§ 180 StGB: Was bedeutet „Kuppelei“ heute?

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SEO Title: § 180 StGB: Kuppelei, Altersgrenzen und Strafen

Meta Description: Was § 180 StGB erfasst: sexuelle Handlungen Minderjähriger, Altersgrenzen, Strafen, Versuch und Sorgeberechtigtenausnahme. Orientierung bei einem Vorwurf.

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Ein Vorwurf nach § 180 StGB kann ebenso verunsichern wie die Frage, ob eine erlaubte Übernachtung rechtliche Folgen haben könnte. Für die Einordnung kommt es auf das konkrete Verhalten und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen an. Die Unterscheidung zwischen Vermittlung, Gelegenheit und entgeltbezogenen Handlungen hilft, den Vorwurf zu verstehen und die Grenzen der Ausnahme für Sorgeberechtigte zu erkennen.

Welche Handlungen erfasst § 180 StGB?

§ 180 StGB regelt die „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“. Die beiden Tatvarianten haben jeweils eigene Voraussetzungen.

Absatz 1: Vermittlung und Gelegenheit bei Personen unter 16

Nach § 180 StGB Absatz 1 ist strafbar, wer bestimmten sexuellen Handlungen durch Vermittlung oder durch Gewähren beziehungsweise Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, sie also auf eine dieser Arten fördert. Gemeint sind sexuelle Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten sowie sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren.

Das Gesetz unterscheidet damit die Vermittlung nach Nummer 1 von der Gewährung oder Verschaffung einer Gelegenheit nach Nummer 2. Für Sorgeberechtigte besteht eine begrenzte Ausnahme, die ausschließlich Nummer 2 betrifft.

Absatz 2: Sexuelle Handlungen gegen Entgelt bei Personen unter 18

Absatz 2 erfasst, wer eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Strafbar ist auch, wer solchen Handlungen durch Vermittlung Vorschub leistet.

Entscheidend sind hier neben der Altersgrenze der Entgeltbezug und eine der genannten Handlungsformen. „Unter 18“ umfasst auch Personen unter 16 Jahren.

Für beide Absätze gelten gemeinsame Mindestvoraussetzungen: Nach § 184h StGB müssen sexuelle Handlungen im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein. Eine Handlung „vor“ einer anderen Person setzt voraus, dass diese den Vorgang wahrnimmt.

Außerdem verlangt § 180 vorsätzliches Handeln. Nach § 15 StGB ist fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Eine solche Regelung enthält § 180 nicht.

Was gilt für Sorgeberechtigte und Übernachtungen?

Nach § 180 Absatz 1 Satz 2 StGB ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden, wenn die sorgeberechtigte Person handelt. Die Ausnahme betrifft also nur das Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit. Sie entfällt jedoch, wenn die sorgeberechtigte Person durch das Vorschubleisten ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt. Die Ausnahme erstreckt sich weder auf die Vermittlung nach Nummer 1 noch auf Absatz 2.

Daraus folgt keine generelle Freigabe von Übernachtungen. Ob eine konkrete Situation unter die Vorschrift fällt, lässt sich auch anhand zweier Altersangaben allein nicht abschließend beurteilen.

Welche Strafe droht und wann ist der Versuch strafbar?

Die gesetzlichen Strafrahmen lauten:

  • Absatz 1: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Absatz 2: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Diese Strafrahmen sind keine Prognose für die Strafe in einem konkreten Fall.

§ 180 Absatz 3 ordnet die Strafbarkeit des Versuchs für Absatz 2 an. Für Absatz 1 enthält § 180 keine Versuchsstrafbarkeit. Bleiben sexuelle Handlungen aus, lässt sich daraus allein weder ein bloßer Versuch noch allgemeine Straflosigkeit ableiten.

Was können Sie bei einem konkreten Vorwurf tun?

Als beschuldigte Person dürfen Sie zur Beschuldigung schweigen und jederzeit einen selbst gewählten Verteidiger befragen, auch vor Ihrer Vernehmung. Über diese Rechte ist bei der Beschuldigtenvernehmung nach § 136 StPO zu belehren.

Lassen Sie den konkreten Vorwurf im Rahmen einer Verteidigung im Sexualstrafrecht individuell prüfen. Neben der rechtlichen Einordnung hilft die Orientierung zum Ablauf eines Ermittlungsverfahrens, die weiteren Verfahrensschritte zu verstehen.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Häufige Fragen zu § 180 StGB

Erfasst § 180 Absatz 2 nur 16- und 17-Jährige?

Nein. Die Altersgrenze „unter 18“ umfasst auch jüngere Personen. Die in Absatz 2 genannten Handlungs- und Entgeltvoraussetzungen müssen vorliegen.

Eine pauschale Freigabe lässt sich daraus nicht ableiten. Die Ausnahme betrifft nur Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und entfällt bei gröblicher Verletzung der Erziehungspflicht durch das Vorschubleisten. Zwei Altersangaben reichen für eine abschließende Bewertung nicht aus.

Nein, diese Schlussfolgerung trägt die Versuchsvorschrift nicht. § 180 Absatz 3 erklärt den Versuch in den Fällen des Absatzes 2 für strafbar. Ob eine konkrete Vermittlung als Vorbereitung, Versuch oder Vollendung einzuordnen ist, bedarf einer individuellen Prüfung.

Ja. Als beschuldigte Person dürfen Sie einen selbst gewählten Verteidiger bereits vor der Vernehmung befragen.

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