§ 34 KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

§ 34 KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

Das Wichtigste in Kürze

Was regelt § 34 KCanG?

§ 34 KCanG ist die zentrale Strafnorm im Konsumcannabisgesetz für qualifizierte Verstöße. Er erfasst insbesondere das Handeltreiben, die Abgabe, die Einfuhr, den Anbau und den Besitz in nicht geringen Mengen. Die Cannabisreform hat das Strafrecht nicht abgeschafft, sondern neu kalibriert. Für alle Handlungen, die über den erlaubten Eigenkonsum hinausgehen, gelten weiterhin erhebliche Strafdrohungen.

Der Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 KCanG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das Regelbeispiel des besonders schweren Falls nach § 34 Abs. 3 KCanG erhöht den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die schwersten Qualifikations­tatbestände nach § 34 Abs. 4 KCanG – etwa bandenmäßiges Handeltreiben oder bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge – begründen eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 ist der Umgang mit Cannabis in Deutschland neu geregelt. Der Besitz kleiner Mengen zum Eigenkonsum ist für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wer jedoch die gesetzlich definierten Grenzen überschreitet, bewegt sich schnell in den Bereich ernsthafter strafrechtlicher Konsequenzen. Als Fachanwalt für Strafrecht in Münster verteidige ich Beschuldigte, die einen Vorwurf nach § 34 KCanG erhalten haben – bundesweit und diskret.

Was bedeutet "nicht geringe Menge" bei Cannabis?

Der Begriff „nicht geringe Menge“ ist das entscheidende Merkmal, das über den anzuwendenden Strafrahmen entscheidet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18. April 2024, Az. 1 StR 106/24) liegt die Grenze weiterhin bei 7,5 g reinem THC-Wirkstoff. Maßgeblich ist also nicht das Gesamtgewicht des sichergestellten Pflanzenmaterials, sondern der darin enthaltene reine Wirkstoff.

Einige Untergerichte sind inzwischen von dieser Linie abgewichen. Das AG Mannheim hat mit Urteil vom 16. April 2024 (Az. 2 Ls 801 Js 37886/23) die Grenze auf 75 g reines THC angehoben, das AG Aschersleben hat mit Urteil vom 24. September 2024 (Az. 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24)) einen Grenzwert von 37,5 g reinem THC angenommen. Der BGH hat mit Beschluss vom 18. April 2024 (Az. 1 StR 106/24) den bisherigen Grenzwert von 7,5 g THC bestätigt. Einzelne amtsgerichtliche Abweichungen stehen dazu im Widerspruch und sind Ausdruck einer uneinheitlichen Rechtslage, die auf tatbestandlicher Ebene erhebliche Chancen für eine qualifizierte Straf­verteidigung eröffnet.

Warum ist das Gesamtgewicht allein nicht ausschlaggebend?

Ein häufiger Irrtum: Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass sie mit 50 oder 60 Gramm Cannabis auf der sicheren Seite liegen. Tatsächlich hängt die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliegt, vom THC-Gehalt des sichergestellten Produkts ab. Dieser variiert erheblich:

Bei handelsüblichem Marihuana mit einem THC-Gehalt von etwa 10 bis 15 Prozent entsprechen 7,5 g reines THC ungefähr 50 bis 75 g Pflanzenmaterial. Bei hochpotenten Produkten oder Haschisch mit THC-Gehalten von 20 bis 40 Prozent wird die Schwelle bereits bei deutlich kleineren Gesamtmengen überschritten. Bei Cannabis-Konzentraten und Extrakten kann die Grenze schon bei wenigen Gramm Gesamtgewicht erreicht sein.

Der THC-Gehalt wird im Verfahren durch chemische Analyse eines Sachverständigen bestimmt. Fehler bei der Probennahme, mangelnde Dokumentation der Analysekette oder eine unzureichende Gutachtenqualität können die Beweislage erheblich zu Gunsten der Verteidigung verändern.

Welche Strafrahmen sieht § 34 KCanG vor?

§ 34 KCanG gliedert sich in mehrere Strafrahmen, die je nach Tatumstand und Menge anzuwenden sind:

§ 34 Abs. 1 KCanG (Grundtatbestände) sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Darunter fallen etwa der Besitz über 60 g, das Handeltreiben sowie die Ab- oder Weitergabe entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG (also ohne Erlaubnis bzw. außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen).

