2015
Wichtige Tipps bei Verhaftung
goldbeck / 0 Kommentare /Die Festnahme bzw. Verhaftung ist für den Betroffenen und seine Angehörigen eine extreme Stresssituation. Gerade hier ist es wichtig einen kühlen Kopf zu bewahren und umsichtig zu handeln. Die folgenden Tipps und Informationen sollen Ihnen dabei helfen:
Aussage verweigern!
Egal ob Sie selber der Festgenommene sind, oder ob es Ihren Ehemann, Freund oder Ihr Kind getroffen hat, die oberste Regel lautet auch hier: Schweigen Sie und verweigern Sie jegliche Aussage! Denn wie so oft gilt gegenüber den Behörden: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“
Sie sind nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen (§ 111 OWiG). Im Einzelnen bedeutet dies also, dass sie auf Nachfrage der Behörden
- Ihren vollständigen Namen,
- Ihre Anschrift,
- Ihren Geburtstag und Ihren Geburtsort,
- Ihren Familienstand und
- Ihre Staatsangehörigkeit
nennen müssen. Es genügt aber auch, wenn Sie Ihren Personalausweis vorzeigen. Darüber hinaus machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
Die Polizei wird möglicherweise vieles versuchen, um Sie zu einer Aussage zu bewegen. Man wird Ihnen sagen, Sie könnten sich durch eine Aussage entlasten und bei der Aufklärung helfen. Sie sollen glauben, dadurch würden Sie wieder freigelassen. Doch dies stimmt nicht. Die Polizei hat darüber keinerlei Entscheidungsbefugnis. Im Falle der drohenden Untersuchungshaft liegt die Entscheidung ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Haftrichter.
Versuchen Sie Informationen zu erhalten!
Wenn Sie selber festgenommen worden sind, lassen Sie sich den Haftbefehl zeigen bzw. den Grund der Festnahme schildern. Passen Sie jedoch auf, dass Sie sich auf kein Gespräch mit der Polizei einlassen. Ihr Recht ist es, bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls gem. § 114a StPO zu verlangen.
Sollte ein Angehöriger von Ihnen festgenommen worden sein, versuchen Sie so viele Informationen wie möglich zu erhalten. Lassen Sie sich den Grund der Maßnahme mitteilen und die Polizeistation zu der der Festgenommene gebracht wurde.
Kontaktieren Sie einen Verteidiger!
Verlangen Sie als erstes direkt und unmissverständlich einen Anwalt Ihres Vertrauens anrufen zu können und mit Ihm zu sprechen. Dies können Sie zu jeder Zeit tun. Bleiben Sie hartnäckig. Die Polizei ist verpflichtet, Ihnen bei der Herstellung des Kontakts behilflich zu sein. Mich können Sie in diesem Fall selbstverständlich auch nachts und am Wochenende unter +49 176 10407482 erreichen. Falls ich kurzfristig nicht erreichbar sein sollte, nutzen Sie bitte die Mailbox. Ich werde sofort über Ihren Anruf informiert und rufe Sie unverzüglich zurück. Hierzu hinterlassen Sie bitte auf der Mailbox Ihren Namen, eine Rückrufnummer und den Grund des Anrufs.
Leider höre ich immer wieder von Mandanten, dass Ihnen der Anruf des Anwalts verweigert wird. Dies passiert manchmal mit fadenscheinigen Gründen. Bestehen Sie auf den Anruf und lassen Sie sich den Namen und Dienstbezeichnung des Beamten geben, der Ihnen den Anruf verweigert hat. Dieses ist nämlich rechtswidrig.
Warum darf jemand festgenommen werden?
Ein Haftbefehl liegt vor oder soll erlassen werden.
Ein Haftbefehl kann bereits vorliegen, wenn Sie entweder eine Geldstrafe nicht bezahlt haben oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und diese noch nicht angetreten haben. Eher die Ausnahme bildet hingegen der Sicherungshaftbefehl. Dieser kann insbesondere erlassen werden, wenn ein Bewährungswiderruf droht und gleichzeitig eine Flucht zu befürchten ist. Ein Haftbefehl kann auch existieren, weil Sie zu einem Gerichtstermin nicht erschienen sind.
Ein Untersuchungshaftbefehl hingegen, wird während eines laufenden Verfahrens erlassen. In Betracht kommen die Haftgründe der Fluchtgefahr bzw. Flucht, die Verdunklungsgefahr und die Wiederholungsgefahr. Sollten Sie einer Straftat verdächtig sein und einer der Haftgründe angenommen werden, kann die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht den Erlass eines Haftbefehls beantragen.
Zur Identitätsfeststellung
Die Polizei und andere Behörden dürfen eine Person zu Identitätsfeststellung festnehmen. Dies gilt nur, wenn anders die Identität einer Person nicht, oder nur mit großen Schwierigkeiten zu klären ist.
Wie lange darf jemand festgenommen werden.
Die Festnahme ist vorläufig und zeitlich eng begrenzt. Der aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls Festgenommene ist unverzüglich dem Richter vorzuführen, der den Haftbefehl erlassen hat. Ist dieser nicht erreichbar, ist der Festgenommene einem anderen zuständigen Richter vorzuführen. Dieser verkündet dem Festgenommen den Untersuchungshaftbefehl und prüft, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, bzw. ob die Möglichkeit besteht, den Haftbefehl unter Auflagen (z.B. Meldeauflage oder Kaution) außer Vollzug zu setzen.
Sollte ein Haftbefehl noch nicht vorliegen, muss der Festgenommen spätestens bis zum Ende des nächsten Tages dem Haftrichter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vorgeführt werden. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob der Heftbefehl in Vollzug gesetzt wird. Dies bedeutet als, er entscheidet, ob der Festgenommene in Untersuchungshaft kommt. Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass der Festgenommen spätestens, je nach Festnahmezeitpunkt, nach 47 Std. und 59 Minuten entweder wieder freigelassen werden muss oder dem Haftrichter vorgeführt wird.
Wie stehen die Chancen eine Haft zu vermeiden?
Sollte die Untersuchungshaft drohen, handelt es sich um eine ernste Angelegenheit. Hierbei ist es unabdingbar, dass Ihnen ein Rechtsanwalt zur Seite steht, der im Strafrecht erfahren ist. Dieser kann die Angelegenheit beurteilen, Akteneinsicht nehmen und Ihnen helfen, gegen eine Haft vorzugehen. Deshalb ist auch das Gericht verpflichtet, Ihnen einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn Sie nicht bereits einen Anwalt beauftragt haben. Vertrauen Sie nicht auf die Auswahl des Gerichts, sondern benennen Sie selbst einen Anwalt Ihrer Wahl. Auch dieser kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Ich bin grundsätzlich bereit Pflichtverteidigungen bundesweit zu übernehmen und Ihnen in der schwierigen Situation zur Seite zu stehen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn Sie eine Festnahme ahnen oder befürchten. Schreiben Sie sich in diesem Fall meine folgenden Rufnummern auf und tragen Sie diese immer bei sich:
- Kanzlei Münster: +49 251 397760
- 24 Std.-Notdienst: +49 176 10407482
Außerdem ist es ratsam, direkt mit einem Strafverteidiger Ihrer Wahl Kontakt aufzunehmen. Dieser ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sollte Ihre Wahl auf mich fallen, werde ich in dieser sensiblen Situation versuchen eine Haft zu vermeiden. Aufgrund meiner Erfahrung weiß ich, dass dies in vielen Fällen gelingen kann.
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