Volksverhetzung über WhatsApp: Welche Strafe droht Ihnen?

Das Wichtigste in Kürze

Eine schnell weitergeleitete Nachricht in der Familien-WhatsApp-Gruppe, ein zweifelhaftes Meme im Sportvereins-Chat, ein Status-Update mit fragwürdigem Inhalt: Der Vorwurf der Volksverhetzung trifft Beschuldigte inzwischen häufig nicht mehr über Flugblätter oder Reden, sondern über den Messenger auf dem eigenen Smartphone. Wer eine Vorladung der Polizei oder einen Strafbefehl wegen Volksverhetzung per WhatsApp erhält, steht meist unter Schock und stellt sich vor allem eine Frage:

Welche Strafe droht mir jetzt tatsächlich?

Der Vorwurf der Volksverhetzung fällt in den Bereich des allgemeinen Strafrechts, in dem ich Beschuldigte bundesweit in Ermittlungsverfahren wegen Äußerungsdelikten verteidige, und gerade beim Vorwurf über einen Messenger hängt vieles von den technischen und rechtlichen Details des Einzelfalls ab: Wer hat den Inhalt erstellt, wer hat ihn weitergeleitet, wie viele Personen konnten ihn sehen?

Dieser Beitrag erklärt, wann § 130 StGB bei WhatsApp-Nachrichten greift, welche Strafen das Gesetz vorsieht und wie Sie sich als Beschuldigter oder als Betroffener richtig verhalten.

Was ist Volksverhetzung nach § 130 StGB?

§ 130 StGB stellt unter der Überschrift Volksverhetzung mehrere unterschiedliche Handlungen unter Strafe, die sich in Tathandlung und Strafrahmen deutlich unterscheiden. Gerade bei WhatsApp-Nachrichten ist die Abgrenzung zwischen den Absätzen entscheidend für das tatsächlich drohende Strafmaß:

Absatz Tathandlung Strafrahmen
Abs. 1 Aufstacheln zum Hass, Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen oder Angriff auf die Menschenwürde durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung gegen eine geschützte Gruppe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Abs. 2 Verbreiten oder der Öffentlichkeit Zugänglichmachen eines entsprechenden Inhalts, etwa eines Bildes, Videos oder Textes Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Abs. 3 Öffentliches oder in einer Versammlung erfolgendes Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art (Völkermord, insbesondere der Holocaust), sofern dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Abs. 4 Öffentliches oder in einer Versammlung erfolgendes Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Abs. 5 Öffentliches oder in einer Versammlung erfolgendes Billigen, Leugnen oder gröbliches Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (§§ 6 bis 12 Völkerstrafgesetzbuch) gegen eine durch Absatz 1 geschützte Gruppe, wenn dies geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Anders als Absatz 1 verlangt Absatz 4 nach seinem Wortlaut nicht nur die Eignung zur Friedensstörung, sondern eine tatsächlich eingetretene Störung des öffentlichen Friedens. Zudem setzen die Absätze 3 bis 5 voraus, dass die Handlung öffentlich oder in einer Versammlung begangen wird, was bei einer WhatsApp-Nachricht gesondert zu prüfen ist. Über Absatz 6 gilt die Verbreitens-Regelung des Absatzes 2 aber auch für Inhalte mit einem Bezug zu den Absätzen 3 bis 5, sodass für das bloße Weiterleiten entsprechender Inhalte in einer WhatsApp-Gruppe Absatz 2 maßgeblich ist, sofern die Weiterleitung die Anforderungen an ein Verbreiten erfüllt..

Für die rechtliche Einordnung einer konkreten WhatsApp-Nachricht kommt es also nicht nur darauf an, was geschrieben oder geteilt wurde, sondern auch darauf, welcher dieser Varianten der Sachverhalt zuzuordnen ist.

Reicht eine geschlossene WhatsApp-Gruppe für eine Strafbarkeit aus?

Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass eine private oder geschlossene WhatsApp-Gruppe automatisch außerhalb der Reichweite des § 130 StGB liegt. Das ist so pauschal nicht richtig, aber auch nicht grundsätzlich falsch, es kommt auf die konkrete Gruppe an. Absatz 1 der Vorschrift setzt schon nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass die Tat tatsächlich öffentlich begangen wird. Entscheidend ist allein, ob die Handlung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle genügt hierfür die bloße Öffentlichkeitsfähigkeit des Angriffs, ausreichend ist also, dass mit einer Bekanntgabe an eine breitere Öffentlichkeit zu rechnen war. Das Oberlandesgericht Celle hat diesen Maßstab 2022 ausdrücklich auf WhatsApp-Gruppen übertragen und eine Verurteilung wegen des Hochladens eines fremdenfeindlichen Bildes in einer 60-köpfigen Gruppe bestätigt, weil angesichts der einfachen Weiterleitungsmöglichkeit mit einer Verbreitung an eine unbekannte Vielzahl von Personen zu rechnen war (OLG Celle, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 2 Ss 127/22). Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat 2023 betont, dass ein WhatsApp-Empfänger einen Inhalt durch einfaches Antippen des Weiterleitungssymbols an beliebige Dritte senden kann, ohne dass der Absender dies überhaupt bemerkt, weshalb die Weiterverbreitung für ihn tatsächlich nicht kontrollierbar ist (BayObLG, Beschluss vom 20.12.2023, Az. 207 StRR 414/23).

