unterbrochen wurde.

Nein. Die mögliche Strafmilderung für einen Versuch wirkt sich nach § 78 Abs. 4 StGB nicht auf die Verjährungsfrist aus. Versuch und Vollendung verjähren gleich, nämlich nach 20 Jahren im Grundfall.

Die Berechnung hängt vom genauen Beendigungszeitpunkt und von möglichen Unterbrechungshandlungen in der Ermittlungsakte ab, die Ihnen als Laie oft nicht bekannt sind. Eine verlässliche Einschätzung setzt in der Regel Akteneinsicht voraus.

Eine Einstellung wegen Verjährung ist kein Schuldspruch und keine Verurteilung. Sie beendet das Verfahren, ohne dass über Ihre Schuld inhaltlich entschieden wird.

Ja, unbedingt. Nur eine genaue Prüfung der Ermittlungsakte zeigt, ob die Frist tatsächlich abgelaufen ist oder ob Unterbrechungshandlungen die Verjährung bereits verlängert haben.

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