KI-generierte jugendpornographische Inhalte: Wann drohen wirklich Konsequenzen?

Das Wichtigste in Kürze

Was sind jugendpornographische Inhalte nach § 184c StGB?

Jugendpornographische Inhalte im Sinne des § 184c StGB betreffen Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Für jüngere Personen gilt stattdessen § 184b StGB zur Kinderpornographie, mit einem eigenen, strengeren Strafrahmen. Der Gesetzgeber unterscheidet damit ausdrücklich zwischen zwei Altersgruppen, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Als jugendpornographisch gilt ein pornographischer Inhalt, wenn er eine von drei Voraussetzungen erfüllt: Er zeigt sexuelle Handlungen von, an oder vor einer 14- bis 17-jährigen Person, er gibt eine ganz oder teilweise unbekleidete Person dieser Altersgruppe in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wieder, oder er zeigt die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes. Ein gewöhnliches Urlaubsfoto am Strand oder ein Bild aus dem Schwimmbad erfüllt diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht.

Wichtig für KI-generierte Inhalte: Bei dieser Definition kommt es zunächst nicht darauf an, ob eine reale Person existiert. Entscheidend ist der Bildinhalt selbst. Erst bei der Frage, welche Handlung im Umgang mit dem Inhalt strafbar ist, spielt der Realitätsgrad eine Rolle.

Warum unterscheidet das Gesetz zwischen tatsächlichem, wirklichkeitsnahem und fiktivem Geschehen?

§ 184c StGB unterscheidet seit seiner Einführung im Jahr 2008 zwischen drei Kategorien. Ein tatsächliches Geschehen liegt vor, wenn der Inhalt ein reales Ereignis zeigt, das sich so abgespielt hat. Ein wirklichkeitsnahes Geschehen liegt vor, wenn ein durchschnittlicher Betrachter nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht sicher ausschließen kann, dass die Darstellung einen tatsächlichen Vorgang zeigt (BGH, Beschluss vom 19. März 2013, 1 StR 8/13). Genau in diese Kategorie fallen die meisten fotorealistischen Ausgaben aktueller Bildgeneratoren. Ein fiktives Geschehen liegt vor, wenn der Inhalt erkennbar künstlich ist, etwa eine stilisierte Zeichnung, ein Comic oder ein offensichtlich animierter Charakter.

Der Gesetzgeber wollte mit der Kategorie des wirklichkeitsnahen Geschehens verhindern, dass sich Beschuldigte allein damit verteidigen können, ein echter Jugendlicher sei nicht nachweisbar. Für die Strafverfolgung reicht es aus, wenn ein Bild täuschend echt wirkt, selbst wenn im Nachhinein feststeht, dass es vollständig computergeneriert wurde. Ob ein Inhalt wirklichkeitsnah oder erkennbar fiktiv ist, wird im Ermittlungsverfahren regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten geklärt.

Ist die Verbreitung von KI-generierten jugendpornographischen Inhalten strafbar?

Wer einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, macht sich nach § 184c Absatz 1 Nummer 1 StGB strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei dieser Tatvariante kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zusätzlich darauf an, ob der Inhalt ein tatsächliches, wirklichkeitsnahes oder erkennbar fiktives Geschehen zeigt. Maßgeblich ist allein, ob die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet in der Praxis: Wer ein KI-generiertes Bild in eine Chatgruppe weiterleitet, es in einem Forum postet oder es einer anderen Person zugänglich macht, riskiert eine Strafbarkeit auch dann, wenn der Inhalt als künstlich erkennbar ist. Handelt der Täter dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, erhöht sich der Strafrahmen nach § 184c Absatz 2 StGB auf drei Monate bis fünf Jahre, sofern der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen zeigt. Auch der Versuch der Verbreitung ist nach § 184c Absatz 5 StGB strafbar.

Ist der Besitz von KI-generierten jugendpornographischen Inhalten strafbar?

Beim reinen Besitz für sich selbst setzt § 184c Absatz 3 StGB ausdrücklich ein tatsächliches Geschehen voraus. Wer also einen Inhalt besitzt, der nachweislich vollständig computergeneriert ist und kein reales Ereignis wiedergibt, erfüllt den Wortlaut dieser Vorschrift nicht ohne Weiteres. Das unterscheidet § 184c StGB an dieser Stelle vom Besitztatbestand der Kinderpornographie in § 184b Absatz 3 StGB, der ausdrücklich auch wirklichkeitsnahe Inhalte erfasst.

Diese Unterscheidung darf allerdings nicht überschätzt werden. Sobald ein KI-generierter Inhalt einer anderen Person zugänglich gemacht wird oder jemand einem Dritten den Besitz daran verschafft, greift § 184c Absatz 1 Nummer 2 StGB, und dort reicht bereits ein wirklichkeitsnahes Geschehen aus. In der Praxis lässt sich der reine Eigenbesitz zudem selten sauber von einer Weitergabe trennen, etwa wenn Dateien automatisch in einer Cloud oder einem Messenger-Backup synchronisiert werden. Zudem prüfen Ermittlungsbehörden bei einer Sicherstellung meist eine größere Anzahl von Dateien, von denen einzelne durchaus ein tatsächliches Geschehen zeigen können.