Umgekehrt haben Gerichte bei eng verbundenen, überschaubaren Gruppen ein Verbreiten auch schon verneint. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Anklage gegen mehrere Polizeibeamte nicht zur Hauptverhandlung zugelassen, weil es unter anderem in einer rund 30-köpfigen WhatsApp-Gruppe aus einem überschaubaren Kreis von Kollegen und ehemaligen Kollegen kein strafbares Verbreiten sah (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2023, Az. 5/6 KLs 6110 Js 249194/18). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diese Entscheidung 2024 bestätigt und darauf abgestellt, dass die Inhalte in private, geschlossene Chatgruppen mit überschaubarem, teils eng verbundenem Personenkreis eingestellt wurden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2024, Az. 1 Ws 171/23 u.a.). Bei WhatsApp-Gruppen kommt es deshalb weniger auf die formale Mitgliederzahl an als auf die Zusammensetzung der Gruppe, das persönliche Verhältnis der Mitglieder zueinander und die Frage, ob mit einer Weiterverbreitung außerhalb der Gruppe zu rechnen war. Einheitlich ist die Rechtsprechung allerdings nicht: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ein Verbreiten auch in drei Freundes-Chatgruppen mit 11, 18 und 20 Mitgliedern angenommen, die der Angeklagte sämtlich persönlich kannte (BayObLG, Beschluss vom 20.12.2023, Az. 207 StRR 414/23, zum gleichlautenden Merkmal in § 86a StGB). Das macht die Verteidigung in diesen Fällen zu einer Frage des konkreten Einzelfalls.

Ist ein WhatsApp-Status bereits ein Verbreiten im Sinne des Gesetzes?

Für WhatsApp-Status-Meldungen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main eine für Beschuldigte unangenehme Klarstellung getroffen. Nach dem Urteil liegt ein Verbreiten im Sinne des § 130 StGB bereits dann vor, wenn ein Inhalt als WhatsApp-Status eingestellt wird (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.01.2022, Az. 907 Ds 6111 Js 250180/19). Das Gericht begründete dies damit, dass der Status sämtlichen Personen angezeigt wird, die die Mobilfunknummer des Absenders gespeichert und WhatsApp installiert haben. Im entschiedenen Fall zog das Gericht sogar aus der Zahl der im Mobiltelefon des Angeklagten gespeicherten Kontakte Rückschlüsse darauf, wie viele Personen die Nachricht potenziell wahrnehmen konnten. Für die Praxis bedeutet das: Wer glaubt, ein Status verschwinde ohnehin nach 24 Stunden folgenlos, unterschätzt häufig, wie genau Ermittlungsbehörden die Kontaktliste und die Reichweite eines Profils rekonstruieren können. Auch Aussagen von Kontakten oder Zeugen, die den Status gesehen haben, reichen den Behörden oft als Ausgangspunkt für ein Ermittlungsverfahren.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich eine Nachricht nur weiterleite?

Für die Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 StGB kommt es nicht darauf an, wer eine Nachricht ursprünglich verfasst hat. Der Tatbestand erfasst ausdrücklich jeden, der einen entsprechenden Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Wer ein bereits existierendes Bild, Video oder einen Text in einer WhatsApp-Gruppe teilt, kann sich damit unabhängig vom ursprünglichen Verfasser selbst strafbar machen. Wie streng der Begriff des Verbreitens dabei zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof 2024 in einem Fall präzisiert, in dem ein antisemitisch geprägtes Schreiben per Fax an ein Finanzamt versendet worden war: Verbreitet ist ein Inhalt erst, wenn er einem größeren, für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird; gibt der Täter ihn nur an einzelne Empfänger weiter, muss er wollen oder zumindest damit rechnen, dass sie ihn an einen solchen Kreis weitergeben, wobei allein die abstrakte Möglichkeit, dass ein Empfänger den Inhalt an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, hierfür nicht genügt (BGH, Urteil vom 25.09.2024, Az. 3 StR 32/24). Die im Abschnitt zur geschlossenen WhatsApp-Gruppe genannten Oberlandesgerichte hatten diese seit Langem geltenden Grundsätze bereits vor dem BGH-Urteil speziell auf WhatsApp-Gruppen angewandt. Ob im Einzelfall ein Verbreiten vorliegt, hängt deshalb maßgeblich davon ab, wie die Weiterleitung tatsächlich erfolgte, an wen und mit welcher Erwartung an die Vertraulichkeit der Gruppe. Genau an diesem Punkt setzt eine sorgfältige Verteidigung an.

