Kurz zusammengefasst
- § 130 Abs. 1 StGB sieht drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vor. Dafür müssen die gesetzlichen Merkmale erfüllt sein.
- Die Strafandrohung bedeutet nicht automatisch zu vollstreckende Haft. Geldstrafe und Bewährung kommen unter ihren jeweiligen Voraussetzungen in Betracht.
- Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen und einen Verteidiger befragen. Bei einem zugestellten Strafbefehl gilt eine zweiwöchige Einspruchsfrist.
Ein Facebook-Kommentar wird beanstandet, dann kommt womöglich Post von der Polizei. Für Betroffene stellt sich die Frage, was der konkrete Wortlaut rechtlich bedeutet und wie sie auf den Vorwurf reagieren können. Die Plattform allein entscheidet weder über die Strafbarkeit noch über die Strafhöhe. Entscheidend sind der Inhalt, sein Zusammenhang und die gesetzlichen Voraussetzungen. Die folgende Orientierung betrifft § 130 Abs. 1 StGB, mögliche Rechtsfolgen und unmittelbare Schritte bei einer Beschuldigung.