Wann werden Sexualstraftaten aus dem Führungszeugnis gelöscht?

Das Wichtigste in Kürze

Wenn Sie ein Führungszeugnis vorlegen sollen, möchten Sie wissen, ob eine frühere Verurteilung darin noch erscheint. Für eine belastbare Orientierung brauchen Sie das Urteil mit der genauen Strafnorm und der verhängten Strafe. Ebenso wichtig ist, ob ein einfaches oder ein erweitertes Führungszeugnis benötigt wird. Die Bezeichnung „Sexualstraftat“ allein reicht für die zeitliche Einordnung nicht aus.

Was „gelöscht“ beim Führungszeugnis bedeutet

Nach Ablauf der maßgeblichen Frist wird eine Verurteilung grundsätzlich nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Diese Nichtaufnahme nach § 33 BZRG bedeutet, dass die Verurteilung im ausgestellten Zeugnis nicht mehr erscheint. Für bestimmte Verurteilungen gelten Ausnahmen vom regulären Fristablauf.

Davon zu unterscheiden sind die Tilgung im Bundeszentralregister und die tatsächliche Entfernung des Registereintrags. Die Tilgung richtet sich nach eigenen gesetzlichen Voraussetzungen. Eine zu tilgende Eintragung wird nach § 45 BZRG ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieses Jahres erhält nur die betroffene Person darüber Auskunft. Diese Spanne ist keine zusätzliche allgemeine Führungszeugnisfrist. Ein Führungszeugnis ohne Eintrag belegt daher keine vollständige Registerentfernung.

Welche Fristen im einfachen und erweiterten Führungszeugnis gelten

Eine geringe Strafe garantiert bei Sexualdelikten kein eintragungsfreies Führungszeugnis. Nach § 32 BZRG bleiben Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis einschließlich drei Monaten grundsätzlich unberücksichtigt, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Bei Verurteilungen nach §§ 174–180 oder 182 StGB greift diese Ausnahme jedoch auch im einfachen Führungszeugnis nicht.

Beim erweiterten Führungszeugnis gilt das zusätzlich für den Deliktskatalog des § 32 Abs. 5 BZRG, etwa für §§ 183–184g und 184i–184l StGB. Ausgeschlossen sind dabei die Aufnahmeausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3–9, nicht sämtliche gesetzlichen Nichtaufnahmeregeln. Ob eine Verurteilung aufgenommen wird, ist außerdem von der Frage zu unterscheiden, wie lange sie sichtbar bleibt.

Einfaches Führungszeugnis: drei, fünf oder zehn Jahre als Ausgangspunkt

Für die zeitliche Orientierung unterscheidet § 34 BZRG mehrere Ausgangsfristen:

  • Drei Jahre gelten bei Geldstrafe sowie bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis einschließlich drei Monaten, soweit die Verurteilung nicht bereits nach § 32 Abs. 2 unberücksichtigt bleibt.
  • Drei Jahre gelten auch bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis einschließlich einem Jahr, wenn die Vollstreckung oder der Strafrest gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung darf nicht widerrufen worden sein. Außerdem darf keine weitere Freiheitsstrafe, kein weiterer Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen sein.
  • Zehn Jahre gelten bei Verurteilungen nach §§ 174–180 oder 182 StGB zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.
  • Fünf Jahre sieht das Gesetz für die übrigen Fälle vor.

Diese Fristgruppen geben eine Orientierung. Jugendstrafrechtliche Sonderfälle sind damit nicht abschließend zugeordnet. Für den Endtermin müssen außerdem mögliche Strafdauerzuschläge und Ablaufhindernisse berücksichtigt werden.

Erweitertes Führungszeugnis: zehn und unter besonderen Voraussetzungen zwanzig Jahre

Für das erweiterte Führungszeugnis sieht § 34 Abs. 2 BZRG eine Ausgangsfrist von zehn Jahren bei Verurteilungen aus seinem gesetzlichen Deliktskatalog vor. Erfasst sind Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Strafarrest sowie eine allein angeordnete freiheitsentziehende Maßregel.

Der Katalog umfasst §§ 171, 174–180a, 181a, 182–184g, 184i–184l, 201a Abs. 3, 225, 232–233a und 234–236 StGB. Entscheidend ist deshalb die im Urteil genannte Strafnorm.

Bei Verurteilungen nach §§ 176–176d StGB zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Ausgangsfrist im erweiterten Führungszeugnis zwanzig Jahre. Diese Frist gilt nicht für alle Sexualdelikte und ist wegen möglicher Zuschläge und Ausnahmen keine allgemeine Höchstdauer.

Wann die Strafdauer hinzukommt

Ein Strafdauerzuschlag bedeutet, dass zur Ausgangsfrist die gesetzlich maßgebliche Dauer der verhängten Strafe hinzugerechnet wird. § 34 Abs. 3 BZRG ordnet dies für folgende Gruppen an:

  • Bei der Zehnjahresgruppe und der Fünfjahresgruppe des Absatzes 1 kommt die Dauer einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrests oder einer Jugendstrafe hinzu.
  • Das gilt nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d auch für den dort geregelten Dreijahresfall einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, deren Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen wurde.
  • Bei den Fristen für das erweiterte Führungszeugnis nach Absatz 2 kommt die Dauer einer Freiheits- oder Jugendstrafe hinzu, wenn diese mehr als ein Jahr beträgt.

Maßgeblich ist dabei die im Urteil verhängte Strafdauer, nicht die tatsächlich verbüßte Haft. Auch eine vorzeitige Haftentlassung verkürzt den Zuschlag deshalb nicht. Eine Aussetzung zur Bewährung schließt einen einschlägigen Zuschlag nicht allgemein aus.