Welche Strafe droht konkret bei Volksverhetzung über WhatsApp?

Welches Strafmaß im Einzelfall droht, hängt davon ab, welche der oben dargestellten Tatvarianten bei der WhatsApp-Nachricht tatsächlich einschlägig ist. Eigene volksverhetzende Äußerungen fallen unter Absatz 1 mit dem höchsten Grundstrafrahmen. Das Teilen oder Weiterleiten eines bereits bestehenden Inhalts, etwa eines Bildes oder Videos, fällt regelmäßig unter Absatz 2, und zwar auch dann, wenn der Inhalt selbst einen Bezug zum Holocaust oder zur NS-Zeit hat, denn Absatz 2 gilt über Absatz 6 auch für solche Inhalte. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem der Strafrahmen des Absatzes 2 auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden soll; geltendes Recht ist das bislang nicht. Wer die nationalsozialistische Gewaltherrschaft dagegen selbst öffentlich oder in einer Versammlung billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, riskiert eine eigenständige Strafbarkeit nach Absatz 4; wer den Holocaust selbst öffentlich oder in einer Versammlung leugnet, billigt oder verharmlost, riskiert nach Absatz 3 sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. In der gerichtlichen Praxis werden Ersttäter bei weniger schwerwiegenden Einzelfällen häufig mit einer Geldstrafe belegt, oder das Verfahren wird gegen Auflagen eingestellt. Das ist jedoch keine Selbstverständlichkeit, sondern hängt entscheidend davon ab, wie die Verteidigung die Tatumstände, die Reichweite der Nachricht und eine mögliche Ersttätereigenschaft in das Verfahren einbringt. Vorrangiges Ziel einer Verteidigung sollte deshalb immer sein, auf eine Einstellung oder einen Freispruch hinzuwirken, bevor überhaupt über eine bloße Strafmilderung nachgedacht wird.

Typische Inhalte, die in Chatgruppen zur Anzeige führen

In der Praxis führen bestimmte Inhalte in WhatsApp-Gruppen besonders häufig zu Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung. Dazu zählen insbesondere:

  • Bilder oder Sprüche, die nationalsozialistische Verbrechen verharmlosen oder leugnen
  • Hetzparolen gegen Geflüchtete, Menschen bestimmter Religionszugehörigkeit oder ethnischer Herkunft
  • Karikaturen, die eine Gruppe pauschal abwerten oder entmenschlichen

Häufig treten Volksverhetzungsvorwürfe zusammen mit dem Vorwurf nach § 86a StGB auf, der das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt, etwa Hakenkreuze oder bestimmte Parolen. Beide Tatbestände sind rechtlich eigenständig zu prüfen, werden in der Ermittlungspraxis aber oft gemeinsam angezeigt, wenn ein Chatverlauf mehrere fragwürdige Inhalte enthält. Wichtig für Beschuldigte: Nicht jede geschmacklose oder politisch unangenehme Aussage erfüllt automatisch den Tatbestand der Volksverhetzung. Es kommt immer auf die konkrete Formulierung, den Kontext und die Frage an, ob eine geschützte Gruppe tatsächlich angegriffen wird.

Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie wegen Volksverhetzung ermittelt wird?

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei, eine Hausdurchsuchung oder einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung erhalten, sollten Sie besonnen und überlegt vorgehen:

  • Bewahren Sie Ruhe und geben Sie keine vorschnellen Erklärungen ab.
  • Nutzen Sie Ihr Recht, zur Sache zu schweigen, bis Ihre Verteidigung vollständige Akteneinsicht hatte.
  • Löschen Sie keine Chatverläufe oder Nachrichten, sobald Sie von dem Verfahren erfahren, denn dies kann als Verdunkelungshandlung gewertet werden.
  • Sichern Sie eigene Aufzeichnungen, etwa dazu, wer Mitglied der betroffenen Gruppe war und wie der Inhalt ursprünglich in den Chat gelangt ist.
  • Kontaktieren Sie frühzeitig eine anwaltliche Verteidigung, bevor Sie sich gegenüber Ermittlungsbehörden äußern.

Unüberlegte Aussagen gegenüber der Polizei lassen sich später kaum noch korrigieren und schränken den Verteidigungsspielraum häufig erheblich ein. Ziel meiner Verteidigungsarbeit ist es stets, zunächst zu prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch realistisch ist, bevor überhaupt über eine mögliche Strafmilderung gesprochen wird. Ich vertrete meine Mandanten dabei unabhängig und mit Nachdruck gegenüber Ermittlungsbehörden und Gericht und lasse unbelegte Vorwürfe nicht unwidersprochen stehen.

