Volksverhetzung auf Facebook: Welche Strafe droht?

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

  • § 130 Abs. 1 StGB sieht drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vor. Dafür müssen die gesetzlichen Merkmale erfüllt sein.
  • Die Strafandrohung bedeutet nicht automatisch zu vollstreckende Haft. Geldstrafe und Bewährung kommen unter ihren jeweiligen Voraussetzungen in Betracht.
  • Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen und einen Verteidiger befragen. Bei einem zugestellten Strafbefehl gilt eine zweiwöchige Einspruchsfrist.

Ein Facebook-Kommentar wird beanstandet, dann kommt womöglich Post von der Polizei. Für Betroffene stellt sich die Frage, was der konkrete Wortlaut rechtlich bedeutet und wie sie auf den Vorwurf reagieren können. Die Plattform allein entscheidet weder über die Strafbarkeit noch über die Strafhöhe. Entscheidend sind der Inhalt, sein Zusammenhang und die gesetzlichen Voraussetzungen. Die folgende Orientierung betrifft § 130 Abs. 1 StGB, mögliche Rechtsfolgen und unmittelbare Schritte bei einer Beschuldigung.

Wann kann ein Facebook-Beitrag Volksverhetzung sein?

Ein drastischer oder verletzender Ton allein genügt für Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB nicht. Die Handlung muss zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sein. Es geht damit um ihre mögliche Wirkung über die persönliche Kränkung hinaus. Eine bereits eingetretene Friedensstörung ist dafür nicht erforderlich.

Die Vorschrift erfasst zwei Handlungsalternativen:

  • Das Aufstacheln zum Hass oder die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen bestimmte Gruppen oder Personen.
  • Einen Angriff auf die Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden dieser Gruppen oder Personen.

Geschützt sind nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen sowie Teile der Bevölkerung. Erfasst sind auch Angriffe gegen Einzelne wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe oder einem Bevölkerungsteil.

Bei einem Facebook-Beitrag ist deshalb zu prüfen, gegen wen sich die Aussage richtet, welche der beschriebenen Handlungen vorgeworfen wird und weshalb sie zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sein soll. Bei der zweiten Alternative muss gerade ein Menschenwürdeangriff vorliegen. Nicht jede Beleidigung einer Gruppe erfüllt dieses Merkmal.

Wer einen solchen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, etwa durch Posten oder Teilen, kann außerdem nach § 130 Abs. 2 StGB strafbar sein. Dort droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und auf die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kommt es nicht an.

Welche Strafe droht – und sind Geldstrafe oder Bewährung möglich?

Der Strafrahmen, also die gesetzlich vorgesehene Spanne, beträgt bei § 130 Abs. 1 StGB drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Daraus folgt noch nicht, dass im konkreten Fall eine Haftstrafe vollstreckt wird.

Eine Geldstrafe ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen § 47 Abs. 2 StGB, obwohl § 130 Abs. 1 selbst keine Geldstrafe androht. Kommt eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht in Betracht, verhängt das Gericht Geldstrafe, sofern eine kurze Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist. Diese Unerlässlichkeit setzt besondere Umstände in der Tat oder der Täterpersönlichkeit voraus, die eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung notwendig machen. Eine frei wählbare Umwandlung in eine Geldstrafe ist das nicht. Wegen des erhöhten Mindestmaßes von drei Monaten beträgt die Geldstrafe dann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB mindestens 90 Tagessätze.

Bewährung bedeutet, dass die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt wird. Nach § 56 StGB ist dies bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren möglich. Erforderlich ist eine günstige Prognose: Es muss zu erwarten sein, dass die Verurteilung als Warnung genügt und künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten begangen werden. Bei mehr als einem Jahr müssen zusätzlich besondere Umstände aus der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit hinzukommen. Ab sechs Monaten scheidet die Aussetzung aus, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet.

Wovon hängen die konkrete Strafe und ein Geldbetrag ab?

Grundlage der Strafzumessung ist nach § 46 StGB die Schuld. Das Gericht wägt die für und gegen den Täter sprechenden Umstände ab. Dazu gehören etwa Tatumstände und verschuldete Folgen, Vorleben, persönliche Verhältnisse und Verhalten nach der Tat. Fehlende Vorstrafen oder eine Entschuldigung ergeben allein keine verlässliche Strafprognose. Merkmale, die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehören, dürfen nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden.

Eine Geldstrafe wird nach § 40 StGB in Tagessätzen bemessen. Die Zahl der Tagessätze bestimmt das Strafmaß. Davon zu unterscheiden ist der Geldwert eines einzelnen Tagessatzes. Zahl und Höhe werden miteinander multipliziert und ergeben den zu zahlenden Betrag.

Die Tagessatzhöhe berücksichtigt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, regelmäßig das durchschnittlich täglich erzielte oder erzielbare Nettoeinkommen. Das zum Leben unerlässliche Einkommensminimum muss verbleiben. Deshalb lässt sich aus einem Facebook-Beitrag kein fester Eurobetrag ableiten, auch nicht durch den Vergleich mit einem ähnlich gelagerten Fall.

Was ist bei einem Vorwurf, einer Vorladung oder einem Strafbefehl wichtig?

Als beschuldigte Person dürfen Sie zur Sache schweigen und bereits vor einer Vernehmung einen selbst gewählten Verteidiger befragen. Diese Rechte ergeben sich aus § 136 StPO. Sie gelten nach § 163a StPO auch bei einer polizeilichen Vernehmung. Schweigerecht und Erscheinenspflicht sind jedoch zu unterscheiden: Einer Ladung vor die Staatsanwaltschaft müssen Beschuldigte folgen. Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie dagegen nicht nachkommen.

Anhand der Unterlagen und der Beweislage können Sie den konkreten Vorwurf und die nächsten Verteidigungsschritte prüfen lassen. So lässt sich die allgemeine rechtliche Orientierung auf den beanstandeten Facebook-Beitrag und Ihre Verfahrenssituation beziehen.

Bei einem zugestellten Strafbefehl ist die Frist entscheidend: Nach § 410 StPO können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim erlassenden Gericht einlegen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Soweit kein rechtzeitiger Einspruch erfolgt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, treffen Sie Ihre Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Strafbefehl und weitere Schritte so rechtzeitig, dass ein gewünschter Einspruch noch innerhalb der Frist beim erlassenden Gericht eingelegt werden kann.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Häufige Fragen

Bedeutet eine Bewährungsstrafe, dass ich freigesprochen bin?

Nein. Verhängt wurde eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Das ist weder ein Freispruch noch eine Geldstrafe.

Nein. Das Vorleben ist ein Faktor der Strafzumessung. Ob eine Geldstrafe verhängt wird, hängt außerdem von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Ja. Ein Beitrag bestimmt keinen festen Eurobetrag. Neben der Zahl der Tagessätze ist deren Höhe entscheidend, für die persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigt werden.

Nein. Die Kontaktaufnahme ersetzt den Einspruch beim erlassenden Gericht nicht. Die zweiwöchige Frist beginnt mit der Zustellung, nicht erst mit dem Lesen des Strafbefehls.

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