Der Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs
Der Grundtatbestand des Betrugs ist in § 263 Abs. 1 StGB geregelt: Wer durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen bei einem anderen einen Irrtum erregt oder unterhält und diesen dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die zu einem Vermögensschaden führt, macht sich strafbar, sofern er in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Genau an diesen Zwischenstufen, fehlendem Irrtum, fehlender Kausalität oder fehlender Vermögensverfügung, setzt eine Verteidigung häufig an. Der einfache Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Handelt der Täter zusätzlich gewerbsmäßig, liegt nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in der Regel ein besonders schwerer Fall vor. Der Gesetzgeber verschärft den Strafrahmen dann erheblich: Statt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe scheidet in diesem Fall zwingend aus.