Eine geringe Strafe garantiert bei Sexualdelikten kein eintragungsfreies Führungszeugnis. Nach § 32 BZRG bleiben Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis einschließlich drei Monaten grundsätzlich unberücksichtigt, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Bei Verurteilungen nach §§ 174–180 oder 182 StGB greift diese Ausnahme jedoch auch im einfachen Führungszeugnis nicht.
Beim erweiterten Führungszeugnis gilt das zusätzlich für den Deliktskatalog des § 32 Abs. 5 BZRG, etwa für §§ 183–184g und 184i–184l StGB. Ausgeschlossen sind dabei die Aufnahmeausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3–9, nicht sämtliche gesetzlichen Nichtaufnahmeregeln. Ob eine Verurteilung aufgenommen wird, ist außerdem von der Frage zu unterscheiden, wie lange sie sichtbar bleibt.
Einfaches Führungszeugnis: drei, fünf oder zehn Jahre als Ausgangspunkt
Für die zeitliche Orientierung unterscheidet § 34 BZRG mehrere Ausgangsfristen:
- Drei Jahre gelten bei Geldstrafe sowie bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis einschließlich drei Monaten, soweit die Verurteilung nicht bereits nach § 32 Abs. 2 unberücksichtigt bleibt.
- Drei Jahre gelten auch bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis einschließlich einem Jahr, wenn die Vollstreckung oder der Strafrest gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung darf nicht widerrufen worden sein. Außerdem darf keine weitere Freiheitsstrafe, kein weiterer Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen sein.
- Zehn Jahre gelten bei Verurteilungen nach §§ 174–180 oder 182 StGB zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.
- Fünf Jahre sieht das Gesetz für die übrigen Fälle vor.
Diese Fristgruppen geben eine Orientierung. Jugendstrafrechtliche Sonderfälle sind damit nicht abschließend zugeordnet. Für den Endtermin müssen außerdem mögliche Strafdauerzuschläge und Ablaufhindernisse berücksichtigt werden.
Erweitertes Führungszeugnis: zehn und unter besonderen Voraussetzungen zwanzig Jahre
Für das erweiterte Führungszeugnis sieht § 34 Abs. 2 BZRG eine Ausgangsfrist von zehn Jahren bei Verurteilungen aus seinem gesetzlichen Deliktskatalog vor. Erfasst sind Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Strafarrest sowie eine allein angeordnete freiheitsentziehende Maßregel.
Der Katalog umfasst §§ 171, 174–180a, 181a, 182–184g, 184i–184l, 201a Abs. 3, 225, 232–233a und 234–236 StGB. Entscheidend ist deshalb die im Urteil genannte Strafnorm.
Bei Verurteilungen nach §§ 176–176d StGB zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Ausgangsfrist im erweiterten Führungszeugnis zwanzig Jahre. Diese Frist gilt nicht für alle Sexualdelikte und ist wegen möglicher Zuschläge und Ausnahmen keine allgemeine Höchstdauer.
Wann die Strafdauer hinzukommt
Ein Strafdauerzuschlag bedeutet, dass zur Ausgangsfrist die gesetzlich maßgebliche Dauer der verhängten Strafe hinzugerechnet wird. § 34 Abs. 3 BZRG ordnet dies für folgende Gruppen an:
- Bei der Zehnjahresgruppe und der Fünfjahresgruppe des Absatzes 1 kommt die Dauer einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrests oder einer Jugendstrafe hinzu.
- Das gilt nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d auch für den dort geregelten Dreijahresfall einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, deren Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen wurde.
- Bei den Fristen für das erweiterte Führungszeugnis nach Absatz 2 kommt die Dauer einer Freiheits- oder Jugendstrafe hinzu, wenn diese mehr als ein Jahr beträgt.
Maßgeblich ist dabei die im Urteil verhängte Strafdauer, nicht die tatsächlich verbüßte Haft. Auch eine vorzeitige Haftentlassung verkürzt den Zuschlag deshalb nicht. Eine Aussetzung zur Bewährung schließt einen einschlägigen Zuschlag nicht allgemein aus.