Das Wichtigste in Kürze
- Taten nach § 176 StGB (Strafgesetzbuch) verjähren in der Regel nach 20 Jahren, die Frist beginnt aber nicht mit der Tat selbst.
- Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers, eine Strafverfolgung ist damit rechnerisch bis zum 50. Lebensjahr des Opfers möglich.
- Ob eine konkrete Tat tatsächlich verjährt ist, hängt vom genauen Tatzeitpunkt und der damals geltenden Gesetzesfassung ab. Das lässt sich nur im Einzelfall zuverlässig beurteilen.
Wer mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 176 StGB konfrontiert wird oder selbst als Kind Opfer eines sexuellen Missbrauchs wurde, stellt sich früher oder später dieselbe Frage: Wie lange kann eine solche Tat überhaupt noch strafrechtlich verfolgt werden, bevor Verjährung eintritt? Die Antwort ist komplizierter, als viele erwarten, denn das Gesetz behandelt Straftaten gegen Kinder bei der Verjährung bewusst anders als die meisten übrigen Delikte.
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Mandanten im gesamten Sexualstrafrecht und ordne in diesem Beitrag ein, wie sich die Verjährungsfrist bei § 176 StGB berechnet, wann sie tatsächlich zu laufen beginnt und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.