Was regelt § 34 KCanG?
§ 34 KCanG ist die zentrale Strafnorm im Konsumcannabisgesetz für qualifizierte Verstöße. Er erfasst insbesondere das Handeltreiben, die Abgabe, die Einfuhr, den Anbau und den Besitz in nicht geringen Mengen. Die Cannabisreform hat das Strafrecht nicht abgeschafft, sondern neu kalibriert. Für alle Handlungen, die über den erlaubten Eigenkonsum hinausgehen, gelten weiterhin erhebliche Strafdrohungen.
Der Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 KCanG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das Regelbeispiel des besonders schweren Falls nach § 34 Abs. 3 KCanG erhöht den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die schwersten Qualifikationstatbestände nach § 34 Abs. 4 KCanG – etwa bandenmäßiges Handeltreiben oder bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge – begründen eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 ist der Umgang mit Cannabis in Deutschland neu geregelt. Der Besitz kleiner Mengen zum Eigenkonsum ist für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wer jedoch die gesetzlich definierten Grenzen überschreitet, bewegt sich schnell in den Bereich ernsthafter strafrechtlicher Konsequenzen. Als Fachanwalt für Strafrecht in Münster verteidige ich Beschuldigte, die einen Vorwurf nach § 34 KCanG erhalten haben – bundesweit und diskret.