Gefährliche Körperverletzung unter Alkoholeinfluss: Welche Strafe droht?

Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB?

Die gefährliche Körperverletzung baut auf dem Grundtatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB auf. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Dafür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

§ 224 StGB verschärft diesen Strafrahmen deutlich, wenn die Tat in einer von fünf besonders gefährlichen Weisen begangen wird: durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

In der Praxis ist die Variante des gemeinschaftlichen Handelns besonders häufig einschlägig: Schon wenn zwei Personen gemeinsam auf jemanden einwirken, kann eine gefährliche Körperverletzung vorliegen, selbst wenn nicht beide zuschlagen. Entscheidend ist immer die konkrete Art der Tatausführung, nicht allein die eingetretene Verletzung. Das unterscheidet § 224 StGB von der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB, die an besonders gravierende Tatfolgen anknüpft.

Welche Strafe droht für gefährliche Körperverletzung?

§ 224 Absatz 1 StGB sieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Liegt ein minder schwerer Fall vor, sinkt der Strafrahmen auf drei Monate bis zu fünf Jahre. Auch der Versuch ist nach § 224 Absatz 2 StGB strafbar.

Wo innerhalb dieses Rahmens die konkrete Strafe landet, entscheidet das Gericht anhand der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze aus § 46 StGB. Maßgeblich sind unter anderem die Beweggründe der Tat, das Ausmaß der Verletzungen sowie das Verhalten vor und nach der Tat, etwa das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten. Auch die Alkoholisierung zur Tatzeit fließt in diese Gesamtwürdigung ein, allerdings nicht automatisch zugunsten des Beschuldigten.

Bei einer Ersttat ohne gravierende Verletzungsfolgen bewegt sich die Praxis häufig im unteren Bereich des Strafrahmens, oft als Bewährungsstrafe. Das ist jedoch keine Garantie, sondern hängt von der konkreten Aktenlage ab.

Wann liegt ein minder schwerer Fall vor?

Das Gesetz definiert nicht abschließend, wann ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 StGB anzunehmen ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen liegt ein solcher Fall vor, wenn das Unrecht der Tat in einer Gesamtschau aller Umstände deutlich hinter dem zurückbleibt, was der Gesetzgeber beim Grundtatbestand vor Augen hatte.

Das Gericht prüft dafür unter anderem die Intensität der Gewaltanwendung, die Schwere der Verletzungsfolgen und das Vorverhalten des Verletzten. Eine spontane, unüberlegte Auseinandersetzung ohne Vorplanung wird regelmäßig anders bewertet als eine geplante Tat.

Alkohol allein begründet noch keinen minder schweren Fall. Er kann aber im Zusammenspiel mit anderen Umständen ins Gewicht fallen, etwa wenn die Auseinandersetzung durch eine Provokation des späteren Verletzten ausgelöst wurde. Ob diese Gesamtschau zugunsten oder zulasten des Beschuldigten ausfällt, entscheidet sich an den konkreten Details der Akte.

Alkohol und Schuldfähigkeit: Der Unterschied zwischen § 20 und § 21 StGB

Für die Strafzumessung ist entscheidend, wie der Alkohol die Schuldfähigkeit zur Tatzeit beeinflusst hat. Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen.

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ein tiefer Alkoholrausch kann eine solche Bewusstseinsstörung auslösen. Wer zur Tatzeit tatsächlich schuldunfähig war, kann für die Körperverletzung selbst nicht bestraft werden.

§ 21 StGB regelt die schwächere Stufe, die verminderte Schuldfähigkeit: Ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus denselben Gründen erheblich, aber nicht vollständig, vermindert, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Absatz 1 StGB mildern. Das Wort kann ist hier wichtig: Eine Milderung ist keine automatische Folge, sondern liegt im Ermessen des Gerichts. Ob überhaupt eine erhebliche Beeinträchtigung vorlag, klärt in aller Regel ein psychiatrisches Sachverständigengutachten.

Ab welchem Promillewert prüft das Gericht die Schuldfähigkeit?

