Welche Strafrahmen gelten für Betrug und Urkundenfälschung?
Beide Delikte haben denselben Grundstrafrahmen, erfassen aber unterschiedliche Handlungen:
| Delikt | Gesetzesnahe Kurzbeschreibung | Grundstrafrahmen |
|---|---|---|
| Betrug nach § 263 StGB | Schädigung fremden Vermögens durch einen Irrtum, der durch falsche, entstellte oder unterdrückte Tatsachen erregt oder unterhalten wird, in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
| Urkundenfälschung nach § 267 StGB | Herstellen einer unechten Urkunde, Verfälschen einer echten Urkunde oder Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
Für die genauere Einordnung eines Betrugs nach § 263 StGB müssen die einzelnen Voraussetzungen und die jeweilige Betrugsform geprüft werden.
Bei beiden Delikten ist auch der Versuch strafbar. Ob eine Handlung als strafbarer Versuch einzuordnen ist, muss gesondert geprüft werden. Bei Urkundenfälschung nennt § 267 Abs. 1 einen Vermögensschaden nicht als Voraussetzung. Fehlender finanzieller Schaden erledigt daher nicht ohne Weiteres beide Vorwürfe.
In besonders schweren Fällen sehen beide Delikte jeweils sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor. Für die gesetzlich bezeichnete gewerbsmäßige Bandenbegehung nach § 263 Abs. 5 beziehungsweise § 267 Abs. 4 beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre, im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre. Dafür müssen jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Strafrahmen sagen noch nicht, welche Strafe im konkreten Fall verhängt wird.