Versuchte räuberische Erpressung: Welche Strafe droht und wie Sie sich wirksam verteidigen

Das Wichtigste in Kürze

Wer wissen will, welche Strafe bei einer versuchten räuberischen Erpressung droht, steckt meist schon mitten in einem Ermittlungsverfahren. Eine Vorladung, eine Festnahme oder eine Durchsuchung kommen fast immer überraschend.

Viele Beschuldigte glauben, ein bloßer Versuch werde milde behandelt, weil am Ende niemand etwas verloren hat. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Im Strafrecht ist der Versuch eines Verbrechens nach § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar, auch wenn kein Schaden entstanden ist.

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich in solchen Verfahren konsequent die Interessen meiner Mandanten gegenüber Ermittlungsbehörden und Gericht. Mein erster Blick gilt immer der Frage, ob der Vorwurf überhaupt haltbar ist. Erst danach geht es um die Strafhöhe.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welcher Strafrahmen gilt, wie die Versuchsmilderung funktioniert und wann ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt. Auch Geschädigte finden hier Orientierung.

Was ist eine versuchte räuberische Erpressung?

Die räuberische Erpressung ist in § 255 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Sie baut auf der einfachen Erpressung nach § 253 StGB auf.

Eine Erpressung begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Dadurch muss dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen ein Nachteil entstehen. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Zur räuberischen Erpressung wird die Tat, wenn der Täter ein besonders gefährliches Nötigungsmittel einsetzt: Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dann ist er nach § 255 StGB „gleich einem Räuber“ zu bestrafen.

Versucht ist die Tat, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt (§ 22 StGB), der Erfolg aber ausbleibt. Das ist etwa der Fall, wenn das Opfer nicht zahlt, die Polizei eingreift oder kein Vermögensnachteil entsteht.

Weil die räuberische Erpressung mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB.

Welche Strafe droht bei versuchter räuberischer Erpressung?

Ausgangspunkt ist der Strafrahmen des Raubes. Nach § 249 Abs. 1 StGB beträgt er Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein ausdrückliches Höchstmaß nennt die Vorschrift nicht, daher gilt die allgemeine Obergrenze von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB). Eine Geldstrafe sieht der Regelstrafrahmen nicht vor.

Beim Versuch greift § 23 Abs. 2 StGB: Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. Wie weit die Milderung reicht, bestimmt § 49 Abs. 1 StGB. Danach darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Ein Mindestmaß von einem Jahr ermäßigt sich auf drei Monate.

Für die versuchte räuberische Erpressung ergibt sich bei Anwendung der Milderung damit ein Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.

Wichtig: Die Milderung ist eine Kann-Vorschrift, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Das Gericht entscheidet in einer Gesamtschau aller Umstände. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Nähe zur Tatvollendung und die Gefährlichkeit des Versuchs.

Genau hier setzt eine konsequente Verteidigung an. Je weiter der Versuch von der Vollendung entfernt war und je geringer die tatsächliche Gefahr für das Opfer, desto stärker lässt sich für eine Milderung argumentieren. Diese Argumente müssen frühzeitig herausgearbeitet werden, nicht erst im Schlussvortrag.

Strafrahmen im Überblick: vollendete und versuchte Tat

Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die Versuchsmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB auf die einzelnen Strafrahmen auswirkt. Die Werte in der rechten Spalte gelten nur, wenn das Gericht von der Milderung Gebrauch macht.