§ 34 Abs. 3 KCanG (besonders schwerer Fall als Regelbeispiel): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die nicht geringe Menge ist eines der benannten Regelbeispiele; weitere sind Gewerbsmäßigkeit und die Gefährdung der Gesundheit mehrerer Personen.

§ 34 Abs. 4 KCanG (Verbrechens­qualifikationen): Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre. Dieser Tatbestand greift bei bandenmäßigem Handeltreiben mit nicht geringer Menge, bewaffnetem Handeltreiben mit nicht geringer Menge oder der Einbeziehung von Personen unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren.

Neben der Freiheitsstrafe drohen Einziehung der Substanzen nach § 37 KCanG, Verfall von Erlösen und – je nach Strafrahmen – Einträge im Führungszeugnis nach Maßgabe des Bundes­zentral­register­gesetzes (BZRG) sowie berufsrechtliche Konsequenzen für Beschuldigte in Heilberufen oder im öffentlichen Dienst.

Typische Fallkonstellationen bei § 34 KCanG

Besitz in nicht geringer Menge ohne Handelsabsicht

Wer eine größere Menge Cannabis ausschließlich für den Eigenkonsum besitzt, kann sich darauf berufen. Er muss dies jedoch glaubhaft machen. Faktoren wie der persönliche Konsumrhythmus, fehlende Portionierung und das Fehlen weiterer Handelsindizien spielen dabei eine Rolle. Dennoch liegt bei Überschreiten der Wirkstoffschwelle der objektive Tatbestand vor; ob und in welchem Umfang eine Einstellung oder Strafmilderung erreichbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Handeltreiben und unentgeltliche Abgabe

Handeltreiben nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist der häufigste Vorwurf in einschlägigen Verfahren. Der Begriff erfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit – eine kommerzielle Absicht im engen Sinne ist nicht erforderlich, wohl aber ein Eigeninteresse an der Umsatztätigkeit. Die unentgeltliche Weitergabe ohne Eigennutz erfüllt dagegen regelmäßig nicht den Tatbestand des Handeltreibens, sondern den der Ab- oder Weitergabe nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG.

Einfuhr aus dem EU-Ausland

Die Einfuhr von Cannabis bleibt nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG strafbar, auch wenn der Erwerb im Reiseland legal war. Die Erlaubnisse des KCanG gelten ausschließlich für in Deutschland legal erworbenes Cannabis.

Anbau über die erlaubten Grenzen hinaus

Wer mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KCanG) oder mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG), riskiert Strafverfolgung. Hausdurchsuchungen sind bei entsprechendem Anfangsverdacht ein häufiger Ermittlungsansatz.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren nach § 34 KCanG typischerweise ab?

Verfahren nach § 34 KCanG beginnen häufig mit Kontrollen im öffentlichen Raum, Hinweisen von Informanten oder Erkenntnissen aus Kommunikationsüberwachungen. Liegt ein Anfangsverdacht auf Handel vor, ordnen Staatsanwaltschaft und Richter regelmäßig eine Hausdurchsuchung an.

Bei der Beweissicherung spielen folgende Elemente eine zentrale Rolle: die chemische Analyse der sichergestellten Substanz auf THC-Gehalt, die Auswertung von Smartphones und Kommunikationsverläufen, Geldmengen und Kontoauszüge als Indiz für gewerbsmäßiges Handeln sowie Zeugenaussagen von Abnehmern oder Mitbeschuldigten.

Wichtig: Machen Sie bei einer Kontrolle oder Vernehmung keine Angaben zur Sache. Das Schweigerecht nach § 136 StPO ist Ihr wichtigstes Schutzrecht. Jede Aussage – auch eine scheinbar harmlose Klarstellung – kann im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.

Was ist der Unterschied zwischen § 34 KCanG und § 29 BtMG?