Was gilt für Deepfakes, bei denen das Gesicht eines echten Jugendlichen verwendet wird?

Ein Sonderfall sind Deepfakes, bei denen das Gesicht einer real existierenden 14- bis 17-jährigen Person mit einem sexualisierten Bild oder Video verschmolzen wird. Solche Inhalte wirken für einen durchschnittlichen Betrachter typischerweise wie eine echte Aufnahme und fallen damit regelmäßig unter die Kategorie des wirklichkeitsnahen Geschehens nach § 184c StGB. Wird ein solcher Deepfake verbreitet oder einer anderen Person zugänglich gemacht, ist grundsätzlich der volle Strafrahmen einschlägig.

Hinzu kommt, dass bei Deepfakes mit dem Gesicht einer identifizierbaren Person regelmäßig auch weitere Straftatbestände zum Schutz der Persönlichkeit und des Intimbereichs berührt sein können, je nach konkreter Gestaltung. Für Betroffene, deren Bild ohne Einwilligung für einen solchen Inhalt verwendet wurde, kommen neben dem Strafverfahren gegen den Ersteller auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Wer selbst Ziel eines solchen Deepfakes wurde, sollte sich ebenfalls anwaltlich beraten lassen, welche Schritte im Einzelfall sinnvoll sind.

Gilt das Sexting-Privileg auch für KI-generierte Bilder?

§ 184c Absatz 4 StGB sieht eine Ausnahme für den privaten, einvernehmlichen Austausch vor: Wer einen jugendpornographischen Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der abgebildeten Person herstellt und besitzt, macht sich insoweit nicht strafbar. Diese Ausnahme ist auf tatsächliche Aufnahmen zugeschnitten, die von den Beteiligten selbst erstellt wurden, klassischerweise ein Foto, das sich zwei Jugendliche gegenseitig schicken.

Für KI-generierte Inhalte greift dieses Privileg regelmäßig nicht. Wird das Bild einer anderen Person mit einem Bildgenerator oder durch eine Gesichtsmontage sexualisiert dargestellt, fehlt es an der erforderlichen Einwilligung der abgebildeten Person in die konkrete Darstellung, selbst wenn diese Person in eine andere, harmlose Aufnahme eingewilligt hätte. Wer also das Bild eines Mitschülers oder einer Mitschülerin durch eine KI-Anwendung sexualisieren lässt, kann sich nicht auf das Sexting-Privileg berufen.

Welche Strafen drohen nach § 184c StGB konkret?

Der Strafrahmen des § 184c StGB gliedert sich nach der jeweiligen Tathandlung:

  • Verbreiten oder öffentlich zugänglich machen (Absatz 1 Nummer 1): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Zugänglichmachen an einen Dritten oder Verschaffen von Besitz bei tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen (Absatz 1 Nummer 2): ebenfalls bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Herstellung eines Inhalts mit tatsächlichem Geschehen (Absatz 1 Nummer 3): bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln bei tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen (Absatz 2): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Besitz oder Abruf eines Inhalts mit tatsächlichem Geschehen (Absatz 3): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  • Vorbereitungshandlungen wie Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten oder Bewerben zur Verwendung im Sinne von Nummer 1 oder 2 (Absatz 1 Nummer 4): ebenfalls bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Der Versuch ist grundsätzlich strafbar, mit Ausnahme der Tatvarianten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3 (§ 184c Absatz 5 StGB).

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen § 184c StGB typischerweise ab?

Verfahren wegen jugendpornographischer Inhalte beginnen in den meisten Fällen mit einer Hausdurchsuchung in den frühen Morgenstunden. Computer, Smartphones, externe Festplatten und Cloud-Zugänge werden sichergestellt und forensisch ausgewertet. Bei KI-generierten Inhalten prüfen die Ermittlungsbehörden inzwischen gezielt auch Prompt-Verläufe, Chatverläufe mit Bildgeneratoren und lokale Cache-Dateien der verwendeten Anwendungen.

Im weiteren Verfahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob die sichergestellten Inhalte ein tatsächliches, ein wirklichkeitsnahes oder ein erkennbar fiktives Geschehen zeigen. Da diese Einordnung technisches Wissen voraussetzt, wird häufig ein Sachverständigengutachten eingeholt, das sich sowohl mit dem Ursprung der Datei als auch mit dem Alter der abgebildeten Person befasst. Von dieser Einordnung hängt ab, welche Tatvariante überhaupt einschlägig ist und wie hoch der Strafrahmen ausfällt. Für Beschuldigte ist entscheidend, wie sie sich in dieser frühen Phase verhalten: Unbedachte Angaben gegenüber der Polizei lassen sich später nur schwer korrigieren.

Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie wegen KI-generierter jugendpornographischer Inhalte ermittelt wird?

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und geben Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache ab, bevor Sie sich mit einem Strafverteidiger besprochen haben. Das gilt auch dann, wenn Sie überzeugt sind, die Vorwürfe schnell aufklären zu können. Gerade bei technischen Fragen wie der Herkunft eines Bildes oder der Funktionsweise eines Bildgenerators führen erste, unüberlegte Erklärungen häufig zu Missverständnissen, die sich im weiteren Verfahren kaum noch ausräumen lassen.

Lassen Sie zudem prüfen, welche konkreten Dateien den Ermittlungsbehörden vorliegen und wie diese rechtlich einzuordnen sind. Nicht jede sichergestellte Datei erfüllt automatisch die Voraussetzungen des § 184c StGB, und nicht jede Tatvariante ist gleich schwer zu verteidigen.

Als eine der wenigen Rechtsanwaltskanzleien in Münster ist meine Kanzlei seit 2011 ausschließlich im Strafrecht tätig, mit einem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht. Neben dem Standort Münster berate ich auch Mandantinnen und Mandanten im Raum Düsseldorf sowie bundesweit, bei Bedarf per Videokonferenz. Diese Erfahrung im Umgang mit Verfahren nach §§ 184b und 184c StGB hilft dabei, technische Gutachten kritisch zu hinterfragen und frühzeitig auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken, wo dies realistisch ist.

Fazit

KI-generierte jugendpornographische Inhalte sind kein rechtsfreier Raum, auch wenn kein echter Jugendlicher betroffen ist. Für die Verbreitung reicht der Bildinhalt selbst aus, für Besitz und Weitergabe an Dritte kommt es auf den Realitätsgrad an, und bei Deepfakes mit dem Gesicht einer echten Person drohen zusätzliche rechtliche Konsequenzen. Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen, statt sich auf eigene Einschätzungen zur Technik zu verlassen.

Wenn gegen Sie wegen § 184c StGB ermittelt wird oder eine Hausdurchsuchung bevorsteht, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf. Ich bin auch kurzfristig erreichbar.

Häufige Fragen zu KI-generierten jugendpornographischen Inhalten

Ist ein KI-generiertes Bild genauso strafbar wie ein echtes Foto?

Für die Verbreitung macht das Gesetz grundsätzlich keinen Unterschied. Für den eigenen Besitz kommt es auf ein tatsächliches Geschehen an, für die Weitergabe an Dritte reicht dagegen bereits ein wirklichkeitsnahes Geschehen aus.

Maßgeblich ist der Eindruck bei einem durchschnittlichen Betrachter: Kann er nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht sicher ausschließen, dass die Darstellung einen tatsächlichen Vorgang zeigt, gilt der Inhalt als wirklichkeitsnah – unabhängig davon, wie er tatsächlich entstanden ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2013, 1 StR 8/13).

Beim reinen Eigenbesitz kommt es nach § 184c Absatz 3 StGB auf ein tatsächliches Geschehen an. Bereits das Anfertigen zur Weitergabe kann jedoch als eigenständige Tatvariante erfasst sein.

Solche Deepfakes wirken meist wirklichkeitsnah und unterfallen bei Verbreitung regelmäßig dem vollen Strafrahmen. Zusätzlich können Ansprüche aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person entstehen.

Nein, das Privileg des § 184c Absatz 4 StGB gilt nur für tatsächliche Aufnahmen, die mit Einwilligung der abgebildeten Person von den Beteiligten selbst erstellt wurden.

Geräte und Datenträger werden sichergestellt und forensisch ausgewertet, häufig einschließlich der Prompt- und Chatverläufe genutzter KI-Anwendungen. Ein Sachverständigengutachten klärt oft, wie die Inhalte einzuordnen sind.

In der Regel durch ein Sachverständigengutachten, das die technische Herkunft und den optischen Eindruck des Inhalts bewertet. Auch das geschätzte Alter der abgebildeten Person spielt eine Rolle.

Ja, in der Regel nach fünf Jahren gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB. Bei Dauerdelikten wie dem Besitz beginnt die Frist erst mit Beendigung des Besitzes. Die besondere Ruhensregelung bis zum 30. Lebensjahr des Opfers nach § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB gilt für § 184c StGB nicht, da diese Norm dort nicht aufgeführt ist.

Automatisch heruntergeladene oder empfangene Dateien, die Sie umgehend löschen, begründen in der Regel keinen strafbaren Besitz. Kenntnis und fehlende Löschung können die Bewertung ändern.

Der Aufwand hängt stark vom Einzelfall ab. Ich treffe mit meinen Mandantinnen und Mandanten eine individuelle Honorarvereinbarung, über die ich in einem ersten Gespräch vor der Mandatsübernahme aufkläre.

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