Tatvariante Vollendete Tat Versuch mit Milderung
Räuberische Erpressung (§§ 255, 249 Abs. 1 StGB) 1 bis 15 Jahre 3 Monate bis 11 Jahre und 3 Monate
Minder schwerer Fall (§§ 255, 249 Abs. 2 StGB) 6 Monate bis 5 Jahre 1 Monat bis 3 Jahre und 9 Monate
Schwere räuberische Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 StGB) 3 bis 15 Jahre 6 Monate bis 11 Jahre und 3 Monate
Besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) 5 bis 15 Jahre 2 Jahre bis 11 Jahre und 3 Monate
Minder schwerer Fall der Qualifikation (§§ 255, 250 Abs. 3 StGB) 1 bis 10 Jahre 3 Monate bis 7 Jahre und 6 Monate

Eine Besonderheit gilt, wenn das Gericht einen minder schweren Fall annimmt und zusätzlich wegen des Versuchs mildern will. Dann ist § 50 StGB zu beachten: Ein Umstand, der bereits zur Annahme des minder schweren Falls herangezogen wurde und zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB ist, darf nicht doppelt zur Milderung verwendet werden.

Ob eine doppelte Milderung möglich ist, hängt deshalb davon ab, worauf das Gericht den minder schweren Fall stützt. Für die Verteidigung ist die Reihenfolge der Argumente entscheidend. Wer hier ungenau arbeitet, verschenkt unter Umständen Jahre.

Wann gilt die versuchte Tat als schwere räuberische Erpressung?

Weil § 255 StGB auf die Raubvorschriften verweist, gelten auch deren Qualifikationen. Die Strafe steigt deshalb erheblich, wenn ein Merkmal des § 250 StGB hinzukommt.

Mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe sieht § 250 Abs. 1 StGB vor. Das betrifft etwa Fälle, in denen ein Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder die Tat als Mitglied einer Bande begeht.

Mindestens fünf Jahre drohen nach § 250 Abs. 2 StGB unter anderem dann, wenn bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder eine andere Person in die Gefahr des Todes gebracht wird.

In der Praxis ist die Einordnung häufig umkämpft. Typische Streitfragen sind:

  • War der mitgeführte Gegenstand wirklich eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug?
  • Hat das Opfer die Drohung mit dem Gegenstand überhaupt wahrgenommen?
  • Wusste jeder Beteiligte von dem Gegenstand?

An solchen Fragen entscheidet sich, ob die Mindeststrafe beim Versuch bei drei Monaten, sechs Monaten oder zwei Jahren liegt. Ich prüfe jede Qualifikation, die die Staatsanwaltschaft annimmt, auf ihre tatsächliche und rechtliche Grundlage.

Ab wann beginnt der strafbare Versuch?

Nicht jede Vorbereitung ist bereits ein Versuch. Strafbar wird es nach § 22 StGB erst, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das der Fall, wenn seine Handlungen nach dem Tatplan ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen. Wie genau der BGH hier hinsieht, zeigt sein Beschluss vom 8. Oktober 2024 (2 StR 351/24): Eine Entführung, die eine spätere Geldforderung an den Vater erst vorbereiten sollte, war noch kein unmittelbares Ansetzen zur räuberischen Erpressung.

Bei der räuberischen Erpressung liegt dieser Zeitpunkt typischerweise dort, wo der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet oder die qualifizierte Drohung ausspricht. Das Auskundschaften eines Tatorts oder das Besorgen eines Gegenstands können dagegen noch im straflosen Vorbereitungsstadium liegen.

Vorsicht ist dennoch geboten. Haben mehrere Personen die Tat verabredet, kann nach § 30 Abs. 2 StGB schon die Verabredung zu einem Verbrechen strafbar sein.

Ermittlungsbehörden neigen dazu, den Versuchsbeginn möglichst früh anzusetzen. Ich halte dagegen und arbeite anhand der Akte heraus, was mein Mandant zu welchem Zeitpunkt tatsächlich getan und gewollt hat. Fehlt das unmittelbare Ansetzen, fällt der Versuchsvorwurf in sich zusammen.

Kann man vom Versuch straffrei zurücktreten?

Für die versuchte räuberische Erpressung ja. Nach § 24 Abs. 1 StGB wird nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Welche Variante gilt, hängt davon ab, ob der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles Erforderliche für den Erfolg getan hat. Der Rücktritt wirkt aber nur für den Versuch. Hat der Täter auf dem Weg dorthin schon eine andere Straftat vollendet, etwa das Opfer verletzt oder bedroht, kann er dafür weiterhin verurteilt werden.