Ab wann wird gerechnet – und was kann den Fristablauf verhindern?

Beginn mit dem ersten Urteil. Nach § 36 BZRG beginnt die Frist am Tag des ersten Urteils. Rechtskraft, Haftentlassung und vollständige Verbüßung sind nicht der allgemeine Fristbeginn. Auch eine spätere Gesamtstrafenbildung verschiebt diesen maßgeblichen Tag nicht. Für die Länge der Frist ist dann allerdings allein die neu gebildete Gesamtstrafe maßgebend (§ 35 Abs. 1 BZRG).

Ablaufhemmung durch offene Rechtsfolgen. Ablaufhemmung bedeutet, dass die Frist trotz verstrichener Zeit noch nicht enden kann. Nach § 37 BZRG betrifft das insbesondere eine aus dem Register ersichtliche unerledigte Straf- oder Maßregelvollstreckung oder eine noch nicht erlassene Strafe. Die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist von dieser Maßregelregel ausgenommen. Die Frist läuft auch nicht ab, solange eine infolge der Verurteilung verlorene Amtsfähigkeit oder öffentliche Wahlrechte nicht wiedererlangt sind. Eine solche Hemmung setzt die Frist nicht neu in Gang.

Weitere Verurteilungen. Sind mehrere Verurteilungen im Register eingetragen, können sie nach § 38 BZRG gemeinsam im Führungszeugnis sichtbar bleiben, solange eine von ihnen aufzunehmen ist. Dabei bleiben gesetzlich bestimmte Fälle außer Betracht. Dazu zählen die dort bezeichneten reinen Behördenzeugnisfälle, die Fälle des § 32 Abs. 2 Nr. 1–4 sowie Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis einschließlich drei Monaten. Deshalb lässt sich weder aus jeder weiteren Registereintragung eine längere Sichtbarkeit noch ein gemeinsamer neuer Fristbeginn ableiten.

Ausnahmen vom regulären Fristablauf. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 BZRG gilt im erweiterten Führungszeugnis, auch für Behörden, die reguläre Nichtaufnahme nach Fristablauf bei Verurteilungen nach §§ 176c oder 176d StGB nicht, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verhängt wurde. Dasselbe gilt bei mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe, wenn zwei oder mehr solche Verurteilungen im Register eingetragen sind. Solche Verurteilungen werden nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 BZRG auch nicht getilgt.

§ 33 Abs. 2 BZRG nimmt außerdem Verurteilungen mit angeordneter Sicherungsverwahrung sowie lebenslange Freiheitsstrafen aus, deren Strafrest nicht nach den gesetzlichen Vorschriften oder im Gnadenweg erlassen wurde. Eine angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist bei einem beantragten Behördenführungszeugnis erfasst. Diese Ausnahmen betreffen den regulären Fristablauf und erlauben keine pauschale Aussage über sämtliche Möglichkeiten einer späteren Nichtaufnahme.

Welche Angaben Sie für eine Prüfung brauchen

Für eine individuelle Prüfung helfen folgende Angaben und Unterlagen:

  • die benötigte Zeugnisart, insbesondere einfaches oder erweitertes Führungszeugnis,
  • das Urteil mit konkreter Strafnorm, Strafart und Strafhöhe,
  • das Datum des ersten Urteils,
  • Angaben zu weiteren Registerverurteilungen, etwa aus einer Selbstauskunft nach § 42 BZRG,
  • bekannte Bewährungs-, Vollstreckungs- und Erlassentscheidungen.

Damit lassen sich die maßgeblichen Voraussetzungen prüfen. Die Liste ermöglicht für sich genommen noch keine sichere Berechnung des Endtermins.

Frühere Nichtaufnahme. Die Registerbehörde kann nach § 39 BZRG auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Das ist eine Ermessensentscheidung und keine zugesicherte Registerlöschung. Ein entgegenstehendes öffentliches Interesse schließt die Anordnung aus. Berufliche Nachteile allein garantieren keinen Erfolg. Die Anordnung kann auf bestimmte Zeugnisarten oder eine einmalige Erteilung beschränkt sein.

Bleibt Ihre Zuordnung wegen der Zeugnisart, Strafnorm, Strafhöhe oder weiterer Verurteilungen unklar, bietet eine anwaltliche Beratung im Sexualstrafrecht den Rahmen für die persönliche rechtliche Einordnung Ihrer Verurteilung und ihrer Folgen.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Häufige Fragen

Reicht das Datum meiner Haftentlassung für die Berechnung?

Nein. Maßgeblich ist der Tag des ersten Urteils. Halten Sie das Urteil sowie Angaben zur Strafe, zu weiteren Verurteilungen und zu Vollstreckungs- oder Erlassentscheidungen bereit. Das Entlassungsdatum allein erlaubt keine Berechnung des Endtermins.

Nein, Bewährung schließt einen einschlägigen Zuschlag nicht allgemein aus. Prüfen Sie die für Ihre Fristgruppe maßgebliche Strafdauer. Entscheidend ist die Länge der im Urteil ausgesprochenen Strafe – auch dann, wenn Sie davon keinen Tag in Haft verbracht haben.

Nein, es gibt keine pauschale Rücksetzung sämtlicher Fristen. Mehrere Verurteilungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen gemeinsam sichtbar bleiben, wobei Ausnahmen gelten. Beziehen Sie weitere Verurteilungen in die Prüfung ein, statt einen neuen gemeinsamen Starttag anzunehmen.

Nein. Die Entscheidung nach § 39 BZRG liegt im Ermessen der Registerbehörde. Steht ein öffentliches Interesse entgegen, ist die Anordnung ausgeschlossen. Weder der Antrag noch berufliche Nachteile sichern deshalb einen Erfolg.

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