Betrug und Urkunden­fälschung: Welche Strafe droht?

Das Wichtigste in Kürze

Welche Strafrahmen gelten für Betrug und Urkundenfälschung?

Beide Delikte haben denselben Grundstrafrahmen, erfassen aber unterschiedliche Handlungen:

Delikt Gesetzesnahe Kurzbeschreibung Grundstrafrahmen
Betrug nach § 263 StGB Schädigung fremden Vermögens durch einen Irrtum, der durch falsche, entstellte oder unterdrückte Tatsachen erregt oder unterhalten wird, in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Urkundenfälschung nach § 267 StGB Herstellen einer unechten Urkunde, Verfälschen einer echten Urkunde oder Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

Für die genauere Einordnung eines Betrugs nach § 263 StGB müssen die einzelnen Voraussetzungen und die jeweilige Betrugsform geprüft werden.

Bei beiden Delikten ist auch der Versuch strafbar. Ob eine Handlung als strafbarer Versuch einzuordnen ist, muss gesondert geprüft werden. Bei Urkundenfälschung nennt § 267 Abs. 1 einen Vermögensschaden nicht als Voraussetzung. Fehlender finanzieller Schaden erledigt daher nicht ohne Weiteres beide Vorwürfe.

In besonders schweren Fällen sehen beide Delikte jeweils sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor. Für die gesetzlich bezeichnete gewerbsmäßige Bandenbegehung nach § 263 Abs. 5 beziehungsweise § 267 Abs. 4 beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre, im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre. Dafür müssen jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Strafrahmen sagen noch nicht, welche Strafe im konkreten Fall verhängt wird.

Werden die Strafen bei beiden Vorwürfen addiert?

Nein, aus zwei Vorwürfen ergibt sich keine einfache Strafsumme. Betrug und Urkundenfälschung können rechtlich zusammentreffen, ohne dass einer der beiden Vorwürfe automatisch entfällt. Entscheidend ist, wie die Handlungen zusammenhängen. Dabei sind Tateinheit und die Gesamtstrafenbildung bei mehreren Taten zu unterscheiden.

Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, liegt Tateinheit vor. Nach § 52 StGB wird dann grundsätzlich eine Strafe gebildet. Maßgeblich ist das Gesetz mit der schwersten Strafandrohung. Die Strafe darf zugleich nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze zulassen.

Deshalb werden die beiden Grundhöchststrafen von jeweils fünf Jahren nicht automatisch zu zehn Jahren. Eine einheitliche Strafe bedeutet auch nicht, dass nur eines der beiden Delikte verwirklicht wurde.

Dass Betrug und Urkundenfälschung tateinheitlich zusammentreffen können, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2015 (Az. 2 StR 429/15) zu Darlehensgeschäften mit gefälschten Bonitätsunterlagen. Dort war derselbe gefälschte Arbeitsvertrag nach einem von vornherein gefassten Plan bei mehreren Banken vorgelegt worden. Der Bundesgerichtshof sah darin nur eine Urkundenfälschung, die die einzelnen Betrugshandlungen zu einer rechtlichen Einheit verband. Daraus folgt jedoch keine automatische Einordnung jedes Doppelvorwurfs. Ob Tateinheit vorliegt, muss anhand der konkreten Handlungen rechtlich geprüft werden.

Mehrere Taten und Gesamtstrafe

Werden mehrere Straftaten gleichzeitig abgeurteilt und sind dafür mehrere Freiheits- oder Geldstrafen verwirkt, sieht § 53 StGB unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Gesamtstrafe vor. Ausgangspunkt sind die Einzelstrafen, also die jeweils für eine Tat bestimmten Strafen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB wird die höchste beziehungsweise ihrer Art nach schwerste Einzelstrafe erhöht. Die Gesamtstrafe muss unter der Summe der einbezogenen Einzelstrafen bleiben. Dabei werden die Person und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt. Eine feste Rechenformel für die Erhöhung gibt es nicht. Die Gesamtstrafe kann daher über dem Höchstmaß eines einzelnen Delikts liegen, ist nach § 54 Abs. 2 StGB aber auf fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe beziehungsweise 720 Tagessätze begrenzt.

Auch hier ist zuerst zu klären, welche rechtlich selbstständigen Taten vorliegen. Zudem führt nicht jede Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe zwingend zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe kann gesondert bestehen bleiben.

Was beeinflusst die konkrete Strafe – und sind Geldstrafe oder Bewährung möglich?

Grundlage der Strafzumessung ist nach § 46 StGB die Schuld. Das Gericht wägt die für und gegen den Täter sprechenden Umstände ab. Dazu gehören insbesondere die Tatfolgen, das Vorleben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat. Bemühungen um Wiedergutmachung können berücksichtigt werden, garantieren aber keine bestimmte Milderung.

Eine Geldstrafe wird nach § 40 StGB in Tagessätzen bemessen. Ein Tagessatz ist eine Bemessungseinheit mit einem bestimmten Geldbetrag. Zu unterscheiden sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe des einzelnen Tagessatzes. Für dessen Höhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich. Diese Berechnung erklärt die Geldstrafe, sagt aber noch nicht, ob sie bei einem konkreten Doppelvorwurf in Betracht kommt.

Eine verhängte Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann nach § 56 StGB unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Maßgeblich ist die tatsächlich verhängte Strafe, nicht das gesetzliche Höchstmaß. Die Strafhöhe allein genügt nicht:

  • Bis einschließlich ein Jahr muss zu erwarten sein, dass die Verurteilung als Warnung genügt und künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten begangen werden.
  • Bei mehr als einem Jahr bis einschließlich zwei Jahren sind zusätzlich besondere Umstände aus der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit erforderlich.

Ab sechs Monaten ist eine Aussetzung ausgeschlossen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Fehlende Vorstrafen allein garantieren deshalb keine Bewährung.

Was kann eine anwaltliche Prüfung klären?

Eine anwaltliche Prüfung kann klären, welche konkreten Betrugs- und Dokumentenhandlungen vorgeworfen werden, wie sie rechtlich zusammentreffen und welche Umstände für die Strafzumessung relevant sind. So lässt sich die persönliche Situation anhand der tatsächlichen Vorwürfe einordnen, statt allein von den gesetzlichen Höchststrafen auszugehen.

Bei einem wirtschaftlich geprägten Betrugsvorwurf mit verbundenem Dokumentenvorwurf kann die anwaltliche Verteidigung bei Betrug im Wirtschaftsstrafrecht an dieser individuellen Prüfung ansetzen.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Häufige Fragen

Ist der Doppel­vorwurf ohne finan­ziellen Schaden erledigt?

Nein. Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 setzt keinen Vermögensschaden voraus. Zudem ist bei beiden Delikten auch der Versuch strafbar. Ob eine Handlung als Versuch einzuordnen ist, muss gesondert geprüft werden.

Nein. Vorleben und Wiedergutmachungsbemühungen können in die Strafzumessung eingehen. Sie garantieren aber weder eine Geldstrafe noch Bewährung.

Nein. Die Zahl der Verwendungen allein entscheidet nicht über die Zahl der rechtlich selbstständigen Taten. Wird eine gefälschte Urkunde so mehrfach eingesetzt, wie es von Anfang an geplant war, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Urkundenfälschung vor (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14). Die konkrete Einordnung erfordert eine rechtliche Prüfung.

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