Gemeinschaftliche Körperverletzung: Welche Strafe droht?

Kurz zusammengefasst

Wird Ihnen eine Körperverletzung aus einer Gruppe heraus vorgeworfen, stellt sich zunächst die Frage, welches konkrete Verhalten Ihnen zur Last gelegt wird. Gerade wenn Sie nicht selbst zugeschlagen haben, ist die Abgrenzung zwischen bloßem Dabeisein und bewusster Mitwirkung entscheidend. Die hohe gesetzliche Strafandrohung allein sagt noch nicht, welche Strafe Sie persönlich erwarten müssen. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf das Erwachsenenstrafrecht.

Welcher Strafrahmen gilt bei gemeinschaftlicher Körperverletzung?

Die gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten gehört nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur gefährlichen Körperverletzung. Dafür gilt ein erhöhter Strafrahmen mit einer ausdrücklichen Ausnahme für minder schwere Fälle. Auch der Versuch ist nach § 224 Abs. 2 StGB strafbar.

Zum Vergleich: Der Grundtatbestand in § 223 StGB erfasst die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Die gesetzlichen Strafrahmen unterscheiden sich wie folgt:

Einordnung Gesetzlicher Strafrahmen
Einfache Körperverletzung nach § 223 StGB Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB Sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe
Minder schwerer Fall nach § 224 StGB Drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe

Diese Rahmen sind der gesetzliche Ausgangspunkt, keine Vorhersage der individuellen Strafhöhe. Die Geldstrafenalternative bei einfacher Körperverletzung gilt nicht zugleich für § 224. Dort kommt nur eine begrenzte Ausnahme nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht.

Andere Körperverletzungsformen haben eigene Voraussetzungen und Strafrahmen, die der Überblick über Strafen bei Körperverletzung gegenüberstellt.

Wann ist eine Körperverletzung gemeinschaftlich?

Nicht jeder Beteiligte muss selbst zuschlagen. Ein weiterer Tatgenosse am Tatort kann genügen, wenn er die Wirkung der Körperverletzung bewusst so verstärkt, dass dies die Lage des Verletzten verschlechtern kann (BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02). Das ist nach dem Bundesgerichtshof vor allem der Fall, wenn das Opfer wegen der Überzahl auf der Angreiferseite schlechter Gegenwehr leisten, ausweichen oder flüchten kann. Entscheidend ist damit eine konkrete bewusste Mitwirkung am Geschehen.

Wer lediglich dabeisteht und sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dagegen noch nicht (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 3 StR 261/15).

Wer eine andere Person begleitet, weiß deshalb noch nicht von einer bevorstehenden Körperverletzung und unterstützt sie dadurch auch nicht automatisch. Kenntnis und unterstützendes Verhalten müssen konkret festgestellt werden. Das Ausbleiben eines eigenen Schlags beweist daher weder Straflosigkeit noch Beteiligung.

Was bedeutet der Strafrahmen für die persönliche Strafe?

Individuelle Strafhöhe: Nach § 46 StGB sind die individuelle Schuld und die Abwägung belastender und entlastender Umstände maßgeblich. Dazu gehören der Tatbeitrag, verschuldete Verletzungsfolgen, das Vorleben einschließlich fehlender Vorstrafen und das Verhalten nach der Tat, etwa Wiedergutmachungsbemühungen. Kein einzelner Faktor bestimmt das Ergebnis. Eine pauschale Strafe für Ersttäter lässt sich deshalb nicht nennen.

Bewährung: Eine Freiheitsstrafe bedeutet nicht zwingend Strafvollzug. Nach § 56 StGB kommt bei einer tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht vollstreckt wird.

Bis einschließlich ein Jahr setzt das Gericht die Strafe aus, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begeht. Bei mehr als einem bis einschließlich zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände in der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit vorliegen. Dann kann das Gericht die Strafe aussetzen. Ab sechs Monaten ist eine Aussetzung jedoch ausgeschlossen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Bewährung bedeutet keine Straffreiheit.

Geldstrafe: § 224 selbst sieht keine Geldstrafenalternative vor. Nach § 47 Abs. 2 StGB kann dennoch eine Geldstrafe zu verhängen sein, wenn eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten nicht in Betracht kommt und eine kürzere Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist. Unerlässlich ist sie nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder Täterpersönlichkeit sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erfordern. § 47 senkt das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten nicht selbst ab.

Praktisch kommt eine Geldstrafe daher nur in Betracht, wenn der Strafrahmen gemildert ist, etwa im minder schweren Fall oder bei einer gesetzlichen Milderung nach § 49 StGB. Im minder schweren Fall beträgt sie nach § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB mindestens 90 Tagessätze.

Tatbeitrag und Beweislage individuell prüfen

Für eine belastbare Einordnung müssen der konkret vorgeworfene Tatbeitrag, die Kenntnis vom Geschehen und eine mögliche bewusste Verstärkung anhand der vorhandenen Beweise geprüft werden. Die individuelle Fallanalyse mit Akteneinsicht und Beweisbewertung ist Gegenstand der strafrechtlichen Beratung und Verteidigung. Erst diese Prüfung ermöglicht es, den allgemeinen rechtlichen Maßstab auf den konkreten Vorwurf zu beziehen.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Häufige Fragen

Gilt der Strafrahmen auch für Jugendliche?

Die genannten Strafrahmen werden hier ausschließlich für das Erwachsenenstrafrecht erklärt. Welche Regeln für Jugendliche gelten, behandelt dieser Beitrag nicht.

Nein. Fehlende Vorstrafen gehören zur individuellen Gesamtbewertung. Sie begründen für sich allein keinen minder schweren Fall.

Nein. § 47 schafft selbst keine Absenkung dieses Mindeststrafrahmens. Die Geldstrafenausnahme setzt voraus, dass eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten bereits nicht in Betracht kommt und eine kürzere Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist.

Welches konkrete Verhalten wird vorgeworfen? Was wusste die Person vom Geschehen? Welche Beweise sprechen für eine bewusste Verstärkung der Körperverletzung oder für bloßes Dabeisein?

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