§ 34 KCanG gilt ausschließlich für Cannabis. Für alle anderen Betäubungsmittel – Heroin, Kokain, Methamphetamin, MDMA – gilt weiterhin das BtMG. Bei gemischtem Besitz oder Handel können beide Regelwerke nebeneinander zur Anwendung kommen. Der Strafrahmen des BtMG ist in qualifizierten Fällen erheblich schärfer: § 30a BtMG für schweren Bandenhandel sieht Mindeststrafen von fünf Jahren vor, während der vergleichbare Tatbestand nach § 34 Abs. 4 KCanG mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

Aktuelle Entwicklungen: Eine Rechtslage im Fluss

Das KCanG befindet sich seit April 2024 noch in der frühen Anwendungsphase. Fragen wie der Umgang mit Mischmengen verschiedener Produkte oder die Einordnung der sozialen Weitergabe beschäftigen die Gerichte intensiv. Der BGH hat den Grenzwert von 7,5 g THC für die „nicht geringe Menge“ auch unter dem KCanG in mehreren Entscheidungen bestätigt (u.a. Beschlüsse vom 18. April 2024, Az. 1 StR 106/24, und vom 23. April 2024, Az. 5 StR 153/24). Vereinzelte amtsgerichtliche Abweichungen – AG Mannheim (75 g THC) und AG Aschersleben (37,5 g THC) – stehen dazu im Widerspruch und eröffnen für eine engagierte Straf­verteidigung konkrete Argumentationsansätze auf tatbestandlicher Ebene.

Für eine engagierte Strafverteidigung bedeutet diese Situation konkrete Möglichkeiten: Auslegungsfragen können zu Gunsten der Beschuldigten eingebracht werden, wenn der Verteidiger die aktuelle Recht­sprechungs­entwicklung kennt und gezielt nutzt. Parallel ist politisch eine weitere Entwicklung der Cannabisgesetzgebung zu beobachten, was bedeutet, dass sich auch die strafrechtliche Grenzziehung künftig verschieben könnte.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit mehr als 15 Jahren Erfahrung verteidige ich Beschuldigte im Cannabis­straf­recht – diskret, zuverlässig und mit tiefer Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf: rechtsanwalt-goldbeck.de/kontakt

Häufig gestellte Fragen zu § 34 KCanG

Ab wann gilt Cannabis als "nicht geringe Menge" nach § 34 KCanG?
Die Schwelle liegt nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung bei 7,5 g reinem THC-Wirkstoff, nicht beim Gesamtgewicht. Einzelne Untergerichte setzen höhere Grenzen an – das AG Mannheim (Az. 2 Ls 801 Js 37886/23) 75 g THC, das AG Aschersleben (Az. 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24)) 37,5 g THC. Diese Frage ist derzeit im Fluss und bietet Raum für Verteidigungsargumente.
Der objektive Tatbestand der nicht geringen Menge kann auch beim reinen Eigenbesitz erfüllt sein. Ob eine Einstellung oder Strafmilderung erreichbar ist, hängt von den Umständen ab und erfordert anwaltliche Prüfung.
Nein. Die Einfuhr bleibt nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG strafbar, auch wenn Cannabis im Reiseland legal erworben wurde.
Smartphones werden in der Regel beschlagnahmt und forensisch ausgewertet. Chatverläufe, Kontakte und Zahlungshistorien können als Beweismittel verwendet werden.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den Opportunitätsvorschriften der StPO möglich. Dies hängt von Beweislage, Tatumständen und dem Ergebnis der Verteidigung ab.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Begehung eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen will. Das setzt keine große Menge oder professionelle Struktur voraus – auch kleinere, regelmäßige Verkäufe können als gewerbsmäßig eingestuft werden.
Durch chemische Analyse eines Sachverständigen. Die Verteidigung kann die Qualität des Gutachtens, die Probennahme und die Analysekette anfechten. Fehler in diesem Bereich können die Beweislage erheblich beeinflussen.
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren können nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verfolgt werden. Für die Abgabe von Cannabis an Minderjährige sieht § 34 Abs. 4 KCanG verschärfte Strafrahmen vor.
Bei polizeilichen Vorladungen besteht grundsätzlich keine Erscheinungspflicht. Vor jedem Kontakt mit Ermittlungsbehörden sollten Sie einen Strafverteidiger konsultieren.
§ 34 Abs. 3 KCanG regelt besonders schwere Fälle als Regelbeispiele mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. § 34 Abs. 4 KCanG erhebt bestimmte Konstellationen – insbesondere Bandenhandel und bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge – zu Verbrechenstatbeständen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.

Weitere Artikel