Volksverhetzung: Welche Strafe droht im Jugendstrafrecht? So schützen Sie die Zukunft Ihres Kindes

Das Wichtigste in Kürze

Volksverhetzung und Jugendstrafrecht: Worum geht es?

Wer wissen will, welche Strafe bei Volksverhetzung im Jugendstrafrecht droht, steht meist unter Schock. Ein Post in der Klassengruppe, ein weitergeleitetes Meme, ein Video auf einer Social-Media-Plattform: Plötzlich liegt ein Schreiben der Polizei im Briefkasten. Manchmal steht sogar schon eine Durchsuchung im Raum, und das Smartphone wird beschlagnahmt.

Für Eltern und betroffene Jugendliche ist das eine Ausnahmesituation. Die Angst ist groß: vor einer Vorstrafe, vor Konsequenzen in Schule oder Ausbildung, vor dem Gerede im Umfeld.

Meine klare Botschaft: Ein Ermittlungsverfahren ist noch keine Verurteilung. Für Beschuldigte, die zur Tatzeit noch nicht volljährig waren, gilt das Jugendstrafrecht, das eigene Rechtsfolgen kennt und die Erziehung des jungen Menschen in den Mittelpunkt stellt. Daraus ergeben sich für die Verteidigung viele Ansatzpunkte, um ein Verfahren frühzeitig zu beenden.

In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, welche Strafrahmen § 130 StGB vorsieht und warum diese im Jugendstrafrecht nicht unmittelbar gelten. Außerdem zeige ich Ihnen, unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung in Betracht kommt und was Sie jetzt konkret tun sollten.

Was regelt § 130 StGB und welche Strafen sieht das Gesetz vor?

Die Volksverhetzung ist in § 130 StGB geregelt. Die Vorschrift schützt den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde. Sie enthält mehrere Tatbestände mit unterschiedlichen Strafrahmen, die für Erwachsene gelten:

Absatz Erfasstes Verhalten (vereinfacht) Strafrahmen für Erwachsene
§ 130 Abs. 1 StGB Aufstacheln zum Hass, Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen oder Angriff auf die Menschenwürde gegen geschützte Gruppen oder Einzelne wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
§ 130 Abs. 2 StGB Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen entsprechender Inhalte sowie Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen gegenüber Personen unter achtzehn Jahren Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
§ 130 Abs. 3 StGB Billigen, Leugnen oder Verharmlosen bestimmter Handlungen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
§ 130 Abs. 4 StGB Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
§ 130 Abs. 5 StGB Öffentliches Billigen, Leugnen oder gröbliches Verharmlosen von Völkerstraftaten in einer Weise, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Gerade § 130 Abs. 2 StGB ist für Jugendliche relevant: Schon das Weiterleiten eines Inhalts an Minderjährige kann den Tatbestand berühren. Ob das im konkreten Fall tatsächlich so ist, ist aber eine Frage der genauen Prüfung.

Wichtig für Sie: Diese Strafrahmen beschreiben die Rechtslage für Erwachsene. Bei Jugendlichen gelten andere Regeln, wie die folgenden Abschnitte zeigen.

Wann gilt bei Volksverhetzung das Jugendstrafrecht?

Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit, nicht zum Zeitpunkt des Verfahrens. Das Gesetz unterscheidet drei Altersgruppen:

Alter zur Tatzeit Rechtliche Einordnung Anwendbares Recht
unter 14 Jahren Kind, schuldunfähig (§ 19 StGB) kein Strafverfahren
14 bis 17 Jahre Jugendlicher immer Jugendstrafrecht, sofern die nötige Reife vorlag (§ 3 JGG)
18 bis 20 Jahre Heranwachsender Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht, je nach Einzelfall (§ 105 JGG)

Bei Jugendlichen setzt die strafrechtliche Verantwortung voraus, dass sie nach ihrer Reife fähig waren, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln.

Für Heranwachsende regelt § 105 Abs. 1 JGG, wann das Jugendstrafrecht greift. Entweder stand der Täter nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit zur Tatzeit in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich. Oder es handelt sich nach Art, Umständen oder Beweggründen um eine typische Jugendverfehlung.