Maßgeblich ist der sogenannte Rücktrittshorizont, also die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung. Ein Rücktritt scheidet aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, der Täter also erkennt, dass er sein Ziel nicht mehr erreichen kann. Sind mehrere Personen beteiligt, gelten die strengeren Regeln des § 24 Abs. 2 StGB.

Wie wichtig eine saubere Prüfung ist, zeigt die Rechtsprechung. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 (6 StR 379/22) hob der BGH (Bundesgerichtshof) eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung auf und sprach den Angeklagten insoweit frei. Im Mittelpunkt stand der Rücktritt vom Versuch. Auch mit Beschluss vom 3. Mai 2023 (6 StR 161/23) beanstandete der BGH die Rücktrittsprüfung eines Landgerichts.

Ich prüfe jede Akte gezielt darauf, ob ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt, und verfolge diesen Punkt notfalls bis in die Revision.

Welche Umstände beeinflussen das Strafmaß?

Steht eine Verurteilung im Raum, bestimmt das Gericht die konkrete Strafe nach § 46 StGB. Grundlage ist die Schuld des Täters. Zu berücksichtigen sind unter anderem:

  • die Beweggründe und Ziele des Täters,
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • das Vorleben des Täters sowie
  • sein Verhalten nach der Tat, etwa das Bemühen um Wiedergutmachung.

Ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 255 StGB kommt in Betracht, wenn das gesamte Tatbild so deutlich vom Durchschnitt abweicht, dass der Regelstrafrahmen unangemessen wäre. Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis fünf Jahre.

Eine weitere Milderungsmöglichkeit eröffnet § 46a StGB. Bemüht sich der Täter ernsthaft um einen Ausgleich mit dem Opfer oder leistet er Wiedergutmachung, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern.

Besonders wichtig für viele Mandanten ist die Bewährung. Nach § 56 StGB kann nur eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Strafen über einem Jahr müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen.

Für Jugendliche und unter bestimmten Voraussetzungen für Heranwachsende gilt das JGG (Jugendgerichtsgesetz). Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten dort nicht.

Raub, Erpressung oder Nötigung: Warum die Einordnung entscheidend ist

Nicht jeder Vorwurf, der als versuchte räuberische Erpressung verfolgt wird, ist auch eine. Die richtige Einordnung kann den Strafrahmen drastisch verändern, wie der Vergleich zeigt:

Delikt Nötigungsmittel Strafrahmen (vollendete Tat)
Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
Erpressung (§ 253 StGB) Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Nötigung (§ 240 StGB) Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, ohne Bereicherungsabsicht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Droht der Täter nicht mit einer Gefahr für Leib oder Leben, sondern etwa mit einer Anzeige oder einer Veröffentlichung, kommt nur eine Erpressung nach § 253 StGB in Betracht. Auch ihr Versuch ist strafbar (§ 253 Abs. 3 StGB), allerdings auf einem ganz anderen Niveau.

Entscheidend ist außerdem die Bereicherungsabsicht. Glaubt der Beschuldigte, einen Anspruch auf das Geld zu haben, etwa aus einer offenen Forderung, kann der Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung fehlen. Dann scheidet eine Erpressung aus, übrig bleiben kann eine Nötigung.

Zur Abgrenzung vom Raub gilt: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt es auf das äußere Erscheinungsbild des Verhaltens des Opfers an (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23). Nimmt der Täter dem Opfer die Sache unter Anwendung oder Androhung von Gewalt weg, liegt Raub vor. Gibt das Opfer sie unter dem Eindruck der Gewalt oder Drohung heraus, liegt räuberische Erpressung vor.

