Was ist Upskirting?

Das Wichtigste in Kürze

Was ist Upskirting, und warum ermittelt die Staatsanwaltschaft plötzlich gegen Sie? Diese Frage stellen sich viele Mandanten, nachdem auf einer Rolltreppe, in der Bahn oder auf einer Veranstaltung ihr Smartphone sichergestellt wurde.

Der Vorwurf wiegt schwer. Seit 2021 gehört Upskirting zum Sexualstrafrecht und wird damit als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verfolgt. Für Beschuldigte geht es deshalb nicht nur um eine mögliche Strafe, sondern auch um Ruf, Arbeitsplatz und Familie.

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit 2011 Beschuldigte, die mit genau solchen Vorwürfen konfrontiert sind. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, was Upskirting rechtlich bedeutet, wo die Grenzen der Strafbarkeit liegen und wie Sie sich gegen den Vorwurf wehren.

Was ist Upskirting? Bedeutung des Begriffs

Der Begriff stammt aus dem Englischen und setzt sich aus „up“ (nach oben) und „skirt“ (Rock) zusammen. Gemeint ist das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder das Kleid einer anderen Person, um deren Intimbereich oder Unterwäsche abzubilden.

Eng verwandt ist das sogenannte Downblousing. Hier richtet sich die Kamera von oben in den Ausschnitt, um die weibliche Brust aufzunehmen. Beide Phänomene fasst das Gesetz in derselben Vorschrift zusammen.

Typische Situationen, in denen ein solcher Vorwurf entsteht, sind Rolltreppen, Treppenaufgänge, öffentliche Verkehrsmittel oder dichtes Gedränge. Häufig geht es um Smartphones, teilweise mit Selfiestick, oder um versteckte Kleinkameras. Die Kamera nimmt dabei einen Winkel ein, den das menschliche Auge üblicherweise nicht oder jedenfalls nicht dauerhaft hat.

Wichtig für Ihre Verteidigung: Das Wort „Upskirting“ steht nicht im Gesetz. Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen des § 184k StGB tatsächlich erfüllt sind. Ermittlungsbehörden verwenden den Begriff schnell. Ob eine strafbare Handlung vorliegt, ist damit noch lange nicht entschieden.

Seit wann ist Upskirting in Deutschland strafbar?

Bis Ende 2020 bestand eine
Strafbarkeitslücke. Die einschlägige Vorschrift, §
201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, erfasste nur Bildaufnahmen von Personen, die
sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum
befinden. Wer im öffentlichen Raum unter einen Rock fotografierte, fiel nicht
unter diese Vorschrift.

Mit dem 59. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 9. Oktober 2020 hat der Gesetzgeber § 184k StGB eingeführt. Die Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2021. Handlungen vor diesem Stichtag können nicht nach § 184k StGB bestraft werden, denn das Strafrecht wirkt nicht zurück.

Ursprünglich sollte Upskirting als neue Variante in § 201a StGB geregelt werden. Im Gesetzgebungsverfahren entschied man sich anders und ordnete die Tat bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ein. Begründet wurde das damit, dass der visuelle Zugriff auf den Intimbereich und damit der sexuelle Charakter im Vordergrund stehe.

Für Sie als Beschuldigten hat diese Einordnung spürbare Folgen. Sie sehen sich dem Vorwurf eines Sexualdelikts ausgesetzt, mit allen gesellschaftlichen und beruflichen Risiken. Umso wichtiger ist es, den Vorwurf von Beginn an konsequent zu prüfen.

Was regelt § 184k StGB genau?

§ 184k StGB trägt die Überschrift „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“. Absatz 1 enthält drei Tatvarianten:

  • Herstellen oder Übertragen: Strafbar ist, wer absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.
  • Gebrauchen oder Zugänglichmachen: Strafbar ist auch, wer eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht.
  • Weitergabe befugt hergestellter Aufnahmen: Erfasst ist schließlich, wer eine befugt hergestellte Aufnahme dieser Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

Geschützt ist jede andere Person, unabhängig vom Geschlecht. Nur bei der Brust beschränkt der Wortlaut den Schutz auf die weibliche Brust.

Absatz 3 enthält eine Ausnahme für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. Bei typischen Upskirting-Vorwürfen spielt diese Ausnahme in der Praxis allerdings selten eine Rolle.

Wann liegt kein strafbares Upskirting vor?

Der Tatbestand ist enger, als viele Ermittler annehmen. Für Ihre Verteidigung sind vor allem vier Punkte entscheidend.

Der Intimbereich muss durch Kleidung verdeckt sein.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. April 2025 (3 StR 40/25) klargestellt:

„Gegen Anblick geschützt“ meint allein die Verdeckung durch Kleidung oder sonstige am Leib getragene Sichtbarrieren, nicht den Sichtschutz durch einen Raum. Die Kommentarliteratur fasst das in der Formel „unter der Kleidung statt hinter der Tür“ zusammen.