Gerade bei Äußerungsdelikten in Chats und sozialen Netzwerken liegt das Argument der Jugendverfehlung oft nahe: Gruppendruck, Provokation, mangelndes Nachdenken über die Wirkung eines Posts. Diese Umstände muss die Verteidigung herausarbeiten, denn die Weichenstellung zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht wirkt sich erheblich auf die möglichen Rechtsfolgen aus.

Ist der Vorwurf der Volksverhetzung überhaupt haltbar?

Bevor es um Strafen geht, stelle ich in jedem Verfahren die wichtigste Frage: Hält der Vorwurf einer genauen Prüfung stand? Mein Ziel ist zuerst die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch. Erst wenn das nicht realistisch ist, steht die Frage nach einer möglichst milden Sanktion im Vordergrund.

§ 130 StGB ist ein anspruchsvoller Tatbestand mit mehreren Merkmalen, die jeweils sicher nachgewiesen werden müssen. Typische Ansatzpunkte der Verteidigung sind insbesondere:

  • Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens: Absatz 1 verlangt, dass die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist nicht bei jeder geschmacklosen Bemerkung der Fall.
  • Verbreiten und Öffentlichkeit: Bei Absatz 2 kommt es darauf an, ob ein Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Größe und Zusammensetzung einer Chatgruppe spielen dabei eine Rolle.
  • Vorsatz: Wer einen Inhalt weiterleitet, ohne seine Bedeutung zu erfassen, handelt möglicherweise nicht vorsätzlich.
  • Täterschaft: Geteilte Accounts und fremde Zugriffe auf Geräte sind keine Seltenheit.

Hinzu kommt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Mehrdeutige Äußerungen dürfen nicht vorschnell in ihrer strafbaren Variante gelesen werden.

Ich prüfe jede dieser Fragen anhand der Ermittlungsakte, denn ohne Akteneinsicht lässt sich die Beweislage nicht seriös beurteilen.

Einstellung statt Urteil: Welche Chancen bietet die Diversion?

Das Jugendstrafrecht kennt besondere Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden. Man spricht von Diversion.

Nach § 45 JGG kann bereits die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, etwa wenn eine erzieherische Maßnahme schon durchgeführt oder eingeleitet ist. Ist bereits Anklage erhoben, kann das Jugendgericht das Verfahren unter vergleichbaren Voraussetzungen nach § 47 JGG einstellen.

Für Ihr Kind bedeutet das: kein Urteil und keine Jugendstrafe. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 45 JGG erfolgt, bevor es zu einer Anklage kommt. Das Gericht kann das Verfahren nach § 47 JGG je nach Verfahrensstand bereits im Vorfeld oder noch in der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 JGG).

Eine Feststellung von Schuld ist mit einer Einstellung nach §§ 45, 47 JGG nicht verbunden (BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – 4 StR 502/24). Das Verfahren wird ohne Urteil und ohne Schuldspruch beendet. Der BGH hat in dieser Entscheidung zudem klargestellt, dass solche Einstellungen keine Vorstrafen sind und später nicht herangezogen werden dürfen, um schädliche Neigungen zu begründen.

Der Weg zur Diversion wird früh geebnet. Entscheidend ist, wie der Sachverhalt gegenüber Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe dargestellt wird und ob bereits erzieherische Schritte erkennbar sind. Hier setze ich als Verteidiger an: Ich nehme Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf, bevor sich die Ermittlungsrichtung verfestigt, und lege Argumente vor, die eine Einstellung tragen.

Eine Diversion ist allerdings kein Automatismus. Bei schweren oder wiederholten Vorwürfen sind die Hürden höher. Gerade dann ist eine konsequente Verteidigung von Beginn an unverzichtbar.

Welche Sanktionen drohen bei Volksverhetzung im Jugendstrafrecht?

