Volksverhetzung und Jugendstrafrecht: Worum geht es?
Wer wissen will, welche Strafe bei Volksverhetzung im Jugendstrafrecht droht, steht meist unter Schock. Ein Post in der Klassengruppe, ein weitergeleitetes Meme, ein Video auf einer Social-Media-Plattform: Plötzlich liegt ein Schreiben der Polizei im Briefkasten. Manchmal steht sogar schon eine Durchsuchung im Raum, und das Smartphone wird beschlagnahmt.
Für Eltern und betroffene Jugendliche ist das eine Ausnahmesituation. Die Angst ist groß: vor einer Vorstrafe, vor Konsequenzen in Schule oder Ausbildung, vor dem Gerede im Umfeld.
Meine klare Botschaft: Ein Ermittlungsverfahren ist noch keine Verurteilung. Für Beschuldigte, die zur Tatzeit noch nicht volljährig waren, gilt das Jugendstrafrecht, das eigene Rechtsfolgen kennt und die Erziehung des jungen Menschen in den Mittelpunkt stellt. Daraus ergeben sich für die Verteidigung viele Ansatzpunkte, um ein Verfahren frühzeitig zu beenden.
In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, welche Strafrahmen § 130 StGB vorsieht und warum diese im Jugendstrafrecht nicht unmittelbar gelten. Außerdem zeige ich Ihnen, unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung in Betracht kommt und was Sie jetzt konkret tun sollten.
Was regelt § 130 StGB und welche Strafen sieht das Gesetz vor?
Die Volksverhetzung ist in § 130 StGB geregelt. Die Vorschrift schützt den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde. Sie enthält mehrere Tatbestände mit unterschiedlichen Strafrahmen, die für Erwachsene gelten:
| Absatz | Erfasstes Verhalten (vereinfacht) | Strafrahmen für Erwachsene |
|---|---|---|
| § 130 Abs. 1 StGB | Aufstacheln zum Hass, Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen oder Angriff auf die Menschenwürde gegen geschützte Gruppen oder Einzelne wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
| § 130 Abs. 2 StGB | Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen entsprechender Inhalte sowie Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen gegenüber Personen unter achtzehn Jahren | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| § 130 Abs. 3 StGB | Billigen, Leugnen oder Verharmlosen bestimmter Handlungen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
| § 130 Abs. 4 StGB | Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| § 130 Abs. 5 StGB | Öffentliches Billigen, Leugnen oder gröbliches Verharmlosen von Völkerstraftaten in einer Weise, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
Gerade § 130 Abs. 2 StGB ist für Jugendliche relevant: Schon das Weiterleiten eines Inhalts an Minderjährige kann den Tatbestand berühren. Ob das im konkreten Fall tatsächlich so ist, ist aber eine Frage der genauen Prüfung.
Wichtig für Sie: Diese Strafrahmen beschreiben die Rechtslage für Erwachsene. Bei Jugendlichen gelten andere Regeln, wie die folgenden Abschnitte zeigen.