Absicht oder Wissentlichkeit ist zwingend.

Bedingter Vorsatz genügt für das Herstellen nicht. Wer bei einem Foto in der Öffentlichkeit zufällig jemanden mit aufnimmt, erfüllt den Tatbestand regelmäßig nicht.

Der Versuch ist nicht strafbar.

§ 184k StGB ist ein Vergehen, und das Gesetz ordnet die Versuchsstrafbarkeit nicht an (§ 23 Abs. 1 StGB). Ist keine Aufnahme entstanden und wurde nichts übertragen, scheidet eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus.

Die Aufnahme muss unbefugt sein.

Hat die abgebildete Person eingewilligt, fehlt es an diesem Merkmal.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich eine klare Abgrenzung zu § 201a StGB, die in vielen Ermittlungsakten übersehen wird:

Merkmal § 184k StGB § 201a Abs. 1 StGB
Überwundener Sichtschutz Kleidung oder sonstige am Leib getragene Sichtbarriere Wohnung oder gegen Einblick besonders geschützter Raum
Typischer Fall Aufnahme unter den Rock auf der Rolltreppe Heimliche Aufnahme in einer Wohnung
Nacktaufnahmen aus einer Beziehung Nicht erfasst Kann bei unbefugter Weitergabe erfasst sein
Beide Vorschriften zugleich Nur bei doppelter Sichtbarriere, etwa Upskirting in einer Umkleidekabine Nur bei doppelter Sichtbarriere, etwa Upskirting in einer Umkleidekabine

Welche Strafe droht bei Upskirting?

§ 184k StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie hoch eine Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt unter anderem von der Zahl der Aufnahmen, einer möglichen Weitergabe und Ihrem Vorleben ab.

Hinzu kommt die Einziehung. Nach § 184k Abs. 4 StGB können Bildträger, Bildaufnahmegeräte und andere technische Mittel eingezogen werden, die bei der Tat verwendet wurden. Ihr Smartphone, Ihre Speicherkarten oder eine Kamera können also dauerhaft weg sein. Unter den Voraussetzungen des § 74a StGB gilt das sogar für Gegenstände, die einem Dritten gehören.

Eine Falle, die viele unterschätzen, ist das Führungszeugnis.

Das BZRG (Bundeszentralregistergesetz) unterscheidet zwischen einfachem und erweitertem Führungszeugnis:

Einfaches Führungszeugnis Erweitertes Führungszeugnis
Erstmalige Geldstrafe bis 90 Tagessätze nach § 184k StGB Grundsätzlich nicht enthalten (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) Enthalten (§ 32 Abs. 5 BZRG)
Typischer Verwendungszweck Allgemeine Bewerbungen Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen

Für Lehrer, Erzieher, Trainer oder Pflegekräfte kann deshalb schon eine geringe Geldstrafe die berufliche Existenz gefährden. Hinzu kommen Folgen, die in keinem Urteil stehen: Gerede im Umfeld, arbeitsrechtliche Konsequenzen und Belastungen in Ehe und Familie.

Strafantrag, Verjährung und Ermittlungsverfahren: Was Beschuldigte wissen müssen

Upskirting ist nach § 184k Abs. 2 StGB ein relatives Antragsdelikt. Die Tat wird grundsätzlich nur verfolgt, wenn die betroffene Person einen Strafantrag stellt. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch ohne Antrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die berechtigte Person von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b StGB). Ob ein Antrag rechtzeitig und wirksam gestellt wurde, prüfe ich in jedem Fall genau.

Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), weil die Vorschrift Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren androht. Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist.

Typisch für Upskirting-Verfahren ist ein schneller Start: Zeugen oder Sicherheitspersonal halten den Beschuldigten fest, die Polizei stellt das Smartphone sicher. Später kann eine Durchsuchung der Wohnung folgen, um weitere Datenträger zu finden. Die forensische Auswertung der Geräte entscheidet häufig über den Ausgang des Verfahrens.

Was tun bei einem Upskirting-Vorwurf?

Die ersten Stunden und Tage prägen das gesamte Verfahren. Halten Sie sich an folgende Regeln:

  • Schweigen Sie. Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache, auch nicht „zur Klarstellung“. Jede spontane Erklärung kann später gegen Sie verwendet werden.
  • Folgen Sie keiner polizeilichen Vorladung. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. Melden Sie sich stattdessen bei mir. Ich zeige mich als Ihr Verteidiger an und beantrage Akteneinsicht.
  • Verändern Sie nichts an Ihren Geräten. Versuchen Sie nicht, Dateien zu löschen oder Cloud-Konten zu bereinigen. Solche Spuren können bei der Auswertung auffallen und gegen Sie ausgelegt werden.
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur betroffenen Person oder zu Zeugen auf. Auch gut gemeinte Entschuldigungen können als Geständnis gewertet werden.