Kommt es zu einer Verurteilung, gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts ausdrücklich nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Das Jugendgericht wählt stattdessen aus einem abgestuften System von Rechtsfolgen (§ 5 JGG):

Rechtsfolge Beispiele Rechtsgrundlage
Erziehungsmaßregeln Weisungen wie sozialer Trainingskurs, Arbeitsleistungen, Täter-Opfer-Ausgleich §§ 9, 10 JGG
Zuchtmittel: Verwarnung und Auflagen Verwarnung, Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung §§ 13, 14, 15 JGG
Zuchtmittel: Jugendarrest Freizeitarrest (eine oder zwei Freizeiten), Kurzarrest oder Dauerarrest (mindestens eine, höchstens vier Wochen) § 16 JGG
Jugendstrafe Freiheitsentzug, nur unter engen Voraussetzungen §§ 17, 18 JGG

Eine Geldstrafe im Sinne des Erwachsenenstrafrechts gibt es für Jugendliche nicht. Zuchtmittel haben zudem nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Das abgestufte System ermöglicht es, bei Äußerungsdelikten Maßnahmen zu wählen, die gezielt an der Ursache ansetzen, etwa Weisungen mit Bezug zum Thema der Tat. Welche Maßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt stark von der Persönlichkeit des Jugendlichen und seiner Entwicklung seit der Tat ab.

Wann droht eine Jugendstrafe wegen Volksverhetzung?

Eine Jugendstrafe ist keine Standardfolge. Das Gericht darf Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG nur verhängen, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Schädliche Neigungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie müssen schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt gewesen sein und noch zum Zeitpunkt des Urteils bestehen (etwa BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – 4 StR 502/24; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 4 StR 545/24).

Allein der Umstand, dass die Tat begangen wurde, begründet schädliche Neigungen in der Regel nicht. Sie können sich aber bereits in der ersten Straftat zeigen, wenn die Tat Ausdruck von Persönlichkeitsmängeln ist, die schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren, auf die Tat Einfluss hatten und die Gefahr weiterer Straftaten begründen

Der Rahmen der Jugendstrafe ist in § 18 Abs. 1 JGG geregelt: mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre. Ein höheres Höchstmaß von zehn Jahren gilt für Jugendliche nur bei Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren androht. Das betrifft § 130 StGB nicht. Für Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, sieht § 105 Abs. 3 JGG ein Höchstmaß von zehn Jahren vor.

Wichtig ist außerdem § 21 JGG. Bei einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird (§ 21 Abs. 1 JGG). Unter denselben Voraussetzungen setzt das Gericht auch eine höhere Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aus, es sei denn, die Vollstreckung ist im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten (§ 21 Abs. 2 JGG).

Für die Verteidigung bedeutet das: Die Entwicklung des Jugendlichen seit der Tat ist ein zentrales Argument.

Volksverhetzung in Chatgruppen und sozialen Netzwerken

Ein großer Teil der Verfahren gegen junge Menschen hat einen digitalen Hintergrund. Häufig beginnt alles in einer Klassen- oder Freundesgruppe: Ein Bild oder Sticker wird geteilt, ein Mitglied macht Screenshots, und Eltern oder die Schule erstatten Anzeige.

Oft hat der Jugendliche den Inhalt nicht selbst erstellt, sondern nur weitergeleitet. Dann stellen sich gezielte Fragen nach Vorsatz und Verbreiten. Bei öffentlich sichtbaren Kommentaren und Videos auf Plattformen stellt sich die Frage der Öffentlichkeit dagegen meist anders, weil ein unbestimmter Personenkreis darauf zugreifen kann. Zusätzlich wird in solchen Verfahren häufig das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB geprüft.

Bei digitalen Sachverhalten kommt es auf technische Details an: Wer hatte Zugriff auf das Gerät? Wann wurde der Inhalt geteilt? Wie viele Personen konnten ihn sehen? Diese Fragen dürfen nicht unbeantwortet bleiben, bevor ein Vorwurf erhoben wird. Ich werte die sichergestellten Daten gemeinsam mit meinem Mandanten aus und suche gezielt nach Lücken in der Beweisführung.

Für Eltern gilt: Löschen Sie keine Chats und verändern Sie nichts an Geräten. Sprechen Sie zuerst mit einem Verteidiger.

Welche Folgen hat ein Verfahren für Führungszeugnis und Zukunft?

Viele Eltern fürchten vor allem die langfristigen Folgen. Hier bietet das Jugendstrafrecht einen deutlich besseren Schutz als das Erwachsenenstrafrecht. Die Registerfolgen hängen davon ab, wie das Verfahren endet:

Ausgang des Verfahrens Eintragung Im Führungszeugnis?
Einstellung nach §§ 45, 47 JGG Erziehungsregister (§ 60 BZRG) nein
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel Erziehungsregister (§ 60 BZRG) nein
Jugendstrafe bis zwei Jahre mit Bewährung Zentralregister nein, solange die Aussetzung nicht widerrufen wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG)
Jugendstrafe ohne Bewährung oder über zwei Jahre Zentralregister ja

BZRG steht dabei für Bundeszentralregistergesetz.