Was können Betroffene tun, wenn sie selbst Ziel von Hassrede in einer Chatgruppe werden?

Auch wer selbst Ziel volksverhetzender Äußerungen in einer Chatgruppe wird, hat rechtliche Handlungsmöglichkeiten:

  • Sichern Sie Screenshots der betreffenden Nachrichten inklusive Datum, Uhrzeit und Absenderkennung, da Nachrichten in Chatgruppen häufig gelöscht oder bearbeitet werden können.
  • Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei oder direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, damit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann.
  • Prüfen Sie, ob neben der strafrechtlichen Seite auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, etwa auf Unterlassung weiterer Äußerungen.
  • Wenden Sie sich nicht direkt an die absendende Person, sondern lassen Sie den Sachverhalt anwaltlich und durch die Ermittlungsbehörden prüfen.

Für Betroffene ist zudem wichtig: Der bloße Erhalt einer volksverhetzenden Nachricht macht Sie nicht selbst strafbar, denn der Tatbestand setzt ein aktives Handeln wie das Aufstacheln, Beschimpfen oder Verbreiten voraus. Als Rechtsanwalt begleite ich sowohl Beschuldigte als auch Betroffene in diesen Verfahren und prüfe für Sie, welche Beweise bereits ausreichen und welche weiteren Schritte sinnvoll sind.

Häufig gestellte Fragen zu Volksverhetzung per WhatsApp

Ist das Weiterleiten eines Bildes in einer WhatsApp-Gruppe schon strafbar?

Ja, das kann ausreichen. § 130 Abs. 2 StGB erfasst jeden, der einen entsprechenden Inhalt verbreitet oder zugänglich macht, unabhängig davon, wer ihn ursprünglich erstellt hat. Entscheidend ist, ob Sie damit gerechnet oder billigend es in Kauf genommen haben, dass der Inhalt einen größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis erreicht; dass Sie damit hätten rechnen müssen, genügt nicht.

Eine feste Mitgliederzahl gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung kommt es weniger auf die Gruppengröße als auf deren Zusammensetzung an, etwa ob die Mitglieder eng miteinander verbunden sind und mit Vertraulichkeit rechnen durften, oder ob mit einer Weiterverbreitung an Unbekannte zu rechnen war.

Grundsätzlich nicht. Der Tatbestand setzt ein aktives Handeln voraus, etwa das Aufstacheln, Beschimpfen oder Verbreiten eines Inhalts. Der bloße Erhalt einer Nachricht erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht.

Das hängt vom Ausgang und von der Höhe einer möglichen Verurteilung ab. Wird das Verfahren eingestellt oder endet es mit Freispruch, erfolgt kein Eintrag. Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird in das einfache Führungszeugnis in der Regel nicht aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG); im Register selbst wird die Verurteilung dennoch gespeichert. Details zu den konkreten Eintragungsgrenzen sollten Sie im Einzelfall anwaltlich klären lassen.

Das hängt von der Tatvariante, der Schwere des Inhalts und der Rolle des Beschuldigten ab. In weniger schwerwiegenden Ersttäterfällen kommt neben einer Geldstrafe auch eine Verfahrenseinstellung in Betracht, eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht.

Ja. Die Bezeichnung der Gruppe als privat schließt eine Strafbarkeit nicht automatisch aus. Maßgeblich ist, wie kontrollierbar der Empfängerkreis tatsächlich war und ob eine Weiterverbreitung absehbar erschien.

Ob eine Äußerung als Satire einzuordnen ist, hängt von der konkreten Gestaltung und dem erkennbaren Aussagegehalt ab. Pauschale Ausnahmen für satirisch gemeinte Inhalte bestehen nicht, die Einordnung erfolgt im Einzelfall.

Ermittlungsbehörden können bei einem entsprechenden Anfangsverdacht Mobiltelefone beschlagnahmen und Chatverläufe auswerten. Auch Kontaktlisten und Mitgliederzahlen von Gruppen werden dabei häufig als Indiz für die Reichweite eines Inhalts herangezogen.

Screenshots werden in der Praxis regelmäßig als Beweismittel herangezogen, insbesondere wenn Originalnachrichten inzwischen gelöscht wurden. Ihre Beweiskraft hängt von der Nachvollziehbarkeit ab, etwa von sichtbaren Zeitstempeln und Absenderangaben.

Sichern Sie die Nachrichten per Screenshot, erstatten Sie Anzeige bei der Polizei und lassen Sie prüfen, ob neben dem Strafverfahren auch zivilrechtliche Ansprüche, etwa auf Unterlassung, in Betracht kommen.

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