Die Blutalkoholkonzentration ist für Gerichte ein wichtiger Anhaltspunkt, aber kein Automatismus. In der forensischen Praxis gilt ein Wert ab etwa zwei Promille als Anlass, eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ernsthaft zu prüfen; ab etwa drei Promille rückt zusätzlich die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB in den Blick. Eine Regel der Rechtsprechung ist das ausdrücklich nicht: Der Bundesgerichtshof hat die frühere Annahme, ab zwei Promille sei regelmäßig von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit auszugehen, wieder aufgegeben (Urteil vom 29. April 1997, Az. 1 StR 511/95). Ab einem Wert von etwa drei Promille wird häufig zusätzlich geprüft, ob sogar eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vorliegt.

Feste Grenzwerte gibt es dabei nicht. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass selbst deutlich über drei Promille liegende Werte eine volle Schuldfähigkeit nicht ausschließen, wenn andere Beweisanzeichen dagegensprechen, etwa ein zielgerichtetes Vorgehen während der Tat oder ein unauffälliges Verhalten unmittelbar danach. Umgekehrt kann eine erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit im Einzelfall auch schon bei niedrigeren Werten vorliegen.

Je mehr solche Beweisanzeichen zur Verfügung stehen, desto geringer wiegt der reine Zahlenwert der Blutalkoholkonzentration. Deshalb ordnet das Gericht regelmäßig ein Sachverständigengutachten an, das Trinkmenge, Trinkverlauf, Körpergewicht und Verhalten des Beschuldigten gemeinsam bewertet.

Wann mildert Alkohol die Strafe, wann nicht?

Selbst wenn ein Gutachten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bestätigt, bedeutet das noch keine automatische Strafmilderung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Gericht die Milderung nach §§ 21, 49 Absatz 1 StGB versagen, wenn der Beschuldigte sich die Trunkenheit selbst zuzuschreiben hat. Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich entschieden (Beschluss vom 24. Juli 2017, Az. GSSt 3/17).

Der Gedanke dahinter: Wer sich selbst vorwerfbar in einen Rauschzustand versetzt, aus dem heraus er gewalttätig wird, kann diesen Umstand nicht ohne Weiteres zu seinen Gunsten anführen. Das selbstverschuldete Trinken gilt insoweit als schulderhöhender Umstand, der die durch den Rausch verminderte Tatschuld wieder ausgleichen kann. Das Gericht trifft diese Abwägung im Rahmen seines Ermessens und muss dabei alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Eine wichtige Ausnahme gilt für Menschen, die alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich sind. Wer aufgrund einer Abhängigkeitserkrankung trinkt, hat sich seinen Rausch nach der Rechtsprechung nicht in gleicher Weise vorwerfbar zugefügt wie jemand, der ohne eine solche Vorbelastung freiwillig übermäßig trinkt.

Was passiert bei Schuldunfähigkeit durch Alkohol? Der Auffangtatbestand Vollrausch

Steht fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war, oder lässt sich dies zumindest nicht ausschließen, kann er für die Körperverletzung selbst nicht bestraft werden. Damit ein Rausch nicht faktisch straffrei macht, hat der Gesetzgeber mit § 323a StGB einen eigenen Auffangtatbestand geschaffen: Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, wird wegen Vollrausch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Gerade diese zweite Alternative hat in der Praxis erhebliches Gewicht: Lässt sich im Verfahren weder die Schuldfähigkeit noch die Schuldunfähigkeit sicher feststellen, greift § 323a StGB trotzdem.

§ 323a Absatz 2 StGB begrenzt die Strafe auf das, was für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. Bei einer gefährlichen Körperverletzung greift diese Deckelung nicht, weil § 224 StGB mit bis zu zehn Jahren einen höheren Strafrahmen vorsieht als § 323a StGB selbst. Für Beschuldigte ist das im Ergebnis günstig: Wer nur wegen Vollrausches verurteilt wird, dem drohen höchstens fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe – und nicht der Strafrahmen des § 224 StGB.

Kommt eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch in Betracht?

Bevor über eine mögliche Strafmilderung gesprochen wird, prüfe ich in jedem Fall zunächst, ob der Tatvorwurf überhaupt in vollem Umfang beweisbar ist. Bei alkoholisierten Auseinandersetzungen zwischen mehreren Beteiligten sind Erinnerungslücken, wechselnde Angaben und widersprüchliche Zeugenaussagen die Regel, nicht die Ausnahme. Das kann die Beweislage der Staatsanwaltschaft erheblich schwächen.