Hinzu kommt § 6 JGG: Das Gericht darf bei Jugendlichen nicht auf die Unfähigkeit erkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Auch die öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist außerdem grundsätzlich nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG). Das schützt Ihr Kind vor einer Bloßstellung im Gerichtssaal. Sind im selben Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit dann aber ausschließen, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist (§ 48 Abs. 3 JGG).

Was sollten Sie oder Ihr Kind jetzt tun?

Die ersten Schritte nach Bekanntwerden des Vorwurfs sind entscheidend. Diese Regeln sollten Sie unbedingt beachten:

  • Keine Angaben zur Sache machen. Als Beschuldigter muss niemand zum Vorwurf aussagen (§ 136 StPO, Strafprozessordnung). Auch gut gemeinte Erklärungen können später gegen Ihr Kind verwendet werden.
  • Einer polizeilichen Vorladung müssen Beschuldigte nicht folgen. Teilen Sie der Polizei lediglich mit, dass zunächst ein Verteidiger Akteneinsicht nimmt.
  • Nichts löschen, nichts posten und nicht über den Vorwurf sprechen. Weitere Beiträge oder Gespräche mit Mitschülern können den Vorwurf verschärfen.
  • Sofort einen Verteidiger beauftragen. Nur über den Verteidiger erhalten Sie vollständige Akteneinsicht.

Eltern haben im Jugendstrafverfahren eigene Beteiligungsrechte (§ 67 JGG). Nutzen Sie diese, aber überlassen Sie die Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht Ihrem Verteidiger.

Häufige Fragen zu Volksverhetzung und Jugendstrafrecht

Welche Strafe droht einem Jugendlichen bei Volksverhetzung?

Die Strafrahmen des StGB gelten im Jugendstrafrecht nicht. Möglich sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel wie Auflagen oder Jugendarrest und nur unter engen Voraussetzungen eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren. In geeigneten Fällen kommt eine Einstellung nach §§ 45, 47 JGG in Betracht.

Nicht zwingend. Einstellungen, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden nur in das Erziehungsregister eingetragen und erscheinen nicht im Führungszeugnis. Eine Jugendstrafe ist dagegen eine Verurteilung und wird im Zentralregister eingetragen. Ist sie auf höchstens zwei Jahre bemessen und zur Bewährung ausgesetzt, erscheint sie aber nicht im Führungszeugnis, solange die Aussetzung nicht widerrufen wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG).

Ab 14 Jahren. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB). Bei Jugendlichen prüft das Gericht zusätzlich, ob sie reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen (§ 3 JGG).

Das hängt vom Einzelfall ab. Nach § 105 Abs. 1 JGG wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn der Heranwachsende in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder eine typische Jugendverfehlung vorliegt.

Es kann den Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB erfüllen, etwa wenn der Inhalt verbreitet oder einer Person unter 18 Jahren zugänglich gemacht wird. Ob das tatsächlich vorliegt, hängt von Inhalt, Empfängerkreis und Vorsatz ab.

Ja. Das Jugendstrafrecht ermöglicht eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft (§ 45 JGG) oder durch das Gericht (§ 47 JGG). Auch eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts kommt in Betracht, wenn der Tatbestand nicht nachweisbar ist.

Nein. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen, und müssen keine Angaben zur Sache machen. Lassen Sie zunächst einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen.

Grundsätzlich nicht. Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist nach § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich. Sind im selben Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist sie öffentlich, das Gericht kann die Öffentlichkeit aber im Interesse der Erziehung ausschließen (§ 48 Abs. 3 JGG).

Für Jugendliche nicht. Das Gericht kann aber als Auflage die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung anordnen (§ 15 JGG).

So früh wie möglich, idealerweise sofort nach Erhalt einer Vorladung oder nach einer Durchsuchung. Je früher die Verteidigung Akteneinsicht nimmt, desto früher kann sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht Stellung nehmen.

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