Die weitergehende Frage, ob die räuberische Erpressung im Unterschied zum Raub eine Vermögensverfügung im strafrechtsdogmatischen Sinne erfordert, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Für die Strafhöhe spielt die Abgrenzung wegen des identischen Strafrahmens meist eine geringere Rolle.

WAS SOLLTEN SIE BEI EINEM VORWURF JETZT TUN?

Der Vorwurf einer versuchten räuberischen Erpressung ist ernst. Die ersten Schritte entscheiden oft darüber, ob das Verfahren eingestellt wird oder vor Gericht endet.

  • Schweigen Sie. Machen Sie keine Angaben zur Sache, weder bei der Polizei noch gegenüber Bekannten. Einer Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung müssen Sie nicht folgen.
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zum angeblichen Opfer auf. Jede Nachricht kann als Druckausübung gewertet werden und Haftgründe liefern.
  • Beauftragen Sie sofort einen Strafverteidiger. Er erhält nach § 147 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) umfassende Akteneinsicht.
  • Sichern Sie entlastende Beweise. Chatverläufe, Zeugen und Belege über bestehende Forderungen können entscheidend sein.

Mein Ziel ist zuerst die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder ein Freispruch. Ist das nicht realistisch, kämpfe ich um einen minder schweren Fall, die Versuchsmilderung und eine Bewährungsstrafe.

In Notfällen, etwa bei einer Festnahme, bin ich rund um die Uhr erreichbar.

Sind Sie selbst Opfer einer versuchten räuberischen Erpressung geworden, unterstütze ich Sie ebenfalls. Unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 3 StPO kann Ihr Anschluss als Nebenkläger zugelassen werden, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen schwerer Folgen der Tat, zur Wahrnehmung Ihrer Interessen geboten erscheint.

Häufige Fragen zur Strafe bei versuchter räuberischer Erpressung

Ist die versuchte räuberische Erpressung ein Verbrechen?

Ja. Die räuberische Erpressung ist mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht und damit ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB.

Deshalb ist auch ihr Versuch nach § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar.

Ohne Milderung gilt die Mindeststrafe der vollendeten Tat: ein Jahr Freiheitsstrafe.

Mildert das Gericht nach § 23 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 StGB, sinkt das Mindestmaß auf drei Monate. Bei Qualifikationen nach § 250 StGB liegt es höher.

Nein. § 23 Abs. 2 StGB ist eine Kann-Vorschrift, das Gericht entscheidet in einer Gesamtschau.

Eine gute Verteidigung arbeitet deshalb gezielt die Umstände heraus, die für eine Milderung sprechen.

Ja, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt (§ 56 StGB). Durch Versuchsmilderung oder einen minder schweren Fall ist das in vielen Fällen erreichbar.

Bei Strafen über einem Jahr müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen.

Ja. Bietet die Ermittlung keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO scheidet dagegen aus, weil sie nur bei Vergehen möglich ist.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB 20 Jahre, weil das Höchstmaß der Strafe über zehn Jahren liegt.

Milderungen für den Versuch oder minder schwere Fälle bleiben dabei nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht.

Für Jugendliche gilt das JGG. Die Jugendstrafe beträgt nach § 18 Abs. 1 JGG grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre. Bei Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe androht, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre. Das trifft auf die räuberische Erpressung mit ihrer Obergrenze von 15 Jahren zu.

Bei Heranwachsenden prüft das Gericht, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Bei der räuberischen Erpressung setzt der Täter Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ein.

Fehlt dieses Mittel, liegt nur eine Erpressung nach § 253 StGB vor. Sie ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Das ist möglich. Untersuchungshaft setzt nach § 112 StPO einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, etwa Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.

Eine hohe Straferwartung wird oft zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen. Hier ist schnelles Handeln gefragt.

Bei räuberischer Erpressung kann die Nebenklage nach § 395 Abs. 3 StPO zugelassen werden, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen schwerer Folgen der Tat, zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten erscheint.

Ein Anwalt prüft, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen.

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