Auch eine Rechtfertigung durch Notwehr nach § 32 StGB kommt in Betracht, wenn der Angriff tatsächlich vom vermeintlichen Opfer ausging und die Verteidigung erforderlich war, um diesen Angriff abzuwenden. Wer sich in einer solchen Situation befindet, handelt nicht rechtswidrig und kann nicht bestraft werden.

Da die gefährliche Körperverletzung im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr bedroht ist, gilt sie rechtlich als Vergehen im Sinne von § 12 StGB. Das öffnet den Weg für eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 oder 153a StPO (Strafprozessordnung), etwa gegen eine Geldauflage oder im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs, wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn gegen Sie wegen einer gefährlichen Körperverletzung unter Alkoholeinfluss ermittelt wird, kommt es auf die ersten Schritte an.

Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache, weder bei der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, und dieses Recht darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Stimmen Sie jede Aussage vorher mit mir ab, statt sich unvorbereitet zu äußern.

Lassen Sie frühzeitig Akteneinsicht beantragen. Nur wer die tatsächliche Beweislage kennt, kann eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln. Notieren Sie sich zudem so früh wie möglich Ihre eigene Erinnerung an den Tatabend, einschließlich der getrunkenen Menge und des zeitlichen Ablaufs, denn diese Angaben werden für ein späteres Gutachten wichtig.

Vermeiden Sie jeden eigenständigen Kontakt zum vermeintlichen Opfer. Ich vertrete Ihre Interessen konsequent gegenüber Ermittlungsbehörden und Gericht und sorge dafür, dass Ihre Rechte im gesamten Verfahren gewahrt bleiben.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafe droht für eine gefährliche Körperverletzung unter Alkoholeinfluss?

Der Strafrahmen des § 224 StGB reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die konkrete Strafe hängt von der Tatausführung, den Verletzungsfolgen und dem Grad der alkoholbedingten Beeinträchtigung ab.

Nein. Anders als die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, die nach § 230 StGB grundsätzlich einen Strafantrag voraussetzt, wird die gefährliche Körperverletzung von Amts wegen verfolgt.

Eine feste Grenze gibt es nicht. Ab etwa zwei Promille prüft das Gericht regelmäßig eine verminderte Schuldfähigkeit, ab etwa drei Promille zusätzlich eine Schuldunfähigkeit. Beide Werte sind Anhaltspunkte, die im Einzelfall durch ein Gutachten bestätigt oder widerlegt werden.

Nein. Selbst bei nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung kann das Gericht die Milderung versagen, wenn die Trunkenheit selbst verschuldet war. Anders liegt es bei Beschuldigten, die alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich sind.

Für die Körperverletzung selbst drohen dann keine Konsequenzen. Stattdessen kommt eine Verurteilung wegen Vollrausch nach § 323a StGB in Betracht, und zwar nicht nur bei nachgewiesener Schuldunfähigkeit, sondern auch dann, wenn sich die Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht ausschließen lässt. Für den Vollrausch gilt ein eigener Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Er kann nach § 323a Absatz 2 StGB nicht über die Strafdrohung der im Rausch begangenen Tat hinausgehen; bei einer gefährlichen Körperverletzung bleibt es deshalb bei diesen fünf Jahren.

§ 223 StGB erfasst die einfache Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. § 224 StGB verschärft diesen Rahmen, wenn die Tat in einer der fünf gesetzlich genannten gefährlichen Weisen begangen wird.

Wenn das Unrecht der Tat in einer Gesamtschau aller Umstände deutlich hinter dem zurückbleibt, was der Gesetzgeber beim Grundtatbestand vor Augen hatte. Alkohol kann dabei ein Faktor unter mehreren sein, begründet für sich allein aber keinen minder schweren Fall.

Da die gefährliche Körperverletzung ein Vergehen ist, kommt eine Einstellung nach §§ 153 oder 153a StPO in Betracht, etwa gegen eine Geldauflage oder im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs.

Machen Sie keine unüberlegten Angaben bei der Polizei und suchen Sie keinen eigenständigen Kontakt zum vermeintlichen Opfer. Stimmen Sie stattdessen jeden Schritt vorher mit Ihrem Verteidiger ab.

Sehr wichtig. Das Gutachten wertet Trinkmenge, Trinkverlauf, Körpergewicht und Verhalten während und nach der Tat gemeinsam aus und ist meist entscheidend für die Frage der Schuldfähigkeit.

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