Im Notfall, etwa bei einer laufenden Durchsuchung, bin ich rund um die Uhr erreichbar.

Wie ich Sie gegen den Vorwurf verteidige

Mein Ziel ist zuerst ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens. Erst wenn das nach Aktenlage nicht realistisch ist, geht es um die mildeste mögliche Sanktion. Gegenüber den Ermittlungsbehörden verfolge ich eine klare Verteidigungslinie und lasse keine Unterstellung ungeprüft.

Nach der Akteneinsicht prüfe ich insbesondere:

  • ob die Aufnahmen überhaupt einen geschützten Körperbereich zeigen, der durch Kleidung verdeckt war,
  • ob Ihnen Absicht oder Wissentlichkeit nachgewiesen werden kann oder ob eine Zufallsaufnahme vorliegt,
  • ob Metadaten, Speicherorte und Zeitstempel die Darstellung der Ermittler tatsächlich tragen,
  • ob ein wirksamer und fristgerechter Strafantrag vorliegt.

Fehlt es an einem dieser Punkte, setze ich mich mit Nachdruck für eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) ein. Fehlt nur der Strafantrag, gilt das allerdings nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

In geeigneten Fällen kommt auch eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO in Betracht. Sie führt nicht zu einer Verurteilung und damit auch nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Gerade bei Ersttätern ohne Weitergabe der Aufnahmen ist dieser Weg häufig ein zentrales Verteidigungsziel.

Was ändert sich durch das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt?

Die Bundesregierung hat am 7. Oktober 2026 den Entwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt beschlossen. Danach soll § 184k StGB grundlegend neu gefasst werden und künftig bildbasierte sexualisierte Gewalt in verschiedenen Erscheinungsformen erfassen.

Strafbar werden soll nach dem Entwurf das unbefugte Herstellen oder Verbreiten sexualisierter Deepfakes. Unbefugte Aufnahmen unbekleideter Intimbereiche sollen unabhängig davon erfasst werden, ob sie an einem privaten oder einem öffentlichen Ort wie Sauna oder FKK-Strand entstehen. Aufnahmen bekleideter intimer Körperstellen sollen nur unter eng definierten Voraussetzungen strafbar sein.

Stand Oktober 2026 handelt es sich um einen Regierungsentwurf, der noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Dabei kann sich auch noch ändern, in welcher Vorschrift die neuen Tatbestände am Ende stehen. Bis zum Inkrafttreten gilt § 184k StGB in seiner bisherigen Fassung. Eine spätere Ausweitung der Strafbarkeit gilt nicht rückwirkend für Handlungen, die vorher begangen wurden.

Häufige Fragen zu Upskirting

Ist Upskirting in Deutschland strafbar?

Ja. Seit dem 1. Januar 2021 ist Upskirting nach § 184k StGB strafbar. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Beim Upskirting wird von unten unter die Kleidung fotografiert, beim Downblousing von oben in den Ausschnitt. Beides regelt § 184k StGB in derselben Vorschrift.

Nach § 184k StGB nicht, denn der Versuch ist nicht unter Strafe gestellt. Wurde allerdings ein Live-Bild übertragen, kann das Merkmal „überträgt“ erfüllt sein, auch ohne gespeicherte Datei.

Nein. Bereits das absichtliche oder wissentliche unbefugte Herstellen der Aufnahme erfüllt den Tatbestand. Die Weitergabe ist eine eigene Tatvariante.

Ja. Wer eine durch Upskirting hergestellte Aufnahme einer dritten Person zugänglich macht, macht sich nach § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, auch wenn er das Bild nicht selbst aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass er weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die Aufnahme unbefugt entstanden ist.

Ja. Im Ermittlungsverfahren wird das Gerät häufig sichergestellt. Nach § 184k Abs. 4 StGB kann es im Urteil zudem endgültig eingezogen werden.

Eine erstmalige Geldstrafe bis 90 Tagessätze erscheint grundsätzlich nicht im einfachen Führungszeugnis. Im erweiterten Führungszeugnis wird eine Verurteilung nach § 184k StGB dagegen auch dann aufgenommen (§ 32 Abs. 5 BZRG).

Ja. Eine Einstellung kommt mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO in Betracht. Welcher Weg realistisch ist, zeigt erst die Ermittlungsakte.

Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre ab Beendigung der Tat. Der Strafantrag der betroffenen Person muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden.

In der Regel treffe ich mit meinen Mandanten eine individuelle Honorarvereinbarung, die den tatsächlichen Aufwand meiner Arbeit berücksichtigt. Diese Regelung gewährleistet eine angemessene Vergütung und ermöglicht eine optimale Verteidigung. Über die Kosten kläre ich Sie in einem kostenlosen Gespräch vor Mandatsübernahme auf.

Artikel teilen:

Weitere Artikel