Was ist eine Politikerbeleidigung nach § 188 StGB?
§ 188 StGB trägt die Überschrift „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ und verschärft den allgemeinen Ehrschutz der §§ 185 bis 187 StGB für einen bestimmten Personenkreis. Nach § 188 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten eines Inhalts eine Beleidigung gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person begeht, wenn die Äußerung aus Beweggründen erfolgt, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und geeignet ist, das öffentliche Wirken der Person erheblich zu erschweren. Nach § 188 Abs. 2 StGB gilt dieselbe Verschärfung auch für üble Nachrede und Verleumdung. Entscheidend ist damit nicht nur, was gesagt wurde, sondern auch, in welchem Zusammenhang.
Der Gesetzgeber stellt klar, dass das politische Leben des Volkes bis zur kommunalen Ebene reicht: Nicht nur Mitglieder der Bundesregierung oder des Bundestags sind erfasst, sondern auch Landtagsabgeordnete, Bürgermeister oder Stadträte. Wer einen Kommunalpolitiker in einem lokalen Facebook-Beitrag beleidigt, kann sich damit ebenso nach § 188 StGB strafbar machen wie jemand, der einen Bundesminister auf X angreift.